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BGH Urteil vom 13.10.1961 – 4 StR 349/61

4. Strafsenat

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Leitsatz

StGB 35 211 ff, 223, 223 b, 73 Tritt bei einem Teilakt einer fortgesetzt begangenen Körperverletzung der Tötungsvorsatz des wäters hinzu, so stehen die fortigesetzte Körperverletzung 'und die Tötungestrafiat in Tateinheit.

2175 083 Nachschlagewerk: ja (nur zu II 3) | Amtliche Sammlung: nein

StGB 35 211 ff, 223, 223 b, 73

Tritt bei einem Teilakt einer fortgesetzt begangenen Körperverletzung der Tötungsvorsatz des wäters hinzu, so stehen die fortigesetzte Körperverletzung 'und die Tötungestrafiat in Tateinheit.

BGH, Urt. v. 13. Oktober 1961 - 4 StR 349/61 - | j . SchwG Münster/Westf: |

im Namen des, Volkes

In der Strafsache

gegen

die Hausfrau Elsbeth Dora P HB zevorene aus DE, zehoren an m. ED ED: VE -

WED. Bezirk CE, zur Zeit in Untersuchungshaft, wogen Totschlags u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 153. Oktober 1961, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler

Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

Tür Hocht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Münster/Westf. vom 16. März 1961 dahin geändert, daß die Angeklagte wegen fortgesetzter Kindesmißhandlung in. einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Totschlag verurteilt wird.

Im Strafausspruch wird das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgerichi zurückverwiesen.

. Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

l. Die Angeklagte mißhandelte das vierte ihrer ehelichen Kinder, den am@®. ED 1955 geborenen Axel, in der Zeit von seiner Rückkehr in ihren Haushalt nach einen längeren Krankenhausaufenthalt am 14. November 1959 bis zu seinem am @: EB 1960 eingetretenen Tod sehr häufig in schwerer Weise. Sie konnte Axel im Gegensatz zu ihren anderen Kindern seit seiner Geburt nicht leiden, Sie pflegte ihn mit Ausdrücken wie "Krüppel, Mistvieh, Schwein" u.dgl. zu beschimpfen und äußerte wiederholt, sie sei froh, wenn er "verrecken" würde; manchmal erklärte sie auch, sie wolle: ihn umbringen. Außerdem schlug sie häufig wahllos auf Axel ein, vorwiogend in sein Gesicht. Gelegentlich stieß sie den Kopf des Kindes mehrmals nacheinander khäftig gegen die Zimmerwand. Bei anderen Gelegenheiten warf sie das Kind hoch in die Luft und fing es erst kurz vor dem Eräboden wieder auf oder sie warf das Kind aus mehreren Metern Entfernung in sein Bett oder den Kinderwagen, so daß es kräftig auf die Matratze aufprallte oder gegen die Wände anstieß. Manchmal irat sie mit dem Fuß das Kind derart, daß dieses meterweit weggeschleudert wurde. Wiederholt biß sie das Kind heftig in die Wagen oder kniff es erheblich in das Gesäß oder in die Aıme. Derartige und ähnliche Mißhandlungen nahm sie manchmal vor, wenn das Kind nicht recht essen wollte oder sein Bett verunreinigt hatte. Räufig tat sie es aber auch ohne jeden Anlaß, nur um dem Kind weh zu tun und es zu ängstigen, Das alles führte nicht nur dazu, daß der ganze Körper des Kindes ständig mit bluiunterlaufenen Stellen bedeckt war, sondern

daß das Kind immerwährend in Angst gehaltoön wurde und völlig verschüchtert wurde.

Als am @. @EB 1960 Axel eine Banane, die ihm die Angeklagte gegeben hatte, nicht aß, sondern sich damit das Gesicht und den Tisch verschmierte, wurde die Angeklagte wütend. Sie packte das Kind und warf es aus einem Abstand von etwa 1 1/2 m derart mit erheblicher Wucht gegen die Küchentür, daß es an dem Winkel zwischen der Unterkante der Tür und dem Steinfußboden aufprallte. Dabei erlitt das Kind derart schwere Verletzungen — mehrere Brüche des Schädels und des Hinterhauptbeines, Eindringen der Wirbelsäule in den Kopf -, daß es alsbald an Hirnbruchiähmung starb. Die Angeklagte wollte durch diese Mißhandlung dem Kind einen "gehörigen Denkzettel" geben, damit es künftig keine Schwierigkeiten mehr machen solle. Sic rechneie aber auch damit, daß der Wurf den Tod des Kindes herbeiführen könne; auch das war ihr recht.

