Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 26.09.1961 – 5 StR 392/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 392/61
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Vertreter Matthias PD zu: Tu. geboren an ED 1922 ir ro,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges i.R. u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.September 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Mayr
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte un
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 22.Dezember 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe?
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Rückfallbetruges in zwei Fällen und wegen fortgesetzten versuchten Rückfallbetruges in einem weiteren Fall verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rüst Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils.
Die Verfahrensrügen brauchen nicht erörtert zu werden, weil die allgemeine Sachrüge durchgreift,
1. Fall Klaus Th (II B 1 der Urteilsgründe).
Der Angeklagte war ab Mitte April 1959 für die "Igp Lebensversicherungs-AG" (im Folgenden "Tg" zenannt) als Untervertreter tätig, und zwar zunächst für den Vertreter IWW, später für den Bezirksdirektor Grobe. Er war befugt, Prämien einzuziehen und ihren Empfang auf vorgedruckten "Igg-Quittungen" zu quittieren. Am 9.Mai 1959 hatte er von Klaus TÜEEEEED einen Antrag auf Abschluß eines Lebensversicherungsvertrages über 10.000 DM entgegengenommen, der am 14,Mai 1959 auf 30.000 IM erhöht wurde. Dabei hatte er am 9.Mai 1959 eine Prämie von 110,20 DM und am 14.Mai 1959 eine Prämie von 220,10 DM eingezogen, den Empfang der Prämien ordnungsgemäß quittiert und die Beträge an die Igw> weitergeleitet. Am 28.Wai 1959 zog er bei Klaus T üimEnNy eine weitere Prämie von 200 IM ein, deren Empfang er nicht auf einer vorgedruckten Ig9-Guittung, sondern "formlos" quittierte. Die 200 IM wollte er für sich behalten. Das tat er auch.
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der Angeklagte, wolle die Prämie wie gewöhnlich einziehen, um sie an die Iggp abzuführen. Zum Vermögensschaden wird in den Urteilsgründen nur gesagt, die Zahlung an den Angeklagten sei eine Vermögensverfügung, die einen unmittelbaren Vermögensschaden zur Folge gehabt habe. Wer nach Auffassung der Strafkammer geschädigt worden ist - Klaus WED oder die Iggp-, 1äßt das Urteil nicht erkennen.
Die Verurteilung wegen vollendeten Rückfallbetruges hat keinen Bestand. Der festgestellte Sachverhalt ergibt nicht, daß der Angeklagte im Sinne des § 263 StGB getäuscht hat. Eine ausdrückliche Erklärung des Angeklagten, er wolle die Prämie von 200 DM an die Ig atführen, lag nicht vor. Das festgestellte Verhalten des Angeklagten rechtfertigt auch nicht die Auffassung, er habe durch schlüssiges Verhalten erklärt, daß er das Geld an die I@B weiterleiten werde, obwohl er dies in Wahrheit nicht vorhatte. Ob jemand, der bevollmächtigt ist, eine Forderung einzuziehen, das Geld, das er im Rahmen seiner Vollmacht in Empfang nimmt, an den Vollmachtgeber abführt, berührt nur das Innenverhältnis zwischen ihm und dem Vollmachtgeber, nicht aber den Schuldner, der an ihn zahlt. Für diesen ist nur von Bedeutung, daß er durch die Zahlung an den Bevollmächtigten von seiner Schuld dem Vollmachtgeber gegenüber befreit wird. Nur dies erklärt - wenn nicht ausdrücklich, so doch jedenfalls durch schlüssiges Verhalten -— der Bevollmächtigte, der die Forderung einzieht. Der Angeklagte hat daher, soweit es sich um den Willen handelt, das Geld an die Tg abzuführen, nur verschwiegen, daß er den Willen hierzu nicht hatte. Das bloße Verschweigen dieser Tatsache war keine Täuschungshandlung, weil für den Angeklagten keine Rechtspflicht bestand ‚zu offenbaren, daß er das Gelä für sich behalten wolite (vgl. BGH NIW 1953,1924°%).
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Dies schließt indessen nicht aus, daß der Angeklagte - möglicherweise -— in anderer Weise getäuscht hat, inden er nämlich durch schlüssiges Verhalten in Klaus Vin den Glauben erweckte, dieser werde durch die Zahlung an ihn von seiner Schuld der I gegenüber befreit, während ihm in Wahrheit der Nachweis der Zahlung derart erschwert wurde, daß er Gefahr lief, nochmals zahlen zu müssen. Für letzteres spricht, daß der Angeklagte nur "formlos" quittierte und das Urteil auf Seite 15 UA feststellt, der Angeklagte habe das deshalb getan, weil er auf diese Weise einen Zahlungsnachweis des Klaus WED ze senüber der IB und damit eine Aufklärung des Sachverhalts vereiteln wollte. Ob der Nachweis der Zahlung tatsächlich im oben dargelegten Sinne erschwert oder ganz vereitelt wurde, kann indessen auf Grund des bisher festgestellten Sachverhalts nicht beurteilt werden.
