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BGH Beschluss vom 13.09.1961 – 4 StR 276/61

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Wer nach links in eine andere Straße einbiegen will, deren Einmündung trichterförmig erweitert ist, muß den Mittelpunkt der Trichterbreite rechts umfahren. Unberührt bleiben besondere Verkehrsanweisungen durch amtliche Verkehrsschilder oder durch Fahrbahnnarkierungen.

Nachschlagewerk: Ja 2174 001

Amtliche Sammlung: ja Stvo § 8 Abs. 3 Satz 1, Satz 2

Wer nach links in eine andere Straße einbiegen will, deren Einmündung trichterförmig erweitert ist, muß den Mittelpunkt der Trichterbreite rechts umfahren.

Unberührt bleiben besondere Verkehrsanweisungen durch amtliche Verkehrsschilder oder durch Fahrbahnnarkierungen.

BGH, Beschluß vom 13. September 1961 - 4 StR 276/61 -

AG Rietberg, i LG Bielefelö, OLG Hamın

Beschluß

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In der Strafsache

gegen

den Tischlermeister Heinrich G EB zus Mm, Kreis VE, geboren an @. WB Ein Mei, Kreis: VE,

wegen fahrlässiger Körperverletzung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 13, September 1961 durch den Senatspräsidenten Dr. Rotberg und die Bundesrichter Krumme, Dr. Sauer, Martin und Prof. Dr. Lang-Hinrichsen auf den Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts in Hamm von 2. Mai 1961 - 3 Ss 245/61 - beschiossen:

Wer nach links in eine andere Straße einbie-

gen will, deren Einmündung trichterförmig er-

weitert ist, muß den Mittelpunkt der Trichterreite rechts umfahren.

Unberührt bleiben besondäre Verkehrsanweisungen durch amtliche Verkehrsschilder oder durch Fahrbahnmarkierungen.

Gründe§

Der Angeklagte bog mit seinem Personenkraftwagen, der einen einachsigen Anhänger zog, bei Dunkelheit in der Ortschaft Maiilb von der bevorrechtigten Luuiiilnstraße nach links in die vier Meter breite BWWBstirase ein, deren Einmündung sich bis zur Pluchtlinie der I@- G;5traße allmählich auf insgesamt 14,30 m trichterförmig erweitert. Er hielt beim ETinbiegen einen Abstand

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von 2 m, also der Hälfte der Straßenbreite der Brandtstraße, zum - für ihn - linken Rand des Einmündungstrichters ein, Auf dem kinmündungsplatz - etwa 3 bis 7 m jenseits der Fluchtlinie der IWBstraße — stieß er mit einem Motorroller zusammen, dessen Führer nach rechts. in die IB :traße einbiegen wollte und ihn nicht rechtzeitig bemerkt hatte. Der Führer dieses Fahrzeugs stieß gegen die linke Seite des Personenwagens des Angeklagten und dann gegen dessen Anhänger. Der Fahrer wurde schwer verletzt.

Der Amtsrichter in Rietberg verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung. Seine Berufung wurde vom Landgericht in Bielefeld verworfen, Beide Tatrichter sind der Ansicht, der Angeklagte habe § 8 Abs. 3 Satz 1 StVO verletzt, weil er unter Benutzung der linken Fahrbahnhälfte der BgWWstraße in einem zu engen Bogen nach links in die Einmündung dieser Straße hineingefahren sci.

Das Oberlandesgericht in Hamm, das über die Revision des Angeklagten zu entscheiden hat, teilt diese Auffassung. Es verlangt, daß der in den Einmündungstrichter nach links Einbiegende "die Mitte der gesamten Trichterbreite" rechts umfahre, wenn der “Trichter nicht durch eine Verkehrsinsel oder durch Fahrbahnmarkierungen in zwei Straßenarme aufgeteilt sei. An der Verwerfung des Rechtsmittels sieht sich das Oberlandesgericht jedoch durch die Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Neustadt/Weinstraße (DAR 1955, 311) unä Celle (DAR 1957, 193 und Vers.Recht 1960, 951) gehindert.

Diese Gerichte halten es für ausreichend, wenn der nach links Einbiegende so führt, als ob die Seitenstraße in ihrer normalen Breite in einen Bogen paralell zum rechten Trichterrand in die Straße einmünde, die er verläßt.

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Er brauche‘: also von dem für ihn linken Rand der Eimiündung nur einen Mindestabstand einzuhalten, welcher der Normalbreite der linken Fahrbahnhälfte der einmündenden

Straße entspricht. Es sei ihm nicht zuzumuten, anstatt des vorgeschriebenen Rundbogens einen schärfer abgeknickten, d:h, wieder rückwärts verlaufenden, Bogen zu beschreiben. Der Bogen solle zwar weit genommen werden, um entgegenkom-. menden Fahrzeugen die ihnen zustehende rechte Fahrbahnseite und die Wenäung nach rechts nicht zu schmälern; das sei aber nicht nit dem vollen Ausfahren der Kurve gleichbedeutenä (OLG Hamburg in GA 75, 37).

