Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 31.10.1961 – 5 StR 444/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_ StR 444/61 2176 066
ImNamen des Volkes
In der Str=fsache gegen
den Rentner Wilhelm TED zu: Sum, geboren am ED 1315 ir OR,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten Betruges i.«R.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31.Oktober 1961, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Mayr
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr ii
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangsstellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 7.April 1961 samt den Feststellungen aufgehohen,
II. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, zuch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
- Von Rechts wegen -
I.
"1. Zu Unrecht erblickt die Revision cine Verletzung des § 249 StPO und des Rechts auf rechtliches Gehör darin, daß die Strafkaämmer mehrere Stellen aus früheren Strafurteilen gegen den Angeklagten dadurch in das Verfahren eingeführt hat, daß sie, ohne daß diese Stellen verlesen worden wären, dem Angeklagten vorgehalten worden sind und er dazu gehört worden ist.
Gegen das Verfahren der Strafksmmer bestchen keine rechtlichen Bedenken. Wie das Urteil in Verbindung mit den Vermerken der Sitzungsniederschrift über die vorgehaltenen Stellen früherer Urteile ergibt, buziehen sich die Vorhalte auf kurze, zusammenfassenie Feststellungen der jeweils früher von dem Angeklagten begangenen Taten sowie auf die Erwägungen der früheren Gerichte zur Strafzumessung und zur Frage einer etwaigen Sicherungsverwahrung. Die einzelnen Fälle, derentwegen der Angeklagte früher verurteilt worden war, betrafen stets tätsächlich einfach liegende Sachverhalte. Die Bedenken, ‘die in BGHSt 11,159 ££ gegen die Einführung umfangreicher Schriftstücke in das Verfahren, ohne sie zu verlesen, auch für Fälle, in denen es nicht auf den Wortlaut ankommt, geltend gemacht worden sind, treffen suf Vorhalte derartiger Urteilsteile nicht zu. Weder konnte im vorliegenden Fall die Gefahr bestehen, daß der Angeklagte den Sinn der ihm vorgehaltenen ‘ Urteilsteile nicht richtig erfaßte, noch die, daß sich beim Gericht hinsichtlich der Auslegung der inhaltlich vorgehaltenen und bestätigten Urteilsteile Fehlerquellen einschleichen konnten.
2, Dagegen dringt die Rüge durch, die Sträfkammer hätte Dr.Warninghoff als Sachverständigen vernehmen müssen. Dr.Warninghoff hatte im Auftrage des Professors Dr.Bürger-Prinz, der zusammen mit dem vernommenen Sachverständigen Dr.Reuter ein Gutachten zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erstattet hat, ein hirnelektrisches Gutachten angefertigt.
- 3.
- 3.
Dr.Warninghoff ist nicht :ıls Sachverständiger vernommen worden, obgleich sein Gutachten von dem vernommenen Sachverständigen Dr.R.uter verwertet worden ist. Wie Gie Revision selbst zutreffend darlegt, darf der als Sachverständiger vernommene Arzt grundsätzlich den fachlichen inhalt von Gutachten eines anderen Arztes bei seinem Gutachten verwerten, ohne daß dieser anderu Arzt seinerseits als Sachverständiger vernommen wird (BGHSt 9,292 ff). Im vorliegenden Fall hätte eber die Aufklärungspflicht die Vernehmung des Dr.Warninghoff als Sachverständigen erfordert. Wie die Urteilsgründe ergeben,
hat Dr.Reuter über den Inhalt des Gutachtens des Dr.Warningzhoff
nur ausgeführt, das Zusatzgutachten habe keine hirnorganischen Störungssymptome feststellen können. D«s bei den Akten befindliche Zusatzgutachten ergibt aber, daß Dr.Warninghoff einen unspezifischen Herdbefund festgestellt hat, der durch verschiedene Hirnfunktionsstörungen hervorgerufen sein könne, ohne daß Dr.Wurninghoff diesen Herdbefund näher differenzieren konnte.
Bei dieser Suchlage hätte das Gericht gemäß §§ 244 Abs.2, 250 StPO Dr.Warninghoff als Sachverständigen hören müssen, um mit Hilfe beider Sachverständiger zu klären, ob es ausgeschlossen ist, daß etwaige, nach dem Herdbefund mögliche Himfunktionsstörungen einen Einfluß auf die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei den zur Aburtcilung stehenden ' Taten gehabt haben.
Wegen dieses Mangels muß das Urteil aufgehoben werden.
1I.
Für: die neue Verhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen:
-4-
- 4b.
Wenn die Strafkümmer die Eig.nschrft d.s Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbruchers wieder unter anderem mit seiner Arbeitsscheu begründen will, so wird sie mit Rücksicht zuf sein Hodenl.iden darlegen müssen, ob er überhaupt arbeitsfähig war.
Sarstedt Koffka Schmidt
Börker Mayr