Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 26.10.1961 – 1 StR 548/61
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
sin 540/ 2190 098
3_StR_54
Im Naınen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Rentner Alois L CE zus SED, scboren sn GEB 1930 in mE en zur Zeit in
Untersuchungshaft, wegen Einbruchsdiebstahl i.R.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20, Februar 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundeszrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr, Hübner
Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 26. Oktober 1961
a) dahin geändert, daß der Angeklagte in den Fällen 2 a unä b der Urteilsgründe statt wegen eines einfachen una eines schweren Diebstahls i.R. wegen eines in Fortsetzungszusammenhang mit einem einfachen Diebstahl i.R. begangenen schweren Diebstahls i.8. verurteilt ist,
b: im Strafaussvruch hinsichtlich der beiden Einzelstraffen in den Fällen 2 a und b der Urteilsgründe ung der Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung unä Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückveiwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
m —— ur Henne ie en
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer einfacher und schwerer, im Rückfall und teilweise gemeinschaftlich begangener Diebstähle, davon einen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, und wegen zweier Betrugstaten, davon eine in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren neun Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt. ist im wesentlichen offensichtlich unbegründet. Die Anwendung des Tatbestands der Notentwendung {§ 248 a StGB} statt des Tatbestands des Diebstahls oder Schweren Diebstahls im Rückfall nat das Landgericht zutreffend abgelehnt. Es hatte danach keinen Anlaß, sich hinsicht-= lich der betrügerischen Veräußerung der gestohlenen Sachen an Dritte noch besonders mit der Anwendbarkeit des § 264 & StGB (Notbetrug)! auseinanderzusetzen. Daß es den Angeklagten im Falle 3 a) der Urteilsgründe, in dem er die den Zugang zu einem Steinbruch verschliceßende Planke nach Aufsprengen des daran angebrachten Vorhängeschlosses Öffnete, nicht wegen schweren Diebstahls nach § 245 Abs. 1 Nr. 2 StGB verurteilt hat, kann diesen nicht beschweren.
Jeäoch kann die Verurteilung wegen zweier selbständiger Hanälungen in den Fällen 2 a) und b! der Urteilseründce auf die allgemeine Sachrüge hin nicht bestehen bleiben. Hier entwendete der Angeklagte im Zusammenwirken mit seinem Komplicen einen PKW, den beide sodann zum Abtransport einer mittels Einsteigens in einen unzäunten Lagernlatz gestohlenen Erdkabel--Nolle benutzten.
Sie stahlen den Kraftwagen hier, wie das Landgericht feststellt, von vornherein zu dem Zwecke, ihn bei der Ausführung des zu diesem Zeitpunkt schon fest geplanten Diebstahls der Kabelrolle zu benutzen. Der Ange-
| klagte handelte also mit einem von Anfang an gegebenen Gesamtvorsatz, der beide Diebstähle umfaßte. Das Landgericht hätte deshalb nicht wegen zweier selbständiger Diebstähle, nämlich wegen eines einfachen Dieb=- stahls (PKW* und eines schweren Diebstahls /Kabelrolle), sondern wegen einer fortgesetzten Tat, also wegen des den einfachen Diebstahl mitumfassenden schweren Dieb=- stahls, verurteilen müssen ivgl. RGSt 43, 219, 220; 53, 262, 263%,
Der Senat kann den Schuldspruch in diesem Sinne ändern. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen. Denn
bei der gegebenen Sachlage ist auszuschließen, daß
ein entsprechender Hinweis in der Hauptverhandlung
dem Angeklagten zusätzliche Möglichkeiten für seine
Verteidigung geben konnte. Im übrigen handelt es sich
um eine Änderung zu seinen Gunsten.
Nie Änderung des Schuldspruchs muß zur Aufhebung des Strafausspıuchs in den beiden Einzelfällen und der Gesamtstrafe je mit den zugehörigen Feststellungen führen. Die Einzelstrafen in den übrigen Fällen können bestechen bleiben, da sie in ihrer Höhe ersichtlich
nicht durch die im Strafausspruch aufgehobenen Verurteilungen beeinflußt sind.
Dr. Geier _ Seibert Willns
Hübner Mai