2. Das Schwurgericht hat deswegen die Angeklagte wegen (fortgesetzter) Kindesmißhandlung (in einem besonders schweren Fall) und wegen Totschlags zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Dabei hat es der Angeklagten wegen ihrer Intelligenzmängel vom Grade der Debilität sowie wegen ihrer neuropsychischen Störungen im Sinne einer Reizbarkeit und gesteigerten Erregbarkeit und der bei ihr vorhandenen seelischen und körperlichen Erschöpfungserscheinungen für beide Straftaten eine erhebliche Verminderung ihres Hemmungsvernögens (§ 51 Abs. 2 StEB) zugebilligt. Ä

Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung

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des Schuldspruchs und als Folge davon zur Aufhebung des Strafausspruchs.

II.

1. Gegen die Annahme der fortgesetzten Kindesmißhandlung (§ 223 b Abs. 1 StGB) erhebt die Revision im einzelnen keine Bedenken. Die Ausführungen des Schwurgexichts, daß die Angeklagte ihr Kind Axel fortgesetzt vorsätzlich gequält und roh mißhandelt habe (UA 26 bis 30), sind rechtlich nicht zu beanstanden. |

. Entgegen der Auffassung der Revision bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Schwurgericht die fortgesetzte Kindesmißkandlung als einen besonders schweren Fall i.S. des § 223 b Abs. 2 StGB erachtet hat. Das Schwurgericht hat alle zugunsten und zuungunsten der Angeklagten in Betracht kommenden Gesichtspunkte berücksichtigt und sorgfältig gegeneinandor abgewogen (UA 37 bis 43). Es hat in diese Würdigung die von der Revision angeführten Umstände - die Entwicklung und die Herkunft der Angeklagten, ihre teilweise unsozialen Yohnverhältnisse, die Gründe für ihre lieblose Einstellung zu dem Kind Axel und vor allem die erhebliche Verminderung ihres Hemmungsvernögens —- einbezogen. Wenn es zu der Über zeugung gekommen ist,daß das Maß der Schuld der Angeklagten als sehr groß angesehen werden müsse (UA 40) und eine Überschreitung des ordentlichen Strafrabmens des Abs. 1 des § 223 b StGB erfordere (UA 41), so kann darin ein Rechtsfehler nicht gefunden werden. |

2. Vergebens bekämpft die Revision auch den Schuldspruch wegen Totschlags.

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Das Schwurgericht ist davon ausgegangen, daß die Angeklagte in Wut geraten war und ihr Kind "maßregeln", ihm "einen gehörigen Denkzettel geben" wollte. Deswegen hat das Schwurgericht den unmittelbaren Tötungsvorsatz nicht als gegeben erachtet. Das Schwurgericht hat es aber gerade nicht dahingestellt gelassens, ob die Angeklagte das Kind mit "mittelmäßigem Schwung" oder mit "erheblicher Wucht" gegen die Tür geworfen hat; es hat violmehr einwandfrei festgestellt, daß das letztere zutraf (VA 32 bis 34 ) . Auch seine Überzeugung davon, daß die Angeklagie damit rechnete, ein solcher Wurf könne zum Tode des Kindes führen, hat das Schwurgericht bedenkenfrei begründet (UA 34/35). Die Angeklagte hat übrigens selbst zugegeben, daß ihr diese Gefährlichkeit ihres Tuns bei der Ausführung der Tat bekannt war (UA 31). Schließlich sind auch die Erwägungen (UA 35 bis 37) nicht zu beanstanden, wonach die Angeklagts bei der Tatausführung | mit dem Eintritt des Todes ihres Kindes einverstanden war, ihn also gebilligt hat.

3. Das Schwurgericht hat auf Grund der Feststellungen irrtumsfrei ausgeführt, daß sich die Angeklagte durch die vom 14. November 1959 "bis zn @ ED 1960" ausgeführten Handlungen der fortgesetzten Kindesmißhandlung schuldig gemacht hat (VA 27 und 30). Es hat aber den am B. WEEB 1950 mit bedingtem Vorsatz ausgeführten Totschlag als selbständige Straftat gegenüber der fortgesetzten Kindesmißhandlung behandelt; eine Begründung dafür hat es nicht gegeben. Möglicherweise ist es in Anlehnung an äie Entscheidung des Reichsgerichts RGSt 61, 375 davon ausgegangen, daß durch das Hinzutreten des bedingten Tötungsvorsatzes in einem Teilakt einer fortgesetzt begangenen Körperverletzung (vorliegendenfalls Kindesmiß-

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handlung) für diesen Teilakt der Körperverletzungsvorsatz ausgeschlossen werde, so daß deswegen der Toischlag, der mit der andersartigen Körperverletzung nicht zu einer fortigeseizien Handlung zusammengefaßt werden könne, nur als in Tatmehrheit zu der fortgesetzten Kindesmißhandlung sichend angesehen werden könne.

