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BGH Entscheidung vom 25.10.1961 – 2 StR 423/61

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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en n <R 23/6 0 q £ Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Bauarbeiter Johann Heinrich I EB zus EB; geboren am EB. ED ED in Eo@iW; zur Zeit in Strafhaft

in anderer Sache, wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1961l,an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Meyer

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwelt EERENEED

als Vertreterder Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

tür Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 18. April 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes verurteilt worden ist, außerdem im Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen,

Von Rechts wegen

Gründe ;:_

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher unter Einbeziehung einer am 20. Februar 1961 gegen ihn rechtskräftig erkannten Einzelstrafe von vier Jahren Zuchthaus wegen eines gemeinschaftlichen schweren Raubes und wegen schweren Rückfalldiebstahls in sechs Fällen zu einer Gesamtstrafe von acht Jahren Zuchthaus verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.

Schon mit seiner Revisionsschrift hat der Verteidiger des Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts

gerügt.

Für den Inhalt seines Schriftsatzes vom 19. Juli 1961, der die Revisionsbegründung ergänzen soll, hat der Verteidiger ersichtlich keine Verantwortung übernommen. Er gibt durchweg in der Form der abhängigen Rede nur Einwendungen des Angeklagten gegen das Urteil wieder, die sich im wesentlichen in der Behauptung erschöpfen, er habe die ihm zur Last gelegten Straftaten nicht begangen, Diese Ausführungen

können mithin vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt

werden.

Indessen ist die Revision mit der allgemeinen Rüge der Verletzung materiellen Rechts ordnungsgemäß begründet worden und hat teilweise Erfolg.

Die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zum Nachteil der Eheleute WB entbehrt ausreichender Feststellungen. Die Strafkammer hat einen schweren Raub im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB deshalb angenommen, weil das Mittel der Drohung eine von dem Mittäter mitgeführte Pi- dc stole gewesen sei. Indessen "führt" der Täter nach dieser Strafbestimmung eine Waffe nur dann "bei sich", wenn er das Bewußtsein hat, daß die Waffe zum Gebrauch bereit ist. Dieses Bewußtsein kann er nicht haben, wenn er nicht auch Munition bei sich hat. Darüber stellt das Urteil nichts fest. Das Vortäuschen der Gebrauchsbereitschaft zum Zweck der Einschüchterung genügt nicht (vgl. BGHSt 3, 229, 232).

Dieser Mangel des Urteils nötigt zu seiner Aufhebung im Falle der Verurteilung wegen gemeinschaäftlichen schweren Raubes, was zugleich die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs zur Folge hat. de

Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Bei 2ildung der neuen Gesamtstrafe ist wiederholt über die Frage der Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Ange- <lagten zu befinden (§ 76 StGB).

Baldus Dotterweich Scharpenseel Menges Meyer