Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 30.10.1961 – 2 StR 448/61

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 StR _ 448/61

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

1.) den Kraftfahrzeugmechaniker Norbert Alfred E u»

aus TE, dort geboren an : ED WB:

2.) den Metzger Karl Josef Paul K mm zus Te, dort geboren an. ww BD,

wegen Verabredung zu einem Verbrechen

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ED in der Verhandlung, Bundesanwalt EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ED “ als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

2.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 9. März 1961 in der Kostenentscheidung dahin geändert, daß die Pflicht der Beschwerdeführer zur Zahlung von Kosten für die Revision des NMitverurteilten Feldmann entfällt.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Zosten seines Rechtsmittels zu tragen; jedoch wird die Gebühr für ihre Revisionen je

äuf die Hälfte ermäßigt.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Verabredung eines Verbrechens (§§ 49 a, 249, 250 Abs. I Nr. 1 StGB) verurteilt, und zwar den Angeklagten Egg unter Einbeziehung von anderen Strafen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und sieben Monaten sowie den Angeklagten ZK@EBEB zu seiner Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der der Revision, die der Mitverurteilte FEED eingelegt hatte, sind den Angeklagten - also auch den beiden Beschwerdeführern - mit der Maßgabe auferlegt worden, daß die Gebühr für die Revisionsinstanz um ein Drittel ermäßigt wird.

Beide Angeklagte rügen mit ihren Revisionen die Verletzung formellen sowie materiellen Rechts und machen dabei insbesondere geltend, die Kostenentscheidung des Lendgerichts sei fehlerhaft, da die neue Hauptverhandlung lediglich aufgrund der Bestimmung des § 357 StPO auch auf die Beschwerdeführer erstreckt worden sei; sie könnten daher nicht mit Kosten des Rechtsmittels belastet werden.

Nach dem vorausgegangenen Revisionsurteil stand der Schuldspruch gegen die Angeklagten rechtskräftig fest. Lediglich über den Strafausspruch war gemäß § 357 StPO auch gegen die beiden nunmehrigen Beschwerdeführer neu zu verhandeln und zu entscheiden.

Unter diesen Umständen kann die Kostenentscheidung des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil, soweit sie die beiden Beschwerdeführer betrifft, nicht bestehenbleiben:

Nach dem Gesetz (§ 473 Abs. 1 Nr. 1 StPO) sind die Kosten der Revision einem Angeklagten aufzuerlegen, dessen Rechtsmittel keinen Erfolg hatte. Da die beiden Beschwerdeführer keine Revision eingelegt hatten, trifft sie gesetzlich auch keine Pflicht, für die von einem anderen ohne ihr Zutun eingelegte Revision Koßten zu zahlen; vielmehr müssen sie insoweit von Kosten ausdrücklich freigestellt werden.

Der Senat konnte gemäß § 354 StPO die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils demgemäß ändern.

Da die Nachprüfung des landgerichtlichen Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge im übrigen keinen

de

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Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat, sind ihre weitergehenden Revisionen zu verwerfen.

Dotterweich Scharpenseel Menges Kirchhof Meyer