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BGH Entscheidung vom 24.10.1961 – 1 StR 388/61

1. Strafsenat

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2121 042

1_StR_ 388/61 Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Andreas DEED zu: vo. ee ee }

wegen fahrlässiger Körperverletzung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 24. Oktober 1961, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,

Bundesrichier Dr. Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichier Mai

Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Bundesanwalt D2: EEE in üer Verhandlung,

Landgerichtsrat EP bei der Verkündung als Verireter der Bundesanwaltischaft,

Justizangestiellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 23. Juni 1961 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

. Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechis+wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung, begangen an seiner später verstorbenen Ehefrau, zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt und die Strafe zur Bewährung

ausgesetzi.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sein Rechismittel hat Erfolg.

I. Die Revision irrt allerdings, wenn sie meint, der Angeklagte sei nicht verpflichtet gewesen, für eine angemessene Pflege seiner schwer erkrankten und schließ-

lich ständig bettlägerigen Frau zu sorgen. Zwar WAaTr:Or zum Getrenntleben berechtigt, als ihn der Schwieger-

vater im Jahre 1952 aus dem Hause gewiesen hatte und seine Frau der Aufforderung, mit ihm wegzuziehen, nicht gefolgt war. Später hatten sich jedoch die Verhältnisse grundlegend geändert. Die Weigerung der Frau, die eheliche Gemeinschaft durch Wegzug aus dem Elternhause voll herzustellen, war verziehen. Der Schwiegervater hatte

im Jahre 1956 selbst das Haus verlassen und stand

somit einem Zusammenleben der Ehegatten nicht mehr im Wege. Wenn diese nun auch weiterhin an verschiedenen Orten lebten, so geschah dies, weil der Angeklagte anderwärts erwerbstätig war. Jedenfalls pflegie er seine Frau in Abständen von 8 und 14 Tagen regelmäßig zu besuchen und gab ihr vom Jahre 1957 ab ungefähr die Hälfte seines Barverdienstes, Die Lebensgewohnheit der Eheleute war, wie das Landgericht zutreffend sagt, in der maßgebenden Zeit nicht anders zu beurteilen wie

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allgemein bei Familien, in denen der Mann außerhalb

des ehelichen Wohnsitzes arbeitet und nur, soweit es seine Arbeit erlaubt, nach Hause zurückkehrt. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, daß sich die Unterhaltspflicht des Angeklagien, wie die Revision annimmt, in der Zahlung einer Geldrente erschöpft habe,

II. Auf durchgreifende Bedenken stoßen jedoch die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Fahrlässigkeit des Angeklagten begründet. Wenn es sagt, der Angeklagte habe erkennen können, daß die zu erwartenden Durchliegegeschwüre bei mangelnder Pflege ein besonders großes Ausmaß annehmen würden, so ist das mit den Feststellungen des Urteils nicht zu vereinen. Diese machen es vielmehr schon zweifelhaft, ob der Angeklagte das Ungeschick seiner Tochter zur Krankenpflege so weitgehend erkannte, daß er damit rechnen kounie, das Mädchen werde schließlich so nachlässig sein, die Kranke in Nässe und Kot liegenzulassen .Zwar stellt dss Landgericht fest, daß der Angeklagte die Tochter öfters zurechtwies, weil die Bettwäsche verschmutzt war. Doch hatte es sich dabei, wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, um eine Verschmutzung gehandelt, die bei weitem nicht den späteren Zuständen entsprach. Da der Angeklagte nur in Abständen von einer oder zwei Wochen und dann mitunter nur für einige Stunden zu Besuch kam, konnts er ersichtlich keinen besonders gründlichen Einblick in die Pflegetätigkeit der Tochter gewinnen. Zudem berichtet das Urteil, daß die Patientin sich beharrlich gegen die Verbringung in eine Krankenanstalt oder in ein Heim wehrte und die Pflege der Tochter gegenüber Dritten und dem Angeklagten lobte.

