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BGH Entscheidung vom 25.10.1961 – 2 StR 416/61

2. Strafsenat

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R_ 416/61 -..

InNanen des Volkes In der Strafsache

gegen

die Hausfrau Maria H EB; geborene vw aus Ie-EB, geboren am. ED ED in DB. 2:2:: in Unter-

suchungshaft, ' wegen Totschlags

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges

Bundesrichter Meyer :als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangesteliter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Saarbrücken vom 17. April 1961 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe;z

unten

Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags (§§ 212, 213 StGB) unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.

Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung des sachlichen Rechts.

vas Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet, soveit es sich gegen den Schuldspruch richtet. Zum Strafausspruch hat es dagegen Erfolg.

Das Schwurgericht hat der Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt und deshalb die Strafe dem § 215 StGB entnommen. Bei der Bemessung der Gefängnisstrafe sind dann ausschließlich solche Gründe berücksichtigt worden, die sich nach seiner Meinung strafschärfend aus-

wirken mußten. Diese Tatsache, die zur Verhängung der Höchststrafe des § 213 StGB geführt hat, ist so auffällig, daß der Verdacht begründet ist, das Schwurgericht sei der Ansicht gewesen, die sehr erheblichen Milderungsgründe seien nur für die Frage, ob § 213 StGB anwendbar ist, und nicht auch für die Bemessung der dieser Vorschrift zu entnehmenden Strafe von Bedeutung. Eine solche Ansicht wäre rechtsfehlerhaft. Das Schwurgericht hat ferner strafschärfend berücksichtigt, daß die Angeklagte

mit dem Getöteten fast 25 Jahre verheiratet war, ob-

wohl es ihr bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des

§ 213 StGB vorliegen, zugute gehalten hat, daß ihre Tat aus einer jahrelangen und unmittelbar vor der Tat im besonderen Maße gesteigerten psychischen Belastung hervorgegangen ist. Der Revision ist zuzugeben, daß beide Erwägungen nicht ohne weiteres miteinander in Einklang

zu bringen sind, Es kann indessen dahinstehen, ob bereits diese Bedenken zur Aufhebung des Strafausspruches führen müssen.

Das Schwurgericht hat einen Strafschärfungsgrund weiter darin gesehen, daß die Angeklagte nach der eigentlichen Tat (gemeint ist ihr Nichteinschreiten, als ihr Ehemann die Flasche ergriff, sie zum Trinken ansetzte und aus ihr trank) längere Zeit hat verstreichen lassen, bis sie sich entschloß, ihrem Mann ärztliche Hilfe zukommen zu lassen, und daß sie sich auch durch die deutlich sichtbaren Schmerzen ihres Mannes nicht hat dazu bringen lassen, früher von ihrer Tat abzurücken, solange vielleicht noch die Möglichkeit einer wirksamen Hilfe bestanden hätte. Das Schwurgericht geht also devon aus, deß dor .Bhemann unter Umständen noch gerettet worden wäre, wenn die Angeklagte früher, als sie es getan hat, für ärztliche Hilfe gesorgt hätte. Erst durch ihr Zuwarten ist es also möglicherweise zur Vollendung der Tat gekommen. Dann aber durfte dies Zu-

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warten als ein für den Zintritt des Erfolges ursächlicher Umstard nicht straferschwerend berücksichtigt werden.

Wegen dieses Rechtsfehlers kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.

Baldus Dotterweich scharpenseel

Menges Meyer