Diese Auffassung kann nicht gebilligt werden. Ihr ist dadurch die Gxundlage entzogen, daß.der Bundesgerichtshof anerkannt hai, daß der Tötungsvoısatz und der Körperverleizungsvorsatz sich nicht gegensoitig ausschließen,

daß viclmehr der Tötungsvorsatz stets mit dem Körperver-

letzungsvorsatz verbunden ist (vgl. BGHSt 16, 122 = NW 1961, 1779). Übrigens hatte auch das Reichsgericht mehrfach für Fälle, in denen der Täter zunächst nur den Körperverletzungsvorsatz besaß und ersi während der Tatausführung - vor allem im Verlaufe einer fortgeseizten Körperverletzung - den Tötungsvorsatz dazuireien ließ, sowie für Fälle, in denen der Täter mit unmittelbaren Vorsatz auf die Körperverletzung seines Opfers abziolte, dabei aber auch den mittelbaren Tötungsvorsatz hatte, Tateinheit zwischen Körperverletzung und vorsätzlicher Tötung angenommen (vgl- RGSt 42, 214; 25, 321).

In der genannten Entscheidung BGHSt 16, 122 = NJü 1961, 1779 hat zwar der Bundesgerichishof dargelegt, daß "die Tötungsdelikte als die intensivere Form der Verletzung die ausschließliche Qualifikation der Tat enthalten", so daß demgegenüber die Körperverletzung als sog. subsidiäre Siraftat zurückiritt, Dem triti auch der erkcnnenäe Senat für den dort entschiedenen Fall bei, in dem eine in natürlichem Sinn einheitliche Hanälung zur Beurteilung stand, Anders ist aber äle Rechtslage, wenn - wie hier — bei einem

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Teilakt einer fortgeseiztien Körperverletzung der bedingte Tötungsvorsatz hinzutritit. Sofern dieser Teilakt in den Fortseizungszusammenhang der Körperverletzung fällt, kann daran nichts dadurch geändert werden, daß er auch mit be. dingtem Tötungsvorsatz begangen worden ist. Andororseits können die übrigen Teilakte der fortgesetzten Körperver-. letzung gegenüber der nur in einem Teilakt hinzugekommenen Tötungstat nicht als nur hilfsweise heranziehbar außer "Betracht bleiben; das würde eine ungerechtfertiigte Besserstellung des Täters bedeuten, der möglicherweise gerade auch durch dic übrigen Teilakte der fortgesetzten Körperverletzung besonders schwere Schuld auf sich geladen hat, In einem solchen Falle muß wegen der Verklammerung, die durch den einen Teilakt der fortgesetzten Körperverletzung mit dem Tötungsdelikt herbeigeführt worden ist, Tateinheit zwischen beiden Straftaten angenommen werden (vel. auch BGH IM Nr. 22 zu § 73 StGB; Schönke/Schröder 10. Aufl. Vorbem. VII 6 d vor § 73 SiGB).

Der Senat kann die hiernach gebotene Berichtigung des Schuldspruchs in entsprechender Anwendung des § 354 Abs, 1 StPO selbst vornehmen.

4. Da das Schwurgericht die Annahme eines besonders R schweren Falles des § 223 b StGB - wie oben ausgeführt - einwandfrei begründet hat, muß es dabei sein Bewenden haben; die Frage nach der Höhe der verwirkten Strafe ist der Frage; ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, gedanklich nachgeordnet (vgl. BayObLG NIW 1956, 921), Nur die eigentliche Strafzumessung einschließlich des Ausspruchs über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte wird davon berührt, daß nunmehr statt zweier Einzelstrafen und einer Gesamtstrafe infolge der Tateinheit eine einheitliche Strafe ausgesprochen werden muß. Nur in diesem Umfang muß das Urteil

aufgehoben und die Sache an das Schwurgericht zurückverwiesen werden.

Im Hinblick auf das Vorbringen der Revision wird bemerkt, daß eine Zubilligung mildernder Umstände füx die Kindesmißhandlung - wie das Schwurgericht zutreffend ausgeführt hat (UA 41) - bei der Annahme eines besonders schweren Falles (§ 223 b Abs. 2 StGB) nach § 228 StCB enigegen der Meinung der Revision nicht möglich ist. Das ergibi sich übrigens auch aus dem Gedanken, daß ein besonders schwerer Fall einer Straftat eben nur dann ange-. nommen werden darf, wenn nach der Auffassung des Tatrichters bei Abwägung aller Umstände der regelmäßig für die Straftat geltende Strafrahmen zur gerechten Ahndung der Tat nicht ausreicht, sondern überschritten werden muß.

Rotberg Krumme Flitner

Börtzler Mai.