Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 25.10.1961 – 2 StR 447/61
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 447/61 TC
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Studenten Abdul Rahmen FEB aus BB geboren
sn®. ED ED in SB; 2-2t. in dieser Sache in Untersuchungshaft im Strafgefängnis AB:
wegen Verführung zur Unzucht u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1961, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges
Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Ein
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
-2.-
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 29. März 1961 im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur Festsetzung einer Einzelstrafe im Falle Ha@B und zur Bildung einer neuen Gesanmtstrafe sowie zur Entscheidung über die kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
nah wo.n em
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verführung einer männlichen Person unter 21 Jahren in einem Falle (Han) - Verbrechen nack § 175 a Nr. 3 StGB - und wegen Unzucht zwischen Männern - Vergehen nach § 175 StGB - in neun Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis verurteilt sowie unzüchtige Bilder eingezogen.
Die Revision ist auf die Verurteilung wegen des Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB im Falle Hai und die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft beschränkt.
1.) Der Beschwerdeführer findet eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß die Strafkammer nicht die Akten des gegen Hab vor dem Jugendgericht Aachen anhängig gewesenen Strafverfahrens beigeholt hat, um daraus die Einlassung des HagiiB in diesem Verfahren sowie die Feststellungen des Urteils zu ermitteln; zu
einer erschöpfenden Aufklärung wäre es nach ihrer Meinung auch geboten gewesen, die in diesem Verfahren als Richter tätige Gerichtsassessorin N@® über die Einlassung und das Verhalten des Ha zu hören.
Die Rüge ist unbegründet. Nach der Sitzungsniederschrift sind dem Zeugen Ha in der Hauptverhandlung seine Angaben bei seiner polizeilichen Vernehmung am 3. Tezember 1960 vorgehalten worden. Er hatte den Tatvorgang damals in allen wesentlichen Punkten ebenso geschildert wie in dem gegen ihn vor dem Jugendgericht durchgeführten Verfahren. Der Strafkammer war daher bekannt, daß er ihn früher teilweise und nicht unwesentlich anders dargestellt hatte, als er nun in dem Verfahren gegen den Angeklagten festgestellt worden ist.
Es drängte sich ihr daher nicht auf, die von der Revision genannten weiteren Beweismittel zu benutzen; denn sie war sich bei der Würdigung des Ergebnisses der Hauptverhandlung auch bewußt, daß die Aussagen der Jugendlichen, mit denen der Angeklagte sich eingelassen hatte, voneinander und von denen anderer Zeugen zum Teil abwichen. Sie hat auch die abweichende frühere Darstellung des Hai nicht außer acht gelassen, aber trotzdem, offenbar auf Grund der Aussagen des Schw, die Überzeugung gewonnen, daß sich der fragliche Vorgang
so abgespielt hat, wie sie ihn jetzt im Urteil feststellt. Ein Rechtsfehler ist darin nicht zu finden.
2.) Nach den Feststellungen brachte der Angeklagte, als er Schl> una Hab traf, das Gespräch darauf, daß er Schallplatten besitze und billige holländische Zigaretten besorgen könne und bestimmte damit die beiden Jugendlichen, die seine gleichgeschlecht-
liche Veranlagung nicht kannten, zu einem Besuch in seiner Yohnung. Er verfolgte hierbei den Zweck, zu Hause mit ihnen Unzucht zu treiben. Er setzte ihnen dort Alkohol vor, bis Ham betrunken war und unter dem zinfluß der Trunkenheit seine Hemmungen verlor
und sich zeschlechtlich mißbrauchen ließ. Hieraus ergibt sich, daß der Angeklagte in der zutreffenden Vorstellung, Ha sei nicht ohne weiteres zur Unzucht geneigt, durch die Verabreichung von Alkohol auf ihn einwirkte und erreichte, daß er seine Hemmungen verlor. Damit ist die äußere und innere Tatseite der Verführung des Jugendlichen Hase zur Unzucht rechtlich einwandfrei dargetan. Soweit die Revision hier vorträst, für den Angeklagten habe keine Veranlassung bestanden, in der geschlechtlichen Bereitschaft zwischen SCHE uni Hain Unterschiede zu machen, übersieht sie, daß nach den Feststellungen der Angeklagte erst nach der Verführung des Ha auch mit Schn Unzucht treiben wollte.
3.) Das Urteil muß jedoch hinsichtlich des Ausspruches der Gesamtstrafe aufgehoben werden, da die Strafkammer es unterlassen hat, für das Verbrechen im Falle Ha eine Einzelstrafe zu verhängen. Darin liegt ein Verstoß gegen § 74 StGB. Dieser Mangel zwingt zur Aufhebung der Gesamtstrafe und zur Zurückverweisung zum Zwecke der Verhängung der fehlenden Einzelstrafe und Bildung einer neuen Gesamtstrafe (BGHSt 4, 345). Die Strafkammer wird also neuerdings über die Anrechnung der Untersuchungshaft und nach § 76 StGB
auch über die Einziehung der Bilder zu befinden haben (vgl. BGHSt 14, 381) und erhält die Gelegenheit, die von der Revision für die Anrechnung der Untersuchungshaft vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen.
Baldus Dotterweich Scharpenseel
Menges Meyer