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BGH Entscheidung vom 19.09.1961 – 5 StR 371/61

5. Strafsenat

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5 StR 371/61 2176 068

ImnmNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Dachdecker Erhard CE zu: Ta Kreis VE, geboren am EEE 1957 in va,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.September 1961, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Lüneburg vom 11.#Februar 1961 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die XAosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Revision des Angeklagten, mit der Verletzungen des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts gerügt werden, ist ohne Erfolg,

I.

Die Verfahrensrügen sind unbegründet,

1. Zu Unrecht macht die Revision geltend, § 261 StPO sei verletzt worden, weil das Schwurgericht das Gutachten des Sachverständigen Prof.Dr.Fritz, der in der Hauptverhandlung gehört worden ist, bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt habe. Der behauptete Verfahrensverstoß ist nicht erwiesen. Das Urteil sagt im Gegenteil auf Seite 8 UA, dad die zuvor mitgeteilten Feststellungen u.a. auf Grund des überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen Prof.Dr.Fritz getroffen worden seien. Zu ihnen gehören die Feststellungen über Art und Umfang der Verletzungen, die der Angeklagte seinem Opfer beigebracht hat, und die Feststellung, daß und welche dieser Verletzungen den Tod des Opfers herbeigeführt haben. Professor Dr.Fritz hatte zusammen mit den Amtsarzt Dr.Keßler die Leichenöffnung durchgeführt (vgl.Bd I Bl.51 ff d.A.).

2. Zu Unrecht beanstandet die Revision ferner, daß das Schwurgericht den Antrag des Verteidigers abgelehnt hat, den Angeklagten nochmals durch Prof.Dr.Dr.Schnmidt daraufhin untersuchen zu lassen, daß bei einem Blutalkoholgehalt des Angeklagten von 1,8 g oe zur Tatzeit die Voraussetzungen des § 51 Abs.2 StGB gegeben seien. (Das Urteil geht davon aus, daß der Angeklagte zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von allenfalls 1,8 g Yw hatte.)

Das Schwurgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt. Es hatte zu der Frage, ob und in welchem Umfange der Alkohol, den der Angeklagte vor der Tat genossen hatte, seine Einsichtsfähigkeit oder sein Hemmungsvermögen beeinträchtigt habe, bereits Professor Dr.Dr.Schmidt, Medizinalrat Dr.Bonhoff und Medizinalrat Dr.Wullstein als Sachverständige gehört.

- 3 -

- 3.

Dr.Wullstein hatte, um die Alkoholverträglichkeit des Angeklagten festzustellen, eine Berauschungsprobe bis zu einem Blutalkoholgehalt von 0,94 g %oo mit dem Ergebnis vorgenommen, daß die Alkoholverträglichkeit des Angeklagten nicht herabgesetzt war. Der Antrag zielte - davon geht auch die Revision aus -— darauf ab, die Richtigkeit dieser Tatsache durch einen anderen der drei Gutachter unter Vormahme einer Berauschungsprobe bis zu einem Blutalkoholgehalt von 1,88 Oo nochmals prüfen zu lassen. Diesen Antrag durfte das Schwurgericht mit der Begründung ablehnen, durch die. bereits vorgenommene Berauschungsprobe sei schon erwiesen, daß die Alkoholverträglichkeit des Angeklagten nicht herabgesetzt war (§ 244 Abs.4 Satz 2 StPO).

Auch die Vorschrift des § 244 Abs.2 StPO ist nicht verletzt worden. Die Wahrheitserforschungspflicht, die sie dem Tatrichter auferlegt, gebot dem Schwurgericht nicht, den Sachverständigen Dr.Dr.Schmidt zu veranlassen, die Richtigkeit der Gutachten unter Vornahme einer Berauschungsprobe bis zu einem Blutalkoholgehalt von 1,8 g Yoo nochmals zu prüfen; denn das Schwurgericht hat ausweislich der Urteilsgründe nicht nur festgestellt, daß die Alkoholverträglichkeit des Angeklagten nicht herabgesetzt war.

Es hat außerdem die Überzeugung gewonnen, daß die Frage nach einer Herabsetzung der Alkoholverträglichkeit auf Grund einer Berauschungsprobe bis zu einem Blutalkoholgehalt von 0,94 & Yoo zuverlässig beantwortet werden kann, es also insoweit auf den Blutalkoholgehalt von 1,8 g %o, den der Angeklagte zur Tatzeit - möglicherweise -— hatte, nicht ankommt. Umstände, welche dies dem Schwurgericht hätten zweifelhaft erscheinen lassen müssen, sind weder von der Revision vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Im übrigen liegt es völlig fern, daß ein Täter, dessen Alkoholverträglichkeit bei einer Berauschungsprobe bis zu einem Blutalkoholgehalt von 0,94 g %o nicht herabgesetzt ist und der zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von 1,8 g %o hatte, bei einer Tat, wie der Angeklagte sie begangen hat,

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durch den zuvor genossenen Alkohol derart beeinflußt zewesen

sein könnte, daß seine Fähigkeit, das Unerlaubte einer solchen Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, ausgeschlossen oder erheblich vermindert gewesen

wäre,

II. Die - nicht näher ausgeführte -— Sachrüge ist gleichfalls unbegründet. Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den vom Schwurgericht festgestellten Sachverhalt läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Gceneral-

bundesanwalts,

Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Börker