Im Hinblick auf die Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Neustadt und Celle hat das Oberlandesgericht in Hamm die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG vorgelegt.

Die Voriegung ist zulässig. In der Sache seibst stimmt der Senat dem vori&genden Oberlandesgericht zu.

Richtig ist zwar, worauf die Oberlandesgerichte Neustadt und Celle hinweisen, daß die im § 8 Abs. 3 Satz 1 StVO begründete Pflicht, nach linkes einen weiten Bogen auszuführen, nicht gleichbedeutend ist mit den Gebot, die beim Einbiegen zu beschreibende Kurve stets voll auszufahren. Ausnahmen werden vielmehr zugelassen, wenn die Verkehrssicherheit sie gebietet, oder um den Verkehrsbedürfnissen entgegenzukommen, sofern die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wird, wie z.B. für den Fahrzeugführer, der auf einer Kreuzung mehrerer Straßen aus einer Straßeneinmündung in die nächste links liegende Einmündung einbiegen will (BayObLG in VRS 5, 144), beim Umfahren einer nicht im Kreuzungsmittelpunkt liegenden Verkehrsinsel (RG in JW 1933, 2389 Nr. 6) oder beim Einbiegen in eine Einbahnstraße (OLG Oldenburg in VRS 5, 468; KG in VRS 8, 64).

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Die von den genannten Oberiandesgerichten im vorliegenden Fall für zulässig erachtete Fahrweise entspricht aber weder den praktischen Verkehrsbedürfnissen noch wird sie den Anforderungen der Verkehrssicherheit gerecht,

Der Einmündungstrichter ist ein Teil der einmündenden Straße; verbreitert sind also beide Fahrbahnhälften entsprechend dem Verlauf der Trichterränder. Fahrzeugführer werden von sich aus kaum auf den Gedanken verfallen, so zu fahren, als verlaufe die einmündende Straße in einem Bogen paralell zum linken Trichterrand, mithin so, als ob die Erweiterung der Einmündung nach rechts nicht vorhanden wäre. Auch der Angeklagte ließ sich nicht etwa durch eine solche der Wirklichkeit zuwider laufende Vorstellung bestimmen, sondern er wollte lediglich noch schnell vor der Ankunft des ihm auf :derselben Straße entgegenkomnenden Fahrzeugs nach links abbiegen. Dem natürlichen Verkehrsgefühl entspricht es auch allein, beim Linksabbiegen in eine an ihrer Einmündung verbreiterte Straße an der Fahrbahnmitte der bisher benutzten Straße eingeordnet so weit vorzufahren, bis es möglich ist, unmittelbar auf den rechten Teil des Einmündungstrichters nach links hinüber zu fahren, anstatt schon in einem früheren Zeitpunkt, in einem geringeren Abstand vom linken Trichterrand, abzubiegen und dann zuerst die Trichterfläche von links nach rechts zu überqueren, um schließlich auf die rechte Fahrbahnhälfte der Seitenstraße vor ihrer erweiterten Einnündung gelangen zu können. Auch die auf der geradeaus führenden Straße (im folgenden als Hauptstraße bezeichnet) entgegenkommenden Fahrer brauchen nicht mit einem so ungewöhnlichen Einbiegevorgang zu rechnen.

Zuzugeben ist allerdings, daß ein nach links abbiegender Fahrer, wenn er erst in Höhe der rechten Hälfte des Einmündungstrichters nach links hinüberfahren darf,

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in der Regel einen weiteren Weg zurückzulegen haben wird, als wenn er sogleich am linken Trichterrand in einem Abstand abbiegen dürfte, der der halben Fahrbahnbreite der Seitenstraße vor ihrer Erweiterung entspricht. Das gilt vor allem dann, wenn der.- für ihn - rechte Schenkel des Einnündungsdreiecks wesentlich länger ist als der linke und sich die Zinmündungsfläche infolgedessen.nach rechts hin erheblich weiter erstreckt als nach links, Denn dann muß der Fahrer unter Umständen — je nach dem Winkel, in dem die Seitenstraße auf die Hauptstraße zuführt - nach dem Hinüberfahren auf die rechte Seite des Einmündungstrichters zunächst wieder in einem Bogen nach links, also in rückläufiger Richtung, zurückfahren, um auf die rechte Fahrbahnhälfte der Seitenstraße vor ihrer Erweiterung zu gelangen. Die deshalb von den Oberlandesgerichten Neustadt und Celle für zulässig erachtete Abkürzung kanr den Fahrzeugführer jedoch schon aus Gründen der Verkehrssicherheit keinesfalls gestattet werden. Das wäre ohnehin nur möglich, wenn der Linksabbieger sich sogleich am linken Trichterrand ein zuverlässiges Bild von der normalen Breite

der Seitenstraße vor ihrer Erweiterung machen könnte.