2. Fall Klaus (gg - :0:t EEE
(II B 2 der Urteilsgründe).
Am 19. August 1959 zog der Angeklagte bei Jost VB der von seinem auf See befindlichen Bruder Klaus Ve »eauftragt worden war, die Restprämie an den Angeklagten zu zahlen, über deren Höhe er aber nicht unterrichtet war, 106,50 DM ein, obwohl die Restprämie nur 56,80 DM betrug. Den Empfang des Geldes quittierte er wiederum nicht auf einer vorgedruckten gB-Quittung", sondern auf einem "blanken Stück Papier". Die 106,50 DM wollte er für sich behalten. Das tat er auch.
Auch in diesem Falle muß die Verurteilung wegen vollendeten Rückfallbetruges aufgehoben werden. Die Feststellungen ergeben zwar, daß der Angeklagte hier den Tatbestand des vollendeten Betruges insoweit verwirklicht hat, als er Jost EB üurch Täuschung über die Höhe der Restschuld veranlaßte, 49,70 Di (106,50 DM minus 56,80 DM) mehr zu zahlen, als Klaus kun»
schuldete. Die Strafkammer hat den durch Täuschung herbeigeführten Vermögeusschaden aber nicht nur in diesem Betrag, sordern in dem gesauten Betrıge von 106,50 Di! gesehen. Dabei ist sie, wire in dem unter 1 erörterten Fall, davon ausgegangen, daß der Angeklagte über seinen Willen, das Geld an die Tg abzufükren, getäuscht habe. Es ist bereits oben unter 1 dargelsgt worden, daß diese Auffassung rechtsirrig ist. Der Mangel betrifft den Umfang
der Schuld.
3. Fortgesetzter versuchter Rückfallbetrug zum Nachteil SD - I@W (11 3 5 der Urteilsgründe).
Im September 1959 vexanlaßte der Angeklagte fünf im Urteil näher bezeichnete Personen, Anträge auf Abschluß von Lebensversicherungsrverträgen zu unterschreiben. Dabei täuschte er. die Antragsteller derart, daß diese nach Auffassung der Strafkammer die Versicherungsverträge wegen arglistiger Täuschung hätten anfechten können. Er versprach ihnen nämlich, daß er ihnen Stellungen auf Schiffen verschaffen werde, obwohl er hierzu nicht in der Lage war, Die Anträge legte er alsdann dem Bezirksdirektor | vor. Zugleich drängte er diesen, sofort die erforderlichen Recherchen durchzuführen. Er fuhr mit ihm zu den einzelnen Antragstellern, die im Glauben an die Versprechungen des Angeklagten versicherten, daß sie künftig über gute Heuern verfügten und die Versicherungsprämien zahlen könnten. Dies alles tat der Angeklagte, um cm zu veranlassen, ihm einen Vorschuß auf die Provisionen zu zahlen, die ihm für die Vermittlung der Versicherungsverträge zugestanden hätten. Hierzu kam es jedoch nicht, weil GB erfuhr, daß die Antragsteller die ihnen vom Angeklagten versprochenen Stellungen nicht erhalten hatten.
Auch dieser Teil des Urtsils hat keinen Bestand. Die Annahme, der Angeklagte habe sich eines fortgesetzten versuchten Betruggs schuldig gsmacht, findet in den Feststellungen des Urteils keiru Stütze. Der Rechtsbegriff
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der fortgesetzten Straftat setzt voraus, daß der Täter durch jeden der mehreren Einzelakte einer geplanten Handlungsreihe den gesamten äußeren und inneren Tatbestand der Straftat verwirklicht. äöntsprechendes gilt für den fortgesetzten Versuch einer Straftat. Der festgestellte Sachverhalt ergibt nicht, daß diese Voraussetzung hier erfüllt ist. Er 1ä8t die Möglichkeit offen, da3 der Angeklagte den Betrug in der Weise versucht hat, daß er, wenn auch durch mehrere Täuschungshandlungen (Vorlegung der Anträge, Aufsuchen der einzelnen Antragsteller, die ihre Bonität versicherten), CM nur zu einer einzigen Vermögensverfügung derart veranlassen wollte, daß dieser ihm als Vorschuß auf die Provisionen für die fünf Versicherungsverträge einen Gesamtbetrag zahlte. Ein solcher Betrugsversuch ist kein fortgesetzter versuchter Betrug, sondern der Versuch einer Zinzeltat, weil die mehreren Täuschungshandlungen nicht jede für sich, sondern nur alle in ihrer Gesamtheit eine Vermögensverfügung und damit den Vermögensschaden herbeiführen sollen, der zur Vollendung eines Betruges gehört.
Der Mangel betrifft den Schuldspruch.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des General-
bundesanwalts,
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Mayr