Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 05.09.1961 – 5 StR 251/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 251/61 2176 051
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den früheren Rechtsanwalt und Notar Rudolf W (EEEEEEEEEEEEEED aus Ki (Oberbayern), geboren am EEE 1900 ir ame
- Sachbezeichnung: ID u.a. -
wegen fortgesetzter Untreue u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.September 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten VD zesgen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom
8.Februar 1961 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten VB wesen fortgesetzter Untreue, wegen einer weiteren Untreue in Tateinheit mit Blankettfälschung und wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung verurteilt. Der Angeklagte rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
l. Fortgesetzte Untreue:
Die Sachrüge ist unbegründet. Entgegen der Ansicht der Revision ergeben die Urteilsfeststellungen, daß der Angeklagte schon mit Bezug auf die 7000 DM, deren Fehlen er im Herbst 1955 festgestellt hat, vorsätzliche Untreue begangen hat. Das Landgericht führt aus, der Angeklagte habe zwar nach seiner Einlassung erst im Herbst 1955 bei Durcharbeitung seiner Konten die genaue Kenntnis davon erlangt, daß zirka 7000 IM fremde Gelder in den vom Angeklagten persönlich an IB gegebenen Vorschüssen enthalten waren, er bestreite aber andererseits nicht, schon vorher eine ungenaue Kenntnis vom Sachverhalt gehabt zu haben. Damit will das Landgericht offenbar sagen, daß der Angeklagte schon vor der genauen Feststellung des Fehlbetrages gewußt habe, daß er mit den an IC gewährten Vorschüssen fremde Gelder, die er pflichtwidrig seinem Privatkonto hatte gutschreiben lassen, angriff, mag er sich auch der genauen Höhe des Fehlbetrages erst bei Durchsicht seiner Konten im Herbst 1955 bewußt geworden sein. Im übrigen wird die Verurteilung wegen Untreue schon von der Feststellung getragen, daß der Angeklagte vorsätzlich und pflichtwidrig fremde Gelder, die zu den von ihm verwalteten fremden Massen gehörten, größtenteils nicht auf Anderkonten angelegt, sondern seinem eigenen Privatkonto zugeführt hat, aus dem er ICE Sie Vorschüsse gewährte. Schon dadurch hat er unter Verletzung seiner Pflichten als Konkurs- oder
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Vergleichsverwalter die fremden Vermügensmassen in erheblichem Maße gefährdet.
Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung in diesem Falle gehen ebenfalls fehl. Die Strafkammer war nicht verpflichtet, alle für die Strafzumessung irgendwie in Betracht konmenden Umstände in den Urteilsgründen zu erörtern. Nur die bestimmenden Strafzumessungserwägungen mußte sie anführen (§ 267 Abs.3 StPO). Das ist auch geschehen. Dafür, daß das Landgericht die von der Revision hervorgehobenen Tatsachen bei der Strafzumessung übersehen hätte, liegt kein Anhaltspunkt vor.
2. Fall Age (Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung):
a) Verfahrensrügen:
Darauf, daß der Vorsitzende der Strafkammer die Zeugin Arens entgegen der Vorschrift des § 55 Abs.2 StPO nicht über ihr Auskunftsverweigerungsrecht belehrt hat, kann der Angeklagte die Revision nicht stützen (BGHSt 11,213).
Durch die Vereidigung der Zeugin Arens ist § 60 Abs.3 StPO nicht verletzt. Die Tatsache, daß die Zeugin in demselben Rechtsstreit ebenfalls eine eidesstattliche Versicherung mit einem der eidesstattlichen Versicherung des Angeklagten entgegengesetzten Inhalt abgegeben hat, kann nicht den Verdacht der Beteiligung der Zeugin an der dem Angeklagten zur last liegenden Tat (Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung) begründen.