Danach muß die Möglichkeit offen bleipen, daß der Angeklagte seine Tochter zwar nicht für eine besonders geeignete Krankenpflegerin hielt, aber dennoch keine begründete Ursache hatie, mit der Möglichkeit eines

so vollständigen Versagens zu rechnen. Jedenfalls hätte es nach den mitgeteilten Umständen insoweit näherer Feststellungen bedurft.

Die Revision weist weiter mit Recht darauf hin, daß die Krankenschwester, welche die Patientin auf Veranlassung des Ortsgeisilichen Ende Februar 1958 ersimalig aufsuchte, erst bei ihrem nächsten Besuch am 6. März 1958 vereinzelt Rötungen der Haut festistellen konnte und daß die arge Verschlimmerung des Zustandes der Kranken in der kurzen Zeit bis zum dritten Besuch der Krankenschwester am 13. März 1958 eintrat. Der Krankheitsverlauf nanm danach offenbar eine Entwicklung, von der auch die sachkundige Krankenschwester überrascht wurde. Bezeichnenä ist, daß diese nicht schon bei ihrem ersten Besuch für Puder und Bettvfanne sorgte, sondern es für ausreichend hielt, diese Gegenstände bei dem zweiten Besuch am 6. März witzubringen, und daß sie ihren dritten Besuch nicht auf einen früheren Termin verlegte oder die Heranzishung einer weiteren Pflegekraft forderte, obwohl sie nach den Feststellungen von Anfang an erkannt hatte, daß die Kranke in Zukunfi intensiverer Pflege bedürfe und die Tochter dem nicht gewachsen sein werde. Berücksichtigt man im Zusammenhang mit diesen Tatsachen, daß der Angeklagte seine Frau letztmalig Ende Februar 1958, also zu einem Zeitpunkt besuchte, zu dem sich keine Spuren des Durchliegens gezeigt hatten, so ist der Revision zuzustimmen, wenn sie meint, das Landgericht

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unterstelle dem Angeklagten, er habe die Entwicklung des Krankheitsverlaufs besser als eine sachkundige Krankenschwester übersehen müssen. Daß dies nicht angängig sein kann, bedarf keiner weiteren Darlegung.

III. Das im Ergebnis erfolglose Eingreifen der Krankenschwester 1äßt es aber auch zweifelhaft erscheiner ob auch die Erfüllung einer dem Angeklagten - bei voller Einsicht in die mangelnde Eignung der Tochter - zumutbaren Pflicht zum persönlichen Handeln die eingetretene Verschlimmerurg der Durchliegegeschwüre verhindern hätte. Denn bei der allgemein bekannten Knappheit am Pflegepersonal wäre davon auszugehen, daß der Angeklagte seiner Fürsorgepflicht genügt haben würde, wenn er die=- selbe Krankenschwester um Hilfe angegangen hätte, die ohne scin Zutun vom Ortsgeistlichen geschickt wurde. Dann aber müßte es auf jeden Fall an dem erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen seinem schuldhaftien Unterlassen und der Körperverletzung fehlen.

IV. Da auch mit Rücksicht auf die lange, inzwischen verstrichene Zeit eine weitere, die Verurteilung des Angeklagten rechtfertigende Aufklärung des Sachverhalts nicht zu erwarien ist, war auf Freispruch zu erkennen (§ 354 Abs. 1 STRO).

Eine Belastung der Staatskasse auch mit den notwenigen Auslagen der Verteidigung des Angeklagten nach § 467 Abs. 2 S, 2 StPO kam nicht in Betracht, weil das Verfahren das Vorliegen eines begtüändeten Tatverdachts

nicht ausgeräumt hat. Eine entsprechende Entscheidung nach § 467 Abs. 2 S. 1 StPO hielt der Senat nicht für

angezeigt.

Seibert willms Fischer

Mai Sanders

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