Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 31.10.1961 – 5 StR 450/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_ 450/61
2177 021
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Oberregierungsbaurat Kurt 2 EEEED:.: sem, geboren am EEE 1900 ir To:
wegen schwerer passiver Bestechung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31.Oktober 1961, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Mayr
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr Ep
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten BB gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 24.März 1961 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründes
Das Landgericht hat den Angeklagten Zw wegen schwerer passiver Bestechung in zehn Fällen verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Acchts rügt, hat keinen Erfolg.
Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht vorschriftsmäßig erhoben. In der Revisionsbegründung sind die Beweismittel nicht angegeben, deren Benutzung das Landgericht pflichtwidrig unterlassen haben soll.
Das angefochtene Urteil gibt auch keinen Anlaß zu sachlichrechtlichen Bedenken. Die Urteilsgründe ergeben einwandfrei die Überzeugung des Landgerichts, daß sich die beteiligten Firmen mit den Geschenken nicht nur das dienstliche Wohlwollen des Angeklagten erkaufen, sondern daß sie damit einen unzulässigen Einfluß auf seine zukünftigen Ermessensentscheidungen nehmen wollten, ferner, daß der Angeklagte das erkannte. Das Landgericht sagt ausdrücklich, daß nach seiner Überzeugung hierüber ein stillschweigendes Einverständnis zwischen dem Angeklagten und den Geschenkgebern bestand. Das genügt entgegen der Ansicht der Revision. Die sogenannte Unrechtsvereinbarung wird in der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle nicht ausdrücklich getroffen. Das Landgericht hat auch rechtlich einwandfrei dargelegt, daß der Angeklagte im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben Ermessensentscheidungen zu treffen hatte, Die Vorschriften über die Ausschreibung und die Erteilung öffentlicher Aufträge lassen den damit bsfaßten Beamten einen Eirmessensspielraum bei der Auswahl der in Betracht kommenden Firmen. Die gegenteilige Behauptung der Revision trifft nicht zu. Auch den Aufgabenkreis des Angeklagten, innerhalb dessen Amtshandlungen, die durch Geschenke beeinflußt werden konnten, in Betracht kamen, hat das Ländgericht deutlich festgestellt.
In den Fällen 1 und 2 hat das Landgericht festgestellt, daß der Angeklagte die Geschenkkörbe erhalten und daß ihm
- 3.
- 3.
re an
seine Ehefrau den Empfang der Körbe nicht verkeimlicht
hat. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unzulässig. Das Landgericht vermutet nicht aur, sondern
es ist überzeugt, daß der Angeklagte auch im Jahre 1955 einen solchen Korb erhalten hat, Es ist auch überzeugt, daß ihm seine Ehefrau dies mitgeteilt hat. Die Erwägungen,mit denen es diese Überzeugung begründst hat, begegnen keinen sachlichrechtlichen Bedenken. Die Verwertung der Zeugnis- ' verweigerung der Ehefrau ist nicht rechtzeitig zerügt. Ob eine solche Rüge begründst wär:, braucht daher nicht
erörtert zu werden.
Im Falle 8 (unentgeltliche Kraftwagenfahrten von Hamburg N nach Niebüll und zurück) hat das Landgericht genau dargelegt, | worin der dem Angeklagten zugewendete Vorteil bestand. Mit ihren Ausführungen über den Zweck der Fahrt greift die Revision nur in unzulässiger Weise die: tatrichterlichen Feststellungen an.
Im Falle 10 (Tonbandgerät) hat das Landgericht rechtlich einwandfrei einen Vorteil des Angeklagten darin geschen, daß er das Gerät durch die Vermittlung des früheren Mitangeklagten Pop weit unter dem Großhandelspreis erwerben konnte. Darauf, welchen Preis PB seinerseits an den Verkäufer des Gerätes bezahlt hat, komt es nicht an. Der Begriff des Vorteils in § 332 StGB setzt nicht voraus, daß der Zuwendende eine sein Vermögen mindernde Verfügung zum Vorteil des Beamten trifft oder treffen soll. Es genügt, daß dem Beamten aus dem Verhalten des Bestechers
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ein Vorteil zukommt oder zukommen soll (B&ü I 5tR 41/51 vom 20.März 1951).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Koffka Schmidt
Börker Mayr
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