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BGH Entscheidung vom 30.10.1961 – 2 StR 485/61

2. Strafsenat

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2 StR_485/61 | 001

InNanen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Landwirt Heinz S cn ED aus Mei, Kreis HOP, geboren am @. En ED ir Ho, Kreis 7 7

wegen versuchter Notzucht u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter “Kirchhof

Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung; Bundesanwalt ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 9. Mai 1961 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 10. Mai 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet. j

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Augeklagten - unter Freisprechung im übrigen -— wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt.

Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit der Revision; er beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachbeschweräe.

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1.) Die Rüge, der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommene Zollamtmann VB sei auf seine Aussage nicht vereidigt worden, dringt nicht durch. Zwar trifft es zu,

daß es ausweislich der gerichtlichen Niederschrift an einer Entscheidung über die Vereidigung des Zeugen fehlt. Indessen beruht das Urteil nicht auf diesem Mangel. Die Tatsache,

daß sich der Angeklagte am 3. Februar 1961 in der Zeit zwischen 22*° und 23 Uhr nicht in der Gaststätte "Caf& MORE in BEE aufgehalten hat, ist außer von dem

Zeugen WEB auch von der Zeugin Frau RB bekundet

- 3.

worden. Im übrigen hat der Angeklagte, wie im Urteil dargelegt ist, nach Vernehmung dieser beiden Zeugen seine Einlassung, er sei zu der angegebenen Zeit in dem (af& MB zewesen, nicht aufrecht erhalten, sondern erklärt, er könne auch in dem anderen Cafe an der Hauptstraße gewesen sein. Infolgedessen war die Aussage des Zeugen vo für die Entscheidung nicht mehr von Bedeutung.

Im übrigen stützt auch die Revision eine ihrer Aufklär:mesrügen gerade darauf, daß das Landgericht die Möglichkeit eines Besuches des Angeklagten in dem

anderen Caf% nicht näher geprüft habe.

2.) Der Vorwurf, die Strafkamner habe die ihr obliegende Aufklärungspflicht in mehrfacher Hinsicht verletzt, geht gleic falls fehl.

Auf die Behauptung, das Gericht hätte an verschiedene Zeugen, die in der Hauptverhandlung vernommen worden sind, noch bestimmte weitere Fragen richten müssen, kann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 4, 125, 136).

._ Die Inhaber und das Bedienungspersonal des "anderen Caf&s" darüber zu hören, ob der Angeklagte etwa zur Tat-

zeit dort gewesen sei, bestand bei der hier gegebenen Sachlage, wie sie das Urteil im einzelnen wiedergibt, für die » Strafkammer kein Anlaß.

Ebensowenig war diese gehalten, von sich aus den von der Revision vermißten Versuch durchzuführen, ob eine ahnuhgslose Person in der Weise, wie es der Zeugin Pape nach ihrer Darstellung geschehen ist, in den Xraftwagen des Angeklagten hineingezogen werden kann. Eine solche Maßnahme hätte schon deshalb von vornherein keine Aussicht auf Erfolg versprochen, weil es an der Ahnungslosig-

keit der Versuchsperson unä damit an dem Überraschungsmoment gefehlt haben würde, bei dessen Vorliegen allein die Y nahme eines derartigen Versuchs zu einem möglicherweise vı?TVertı-nen Ergebnis hätte führen können. Ersichtlich im p Inblick hieraus nat auch in der Hauptverhandlung keiner aer Prozeßbeteiligten einen dahingehenden Antrag gestellt 0 ger auch nur eine entsprechende Anregung an das Gericht „'erangetragen, wie dem Schweigen des Protokolls in Ver-

p ndung mit dem Schweigen der Revision hierzu entnommen

„erden kann und muß.

‚nbegründet, Die Ausführungen des Urteils sind entgegen

em Vorbringen des Beschwerdeführers weder in sich widerpruchsvoll noch denkgesetzlich unmöglich, geben auch keinen ‚anhalt für die von der Revision behauptete Verkennung der Beweislast, rechtfertigen vielmehr die Anwendung der von ‚der Strafkammer angezogenen Strafgesetze auf den festgestellten Sachverhalt.

7.) Die Sachbeschwerde ist zum Schuldspruch offensichtlich v

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4.) Der Strafausspruch begegnet keinen rechtlichen bedenken. Die Gründe, aus denen die Zubilligung mildernder Umstände versagt wurde, hat die Strafkammer rechtsirrtumsfrei dargelegt. Daß sie die Möglichkeit einer Strafmilderung gemäß § 44 StGB übersehen haben könnte, ist zu verneinen: Eingangs des die Strafzumessung behandelnden Urteilsabschnitts weist sie ausdrücklich darauf hin, daß "für die Strafandrohung § 177 StGB (Notzucht) in Verbindung mit § 43 StGB (Versuch) zur Anwendung kommt", und abschließend erwähnt sie, daß sie die Nichtvollendung des Verbrechens strafmildernd berücksichtigt hat. Wie ihre sonstigen Erwägungen deutlich erkennen lassen, hat sie aber; obwohl die Tat nur bis zum Versuch gediehen war und obwohl gewisse Milderungsgründe

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in der Person des Angeklagten gegeben waren, eine Zuchthzusstrafe für erforderlich gehalten, die bei Nichtanwendung der Milderungsmöglichkeit des § 44 StGB und bei Ablehnung mildernder Umstände mindestens ein Jahr beträgt. Die in dieser Höhe erkannte Strafe ist daher aus

Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Dotterweich Scharpenseel Menges Kirchhof Meyer