Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 19.09.1961 – 5 StR 196/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
dr
5. StR 196/61
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ImNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Albert L mes aus HeEEEumN geboren am ip ir. Sch um (Krim),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.September 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim. Bundesgerichtshof gun als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte EEE als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
I. Das Urteil des Schwurgerichts in Hannover
vom 9.November 1960 wird
l. auf die Revision der Staatsanwaltschaft
. insoweit, als es den Angeklagten von der Anschuldigung der Beihilfe zum Morde in. 261 Fällen freispricht, ihn wegen eines Totschlages verurteilt und. eine Gesamtstrafe verhängt,
2. auf die Revision des Angeklagten insoweit, als es ihn wegen Körperverletzung mit Todesfolge in fünf Fällen verurteilt und eine Gesamtstrafe festsetzt,
mit den Feststellungen aufgehoben.
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II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird auf seine Kosten verworfen.
III. Das Verfahren wegen Körperverletzung mit Todesfolge in fünf Fällen wird eingestellt. Insoweit fallen die Kosten beider Rechtszüge der Landeskasse zur Last.
IV. Im übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft zu befinden hat.
- Von Rechts wegen -
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Grü n_d et
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines Totschlages und wegen Körperverletzung mit Todesfolge in 5 Fällen zu einer Zuchthausgesamtstrafe verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen.
LI. Revision der Staatsanwaltschaft
Das Rechtsmittel, das der Generalbundesanwalt vertritt, hat Erfolge.
l. Daß das Schwurgericht statt eines Mordes nur Totschlag annimmt, kann auf Rechtsirrtum beruhen.
a) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist allerdings rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Schwurgericht das Merkmal heimtückischen Tötens verneint. Allen Gefangenen des Konzentrationslagers "war bekannt, daß sie beim Passieren der Postenkette erschossen wurden" (UA S.51/52). Das wußte also auch der Häftling, dessen . Mütze der Angeklagte über die Postenlinie warf und den er durch einen Stoß veranlaßte, ihr nachzulaufen. Diesem todbringenden Befehl leistete der Gefangene nicht arglos Folge.
b) Die von der Revision nicht näher begründete, von Generalbundesanwalt nicht vertretene Auffassung, daß die Tötung des Häftlings als grausam anzusehen sei, scheitert an den Feststellungen des Schwurgerichts (UA S.52).
c) Das Schwurgericht verkennt jedoch den Rechtsbegriff der niedrigen Beweggründe. Es hält für möglich, "daß sich der Angeklagte durch eine Bemerkung oder einen _ Hinweis des Häftlings auf die beginnenden Rückschläge an der Front (etwa Stalingrad) und die Folgen eines verlorenen Krieges insbesondere für die SS-Leute zu der Tat hinreißen ließ" (UA S.51). Sollte Ärger über eine Äußerung dieser Art den Angeklagten dazu bestimmt haben, den Gefangenen wegen eines solchen verhältnismäßig
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geringfügigen Anlasses in den Tod zu schicken, so wäre auch das ein niedriger Beweggrund. Daran müßte sich selbst dann nichts ändern, wenn der Angeklagte aus Erregung gehandelt hätte. Es genügt, daß sich der Täter seines Beweggrundes zur Tötung bewußt ist. Er braucht ihn weder ruhig abzuwägen noch als niedrig zu erkennen.
2. Soweit dem Angeklagten Beihilfe zum Morde in 261 Fällen vorgeworfen wird, glaubt das Schwurgericht die Voraussetzungen des § 47 Abs.1 Nr.2 MStGB nicht bejahen zu können; denn dem Angeklagten könne nicht sicher genug widerlegt werden, daß er an die Rechtmäßigkeit der . Befehle geglaubt habe, "weil alle diese Exekutionen 'von Berlin aus! oder 'von oben! angeordnet waren oder zum Teil auch auf gerichtlichen Urteilen beruhten" (UA S.33).
Hinrichtungen, denen gerichtliche Todesurteile zugrunde gelegen haben könnten, kommen in dem Sachverhalt, den das Urteil feststellt, nicht vor. Dieser Gesichtspunkt muß daher hier ausscheiden.
Das Urteil schildert nur die Tötung zahlreicher russischer Kriegsgefangener, denen einzeln nacheinander Blausäure eingeimpft oder als angeblicher Schnaps zu trinken gegeben wurde (UA S.12,31). Daß der Angeklagte diese massenhafte und hinterlistige Vernichtung schuldund wehrloser Menschen nicht nachweislich als Verbrechen erkannt habe, begründet das Urteil nicht rechtlich fehlerfrei, Es genügt nicht, wenn sich der Angeklagte darauf verließ, daß der Befehl von einer höheren Stelle kam, die im nationalsozialistischen Staate die Macht hatte, solche Vernichtungsaktionen anzuoränen, sie durchzusetzen und jede strafgerichtliche Verfolgung zu verhindern. An die Rechtmäßigkeit glaubte der Angeklagte vielmehr erst dann, wenn er annahn, der Befehl widerspreche trotz seines ungeheuerlichen Inhalts nicht der. Rech t s ordnung. Ob das Schwurgericht diesen ent-
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scheidenden rechtlichen Sesichtspunkt erkannt hat, ist
dem Urteil nicht zu entnehnen.
Seine Hilfserwägung, der Angeklagte sei jedenfalls durch Nötigungsstand nach § 52 StGB entschuldigt (UA 8.33/34), reicht ebenfalls nicht aus. Es fehlt die Feststellung, daß der Angeklagte den Befehl, bei den Tötungen mitzuwirken, gerade wegen der sonst drohenden Gefahr für Leib oder Leben befolgt habe (BGHSt 3,271, 275/276). Es würde zwar schon genügen, wenn sich dies nicht ausschließen ließe. Auch darüber enthält aber das Urteil nichts.
II. Revision des Anseklasten
1. Die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge in fünf Fällen kann nicht bestehenbleiben, weil es für sie an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt.
Das Hauptverfahren ist wegen Körperverletzung mit Todesfolge in 27 Fällen eröffnet worden (BA.VII B1.116, 117 d.A.). Eine nähere Beschreibung dieser Fälle steht im Abschnitt der Anklageschrift über das wesentliche Ergebnis der Voruntersuchung auf. s.21-23 unter Nr.1-4a (Ba.VII B1.93/94 d.A.). In allen diesen 27 Fällen hat das Schwurgericht den Angeklagten wegen Mangels an Be- . weisen freigesprochen (UA S,25-31). Wegen der fünf weiteren Fälle, in denen es im auf Grund der Aussage es Zeugen Glbyblizek verurteilt (UA 8.35-50), ist keine Anklage erhoben und das Hauptverfahren nicht eröffnet worden. Dazu genügt nicht, daß die Anklageschrift auf 3.23 unter Nr.4b sümmarisch Beobachtungen des genannten Zeugen erwähnt und hinzufügt, diese Fälle könnten mit anderen, vorher beschriebenen identisch sein (Ba.VvII B1.94 d.A.). |
Da auch in der Hauptverhkandlung keine Nachtragsanklage nach § 266 StPO erhoben worden ist, muß das Verfahren eingestellt werden.
lg-
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2. Gegen die Verurteilung wegen Totschlages besteht kein rechtliches Bedenken zugunsten des Angeklagten. Was die Revision im einzelnen vorträgt, bezweckt nur, die Beweiswürdigung des Tatrichters unzulässig durch eine andere zu ersetzen.
parstedt Koffka Siemer Schmitt Dr. Börker