Auch die gegen die Ablehnung des vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gestellten Eventualantrages ' gerichtete Verfahrensbeschwerde greift nicht durch. Der Angeklagte hatte schon in der Voruntersuchung behauptet, daß sich die Zeugin Ag zur Zeit der entscheidenden Vorgänge im November und Dezember 1956 geistig und körperlich in einem Zustand befunden habe, der die
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Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen über jene Vorgänge in Frage stelle. Er hatte beantragt, den praktischen
Arzt Dr. SEE, Ger die Zeugin seinerzeit behandelte, hierüber zu vernehmen. Diesen Antrag hatte die Strafkammer und auf die Beschwerde des Angeklagten auch das Oberlandesgericht Braunschweig abgelehnt. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte folgenden "Eventualantrag" gestellt:
"EBventualantrag
Ich beantrage Aussetzung des Verfahrens bis zur Klärung - evtl. in einem Ermittlungsverfahren -, ob und inwieweit die eidesstattliche Versicherung der Zeugin Agggpvon 23.6.1957 falsch ist. In diesem Verfahren mag u.a. auch der Arzt vernommen werden, der die Zeugin in der damaligen Zeit behandelt hat. Der Arzt wird bekunden müssen - wenn er zur Aussage bereit ist -, daß die Zeugin damals in einer Verfassung war, die sie hinderte, die realen Dinge richtig zu erfassen, was ihre Glaubwürdigkeit stark
in Zweifel steilt."
Das Landgericht hat den Antrag im Urteil unter Berufung auf § 244 Abs.4 StPO abgelehnt, da bereits durch das Gutachten des in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen Dr.Plappert erwiesen sei, daß Frau Ag geistig völlig normal ist und auch zur Tatzeit völlig normal war. Der Angeklagte beanstandet diese Behandlung seines Antrages mit der Begründung, er habe Dr. Mge-C EB nicht als Sachverständigen, sondern als sachverständigen Zeugen benannt, der Antrag hätte also nur aus den Gründen des § 244 Abs.3 abgelehnt werden dürfen.
Die Rüge scheitert daran, daß der abgelehnte "Eventualantrag" in Wirklichkeit gar kein Beweisamtrag
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im Sinne des § 244 Abs.2 StPO ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Antrages verlangte der Angeklagte nicht die Vernehmung des Dr. Yggp- iD 21s sachverständigen Zeugen im gegenwärtigen Verfahren, sondern in einem gegen die Zeugin Ag einzuleitenden Ermittlungsverfahren wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung. Einen solchen Antrag durfte das Landgericht ohne weiteres und ohne Bindung an die strengen Regeln ablehnen, die für Beweisamträge gelten.
Der Senat vermag auch nicht der Ansicht des Beschwerdeführers zu folgen, daß das Landgericht jedenfalls nach § 244 Abs.2 StPO verpflichtet gewesen wäre, Dr.Mgggp- SW von Ants wegen zu vernehmen. Die Strafkammer hat einen Sachverständigen über den Geisteszustand der Zeugin vernommen. Da sie Dr.Vggp-C iii keine Aussagegenehmigung erteilt hatte, war nicht zu erwarten, daß er entgegen seiner Verschwiegenheitspflicht aussagen werde. Unter diesen Umständen war das Landgericht nicht verpflichtet, Dr.Uge- WEB von sich aus zu vernehmen.
b) Sachrüge:
In sachlichrechtlicher Beziehung gibt die Verurteilung des Angeklagten im Fall Age ebenfalls keinen Anlaß zu Beanstandungen. Insbesondere läßt die Feststellung, daß der Angeklagte Frau Aw an ihrem Vermögen geschädigt hat, keinen Rechtsfehler erkennen. Die Tatsache, daß sie ihr Geld später wiedererhalten hat, schließt eine solche Feststellung nicht aus. Im übrigen enthält das Revisionsvorbringen nur Angriffe
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gegen die tatsächlichen Feststeliangen und die Beweiswürdigung, zum Teil auch neues tatsächliches Vorbringen, das in diesem Rechtszug nicht terücksichtigt
werden kann,
Sarstedt Schmidt Siemer
Schmitt Mayr