Das wird aber in den meisten Fällen, besonders für den ortsunkündigen Fahrer, nicht zutreffen, vor allem bei Dunkelheit oder an einer verkehrsreichen Straßeneinnündung oder wenn die Seitenstraße in einem spitzen Winkel oder Bogen von links auf die von ihm benutzte Straße zuläuft: Hinzukomnmt, daß auf der Seitenstraße entgegenkommende Fahrer, die ebenfalls nach links abbiegen wollen, durch einen im Bereich der für ihn linken Hälfte des Einmündungstrichters nach links abbiegenden Fahrer gefährlich behindert werden können. Die aus der einmündenden Straße kommenden Fahrer werden sich zufolge der Regel des § 8 Abs. 3 Satz 2 StVO, aber auch aus Zweckmäßigkeitsgründen, möglichst weit nach links zur Trichtermitte hin an der. Fluchtlinie der Hauptstraße einordnen, wo sie am besten

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nach beiden Seiten hin beobachten können, ob sie gefahrlos nach links abbiegen können. Ihnen kann nicht zugemutet werden — und das tun auch die beiden abweichenden Oberlandesgerichte nicht -— , ebenfalls so zu fahren, als mache

die einmündende Straße in ihrer ursprünglichen Breite einen Bogen, der dem - für sie - rechten Trichterrand folgt. Nur so aber könnten gefährliche Begegnungen zwischen Fahrzeugführern, die nach links in die einnündende Straße einbiegen, und solchen, die aus ihr nach links auf die Hauptstraße abbiegen wollen, mit Sicherheit vermieden werden.

Überdies würde es einer festeingewurzelten, auf dem Gebot des § 8 Abs. 3 Satz 1 StVO beruhenden Verkehrsausübung zuwider laufen, wenn es gestattet würde, daß zwei einander begegnende, beide nach links abbiegende Fahrzeuge, anstatt hintereinander vorbeizufahren, im Bereich einer erweiterten Straßeneinmündung, ohne sich vorher über die Fahrweise verständigt zu haben, vor einander links vorbeifahren. Auch die Beschränkung einer solchen Ausnahme auf besonders weiträumige Einmündungstrichter läßt sich nicht vertreten, weil es alsdann, wie das Oberlandesgericht in Hamm zutreffend hervorhebt, im Ergebnis der Beurteilung des Verkehrsraums durch den einzelnen Fahrer überlassen wol. wäre, welche Fahrweise im Einzelfall einzuhalten sei. Das würde eine gefährliche Unsicherheit im Straßenverkehr zur Folge haben, Sie wird nur vermieden, ‚wenn auch beim Einbiegen in einen Einmündungstrichter der übergeordnete, den Verkehrsteilnehmern vertraute einfache und einheitliche Grundsatz befolgt wird, daß ihnen -:aus-

genommen in Einbahnstraßen - nur die rechte Hälfte des _ jeweiligen Fahrbahnquerschnitts, hier also die rechte Trichterhälfte, zur Verfügung steht. Daraus ergibt sich das Gebot des Rechtsunfahrens der Mitte der Trichterbreite, für jedermann einsehbar, ganz von selbst.

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Schließlich bietet das vom Oberlandesgericht in Hamn geforderte Abbiegeverhalten auch den Vorteil, daß der Verkehrsraum des Einmündungstrichters entsprechend den Absichten der Straßengestalter nach beiden Seiten hin in voller Breite einigermaßen gleichmäßig ausgenutzt wird.

Nach alledem hält es der Senat grundsätzlich für gebödten, daß ein Fahrzeugführer, der nach links in eine andere Straße einbiegen will, deren Einmündung trichterförmig erweitert ist, den Mittelpunkt der Trichterbreite rechts umfahren muß.

Dieser Grundsatz findet allerdings keine Ahwendung , wenn innerhalb der erweiterten Straßeneinmündung eine Verkehrsinsel angebracht ist und zugleich durch richtungweisende Verkehrszeichen (Bild 24 unä 24 a der Anlage zur Straßenverkehrsoränung) zwei selbständige Fahrstraßen nit zugelassenem Gegenverkehr geschaffen worden sind, worauf das Oberlandesgericht in Hamm ersichtlich hinweisen will. Sonst soll eine Verkehrsinsel, wie sie auch liegen nag; grundsätzlich rechts umfahren werden (vgl. DAPol. IV zu 8 8 StVO), Ebenso sind abweichende Fahrbahnmarkierungen,

durch die bestimmte Leitlinien für die Einordnung des

Verkehrs in verschiedene Richtungen auf der Fahrbahn eingezeichnet sind, als Hinweiszeichen grundsätzlich zu beachten (vgl. auch OLG in Oldenburg in DAR 1959, 211).

Der Generaibundesamwalt hat sich ebenfalls der Meinun des Oberlandesgerichtsin Hamm angeschlossen.

Rotberg Krumme ‚Sauer

Martin Buniesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Rotberg