Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 04.10.1961 – 2 StR 396/61
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Vertreter Heinz Jakob V NEED aus Ve@D-N: —- WER, geboren an. ED ED in re,
wegen versuchter schwerer Freiheitsberaubung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. au» in der Verhandlung, Bundesanwalt ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: N
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 19. März 1961 wird verworfen,
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
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zu tragen. Von Rechts wegen
Nachdem ein früheres Urteil der Strafkammer, dessen Schuldspruch auf vollendete schwere Freiheitsberaubung in zwei Fällen gelautet hatte, vom Bundesgerichtshof aufgehoben worden war, hat sie den Angeklagten jetzt wegen versuchter schwerer Freiheitsberaubung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren neun Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt.
1.) Die Einzelausführungen der Revision gehen im wesentlichen von Tatsachen aus, die im angefochtenen Urteil nicht festgestellt sind, oder sie richten sich unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung der Strafkamner, die sie durch eine eigene ersetzen: will. Was im Urteil nicht erwähnt ist, kann das Revisionsgericht auf die Sachrüge hin nicht beachten. Nicht der Inhalt der Akten, insbesondere früherer Vernehmungsniederschriften oder Zeugenaussagen, sondern nur das angefochtene Urteil unterliegt der Nachprüfung durch den Senat auf die Sachrüge. Deshalb bedarf es keines näheren Eingehens auf die von der Revision behaupteten, angeblich von der Strafkammer nicht beachteten Vorfälle, früheren Aussagen und deren angebliche Widersprüche.
2,) Die Revision will Verletzung der Aufklärungspflicht geltend machen, weil der Zeuge WB nicht vernommen worden sei. Diese Rüge ist unbegründet. Der Aufenthaltsort We» war trotz umfangreicher Nachforschungen nicht ermittelt und der Zeuge daher für das Gericht nicht erreichbar. Zwar behauptet die Revision, die Zeugin MEE-ıEB have in der Hauptverhandlung "seinen Aufenthaltsort in der Bundes-
republik geoffenbart", Ersichtlich hat sie aber keine genaue Anschrift des Zeugen angegeben, sondern nur behauptet, daß WEB sich in der Bundesrepublik befinden solle. Denn die Revision gibt auch jetzt noch nicht eine Anschrift an, sondern beruft sich nur darauf, der Zeuge sei ein Schwiegersohn des Rechtsanwalts Sch und deshalb habe man die Anschrift über diesen ermitteln können. Auch dieser Vortrag ist aber nicht geeignet, eine Aufklärungsrüge zu begründen. Aus den Akten, insbesondere aus der Sitzungsniederschrift geht nichts dafür hervor, daß der Strafkammer das Schwägerschaftsverhältnis W@WWB zu Rechtsanwalt Schi bekannt war. Ihr konnte sich daher die Ermittlung der Anschrift über Rechtsanwalt Sch@W® nicht aufärängen, zumal da der Angeklagte und der Verteidiger in der Hauptverhandlung keinen Antrag auf Ermittlung und Ladung des Zeugen gestellt haben. Im übrigen kam es auf die Aussage TWWB für das Urteil nicht mehr an, da der Angeklagte nur wegen versuchter, nicht mehr wegen vollendeter Freiheitsberaubung verurteilt worden ist.
3.) Soweit die Revision vorträgt, das Urteil leide daran, daß die Ermittliungsakten der Staatsanwaltschaft im Falle MiD-xEWEB nicht herangezogen seien, fehlt es an jeder näheren Angabe, was mit diesen Akten bewiesen werden und welche Teile dieser Akten von Bedeutung sein sollten. Als Aufklärungsrüge entspricht dieser Vortrag nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO.
4.) Die von der Revision behaupteten Widersprüche und Denkfehler liegen nicht vor. Insbesondere hat die Strafkammer nicht festgestellt, daß der Zeuge ZEEEED aus Art, 58 Nr. 11 des sowjetischen Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Die diesen Punkt betreffende Aussage des Zeugen hat die Strafkammer gerade als irrig angesehen
(UA S. 18).
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5.) Die allgemeine Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge ergibt keine durchgreifenden Bedenken.
Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte sich 1949 und 1950 im Untersuchungsgefängnis für den sowjetischen MWD in PB als Zellenspitzel betätigt hat.
a) Er horchte den Zeugen ZW, der mit ihm in einer Zelle lag, aus und übermittelte den MWD-Vernehmungsoffizieren die von diesem dabei mitgeteilten Tatsachen, daß ZEN einen früheren deutschen Offizier, der für den westlichen Nachrichtendienst tätig war, kenne und daß er "Russenwitze" erzählt habe. ZUEEEEB wurde später wegen Agitation und wegen Beihilfe zur Spionage zu 25 Jahren Arbeits- "und Erziehungslager verurteilt. Die Strafe verbüßte er zum Teil bis Januar 1954 unter harten Bedingungen in den Zuchthäusern von Bautzen und Brandenburg.
b) Den Zeugen Mi horchte der Angeklagta ebenfalls aus. Mi@ED hatte bei seinen Vernehmungen durch Drohungen und Schläge eingeschüchtert sich selbst wahrheitswidrig bezichtigt, von einem SED Spionageaufträge erhalten zu haben. Das erzählte er dem Angeklagten. Bei einer späteren Gegenüberstellung des Mi@WWP und des Angeklagten vor Vernehmungsbeamten des MWD sagte der Angeklagte bewußt wahrheitswidrig aus, Mi@WP habe ihm gestanden, von SCEEED Spionageaufträge erhalten zu haben; dieses Geständnis sei wahr. Mi@B wurde wegen Spionage und Gruppenbildung zu 15 Jahren Zwangsarbeit verurteilt. Einen Teil der Strafe verbüßte er vis Oktober 1955 in den Lagern
von Wo und JB:
In beiden Fällen war der Angeklagte sich bewußt, daß er die Mitteilungen in einem Ermittlungsverfahren gegen ZU und Mi machte und er rechnete damit, daß sie
schwerste Strafen" für die Beschuldigten zur Folge haben konnten. Die Strafkammer hat jeweils nur versuchte schwere Freiheitsberaubung für erwiesen erachtet, weil nicht sicher festgestellt werden konnte, daß die Mitteilungen ursächlich für die Verurteilung gewesen waren. Denn auch andere Personen hatten möglicherweise schon vorher TEE una Ni velastet.
6.) Die Urteilsfeststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand rechtfertigen die Verurteilung wegen versuchter schwerer Freiheitsberaubung in beiden Fällen. Das deutsche Strafrecht findet nach § 3 Abs. 1 StGB Anwendung. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ferner anerkannt, daß derjenige, der durch eine -— wahre oder unwahre-Anzeige die Verurteilung eines anderen zu einer rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechenden Freiheitsstrafe oder Freiheitsentziehung durch Polizei- oder andere Beamte herbeiführt, sich der Freiheitsberaubung schuldig machen kann. In den Mitsteilungeh' an die MWD-Vernehmungsoffiziere liegt der Versuch der Freiheitsberaubung, weil sich der Angeklagte dabei vorstellte, daß sie ein Ermittlungs- und Strafverfahren mit den unmenschlichen Folgen gegen die Beschuldigten und deren anschließende Verurteilung bewirken würden. Nach seiner Vorstellung hing auch das Schicksal der Beschuldigten entschei- \)) @ dend von seiner Handlungsweise ab. zer hatte zudem ein ausgeprägtes Sigeninteresse an der Ermittlung uni Weitergabe telastender Tatsachen über seine Mithäftlinge, da er davon Vorteile für die eigene Behandlung als Häftling erwartete und erhielt. Bei dieser Sachlage können keine rechtlichen Bedenken dagegen erhoben werden, daß die Strafkammer das Vorgehen des Angeklagten als Täterschaft und nicht nur als Beihilfe beurteilt hat. Ob in beiden Fällen mittelbare Täterschaft vorlag, wie die Strafkammer angenommen hat, oder ob das
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Vorgehen des Angeklagten als Mittäterschaft zu beurteilen war, ist für den Schuld- und Strafausspruch ohne Bedeutung.
Nach allem war die Revision zu verwerfen.
Baldus Dotterweich Menges
Kirchhof Meyer