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BGH Entscheidung vom 19.09.1961 – 1 StR 318/61

1. Strafsenat

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1_StR 318/61

Im Nanonen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Pfarrer i.R. Karl Ludvig MY pH aus CEEED-

ED en ser SE, geboren on ED 1597 in vom GE (xrei: <a) ;

wegen versuchter schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. September 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Geier

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter Dr.Hübner Bundesrichter Mai .Bundesrichter Dr,Sanders

Bundesanwalt a8 PO RIEHEPA TEE Richter,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 5. April 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.

Vie Sache wird zu neuer Verhandlung unä Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Dagegen hat der Angeklagte wegen der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts Revision eingelegt. Das Rechtsmittel ist begründet.

Ob die Revisionsangriffe, mit denen der Angeklagte die Verletzung von Verfahrensbestimmungen geltend macht, zulässig und begründet sind, kann dahingestellt bleiben. Das Urteil hält der sachlichen Nachprüfung nicht stand und muß deshalb aufgehoben werden,

Nach § 175 a Nr. 3 StGB gehört zur inneren Tatseite die Kenntnis des Täters oder sein Rechnen mit der Möglichkeit, daß die ?erson, die er verführt oder zu verführen versucht, das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die Aufnahme dieser Gewißheit oder Möglichkeit in seinen Willen (RG JW 1938, 2754 Nr. 6; HRR 1942, 742).Klaus Kp dien der Angeklagte zu verführen versuchte, war zur Zeit der Tat 18 Jahre alt, Db der Angeklagte das bei Begehung der Tat, wußte oder ob er mit dieser Möglichkeit rechnete und sie billigend in Kauf nahm, ist aus den Feststellungen des Urteils nicnt erkennbar. Die Strafkammer hat zwar crwähnt, daß der Angeklagte seinerzeit Klaus Kg»

@ :orfirmiert und bei dem ersten Zusammentreffen sich nach dessen persönlichen Verhältnissen erkundigt hatte, Daraus kann jedoch nicht sicher geschlossen werden, daß der Angeklagte bei Begehung der Tat x» &: Alter kannte oder damit rechnete, daß er das 21. Lebensjahr noch nicnt vollendet hatte. Aus den

Feststellungen der Strafkammer geht nämlich nicht hervor, daß der an zunehmender Verkalkung der Hirnschlagadern und langsam ächwindender Hirnsubstanz leidende Angeklagte sich an das Konfirmationsjahr Ks erinnerte oder daß er bei der Erkundigung nach den persönlichen Verhältnissen seines früheren Konfirmanden mit ihm über Dinge sprach, aus denen er in anderer Weise auf dessen Alter oder die Möglichkeit schloß, daß er noch minder jährig war.

wegen dieses Jangels muß das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Dazu wird folgendes bemerkt:

1,) Wenn die Strafkammer wieder einen Sachverständigen zuzieht und sich dem Ergebnis seiner Beurteilung ohne Angaben eigener Erwägungen anschließt, muß sie wenigstens die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen in dem Urteil wiedergeben (BGHSt 12, 311 mit weiteren Nachweisen). Belastende Tatsachen, die der Sachverständige durch eigene, außerhalb der Hauptverhandlung vorgenommene Befragungen ermittelt hat, dürfen dabei nur verwertet werden, wenn sie in zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind; dazu wird auf die Entscheiäungen BGHSt 13, 1 und 13, 250 verwiesen.

2.) Für den Begriff der Unzucht im Sinne der 98 175, 175 a StGB, der dasselbe wie unzüchtige Handlung bedeutet (BGHSt 1, 80), ist in objektiver Hinsicht ein

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Verstoß gegen das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl erforderlich. Ob die Handlungen des Angeklagten das Scham- und Sittlichkeitsgefühl Klaus KB s verletzten, was die Strafkamner bisher (UA 5) - offenbar mehr infolge ungenauer Ausdrucksweise - für maßgeblich erachtet hat, ist nicht entscheidend.

3.) Die Strafkamner hat das Verhalten des Angeklagten aus zwei selbständigen Gründen als Versuch der schweren gleichgeschlechtlichen Unzucht gewertet. Lie Erwägung, der Angeklagte habe kein vollendetes Verbrechen nach § 175 a Nr. 5 StGB begangen, weil er Klaus KW nicht verführt habe, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dagegen begegnet die Auffassung der Strafkammer Bedenken, die Handlungen des Angeklagten könnten nicht als Treiben von Unzucht im Sinne des § 175 a Nr. 3 StGB angesehen werden. Es trifft zwar zu, daß Unzucht im Sinne der §§ 175, 175 a StGB nur der treibt, der unzüchtige Handlungen von gewisser Stärke und Dauer vornimmt. Die Grenze liegt dort, wo die unzüchtigen Handlungen eine gewisse Stärke und Dauer und damit Gefährlichkeit erreichen -(BGHSt 1, 293, 296). Die verschiedenen unzüchtigen Handlungen des Angeklagten bei dem zweiten Zusammentreffen mit Klaus XP müssen zusammen betrachtet werden. Nach den bisherigen Feststellungen erstreckten sie sich über eine so lange Zeit und waren so intensiv, daß sie als Treiben von Unzucht im Sinne der $% 175, 175 a StGB beurteilt werden können. Daher wira die Strafxammer, wenn sie wieder zu denselpen oder ähnlichen Feststellungen gelangt, das Verhalten des Angeklagten - nach einem entsprechenden Hinweis ge-

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mäß § 265 StPO - sowohl unter dem Gesichtspunkt des ver-

suchten Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB als auch

unter dem Gesichtspunkt des vollendeten Vergehens gegen

§ 175 StGB prüfen müssen, die in Tateinheit zusammen-

treffen können. ,

Dr. Geier Seibert Hübner Mai Sanders