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BGH Entscheidung vom 23.08.1961 – 2 StR 384/61

2. Strafsenat

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2 StR_384/61 OL:

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Arbeiter Günter WEB aus DEE, dort geboren m@. EEE WB; 2. 2t. in Untersuchungshaft,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

hat der 2. Strafsenat des Bundesgeriohtshofs in der Sitzung vom 23. August 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwait EEENEENED u als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter NEED als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Düsseldorf vom 31. Januar 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht

zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu drei Jahren Gefängnis verurteilt und die erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1) Die Rüge, § 136 a StPO sei verletzt, ist unbegründet. Die Revision meint, die Niederschriften vom 8. Oktober

1960 über die richterliche Vernehmung und die darin in Bezug genommene polizeiliche Vernehmung des Angeklagten, die in der Hauptverhandlung zum Zwecke der Beweisaufnahnme über ein Geständnis verlesen worden sind, hätten nicht verwertet werden dürfen; der Angeklagte, der vorher nur drei Stunden geschlafen habe, sei nämlich bei diesen Vernehmungen übermüdet und nervlich völlig erschöpft gewesen. Die Vernehmung eines Beschuldigten ist allerdings nach § 136 a StPO unzulässig, wenn infolge Übermüdung oder Erschöpfung eine Beeinträchtigung seiner Willensfreiheit zu besorgen ist (BGHSt 1, 376, 379; 13, 60). Es liegen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß eine solche Besorgnis hier bestand. Bei einem gesunden jungen Mann kann im allgemeinen davon ausgegangen werden, daß er nach einen dreistündigen Schlaf auch längeren nervenanstrengenden Vernehmungen ohne Beeinträchtigung seiner Willensfreiheit gewachsen ist. Dafür, daß dies auch bei dem Angeklagten der Fall war, spricht schon, daß er sich nach den Urteilsfeststellungen in der Hauptverhandlung nur auf Aufregung, nicht

aber auf Übermüdung und Erschöpfung berufen hat. Aus den von der Revision hervorgehobenen Umständen (Weinen über den Tod des von ihm Verletzten, Vernehmung in Form von Frage und Antwort usw.) ergibt sich nichts Gegenteiliges.

2.) Auf die Aufklärungsrügen braucht nicht eingegangen zu werden, da das angefochtene Urteil auf die Sachrüge aufgehoben werden muß. Der Angeklagte erhält damit Gelegenheit, geeignete Beweisamträge zu stellen, soweit er eine weitere Aufklärung für erforderlich hält.

3.) Das Schwurgericht hat dem Angeklagten den Rechtfertigungsgrund der Notwehr versagt. Dazu wird zunächst ohne nähere Begründung und Erläuterung bemerkt, daß die Handlung des Angeklagten zur Verteidigung nicht erforderlich gewesen sei. Den entscheidenden Grund für seine Auffassung sieht jedoch das Schwurgericht, wie auch die Strafzumessungserwägungen deutlich zeigen, darin, daß der Angeklagte nicht mit Verteidigungswillen gehandelt, sondern aus Wut zum Messer gegriffen und zugestoßen habe. Allerdings will es nicht ausschließen, daß daneben auch der Wille bestanden habe, sich zu verteidigen; dieser sei aber von so untergeordneter und nebensächlicher Bedeutung gewesen, daß die Tat nicht als Verteidigungshandlung gewertet werden könne. Es &ht also, wenn das auch nicht ausdrücklich gesagt ist, davon aus, daß der Angeklagte nur Vergeltung üben wollte. Damit würde allerdings die Anwendung des § 53 StGB, und zwar auch die des § 53 Abs. 3 StGB ausscheiden; denn Voraussetzung der Notwehr ist, daß der Angegriffene zum mindesten auch von dem Willen bestimmt wird, den Angriff abzuwehren (RGSt 54, 196; BGHSt 3, 1945 5, 245). Indessen ist nicht ersichtlich, warum der Verteidigungswiltlei-nur von unter-

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geordneter und nebensächlicher Bedeutung gewesen sein soll. Mit der Auffassung des Schwurgerichts 1äß8t sich jedenfalls das Verhalten des Angeklagten nicht ohne weiteres in Einklang bringen. Nach dem festgestellten Sachverhalt sah sich der Angeklagte einem Manne gegenüber, der die tätliche Auseinandersetzung suchte, an ihr offensichtlich Freude hatte und auf den Angeklagten in typischer Schlägermanier einschlug und ihn brutal trat. Der Angeklagte erwiderte "schließlich" die Schläge und wich vom Bürgersteig bis auf die Mitte der Fahrbahn zurück, wobei er weitere Schläge und auch seitliche Tritte ins Gesäß erhielt. Dann trat dadurch eine kurze Pause ein, daß ein Zuschauer auf Sch®- @ zuging, ihn um den Hals faßte und aufforderte, die Schlägerei zu beenden. Dieser versuchte jedoch, sich zu befreien und erneut auf den Angeklagten loszugehen. Erst als Sch sich losgerissen hatte und wieder auf ihn eindrang, stieß der Angeklagte mit dem Messer zu. Der Angeklagte hat sich also von Anfang an völlig passiv verhalten und ist auch, nachdem er das Messer gezogen hatte, nicht etwa auf Sch eingedrungen, sondern hat zunächst dessen erneuten Angriff abgewartet. Daß gleichwohl der Angeklagte, der von seinem ihm überlegenen Gegner ständig schmerzhafte Boxhiebe und Fußtritte erhielt, zum mindesten nicht auch von dem Willen beherrscht war, sich seines Angreifers zu erwehren, ist in hohem Maße unwahrscheinlich. Hätte er nur in der Wut Vergeltung üben wollen, so hätte es nahe gelegen, daß er seinerseits mit geöffnetem Messer auf Sch» losgegangen wäre. Dieses Verhalten des Angeklagten hat das Schwurgericht zur Beurteilung seiner inneren Einstellung nicht herangezogen. Das wäre umso notwendiger gewesen, als menschliches Handeln in schwierigen Lebenslagen oft auf einer Mehrheit ineinander verketteter Triebe und Begehrungen beruht, die sich nur schwer vorreinander sondern lassen.

Sollte das Schwurgericht in der neuen Verhandlung feststellen, daß der Angeklagte zum mindesten auch in Verteidigungsabsicht gehandelt hat, so wird es erneut zu prüfen haben, ob die Handlung des Angeklagten zur Verteidigung erforderlich war. Dabei wird insbesondere zu erörtern sein, wie sich der Angeklagte in anderer Weise vor weiteren Mißhandlungen durch den brutalen Angreifer hätte schützen können. Nach den bisherigen Feststellungen war er diesem unterlegen, mag er auch "durchaus kräftig gebaut" sein.

Er brauchte weitere Mißhandlungen nicht hinzunehmen, auch wenn er Aussicht hatte, durch Einsatz aller seiner Körperkräfte den Angreifer "schließlich" abzuschütteln. Andererseits wird die Erforderlichkeit möglicherweise zu verneinen sein, weil der Angeklagte den Angreifer zunächst hätte warnen oder es bei einer weniger gefährlichen Verletzung hätte bewenden lassen können.

Baldus Busch Bundesrichter Dr. Dotverweich ist in Urlaub ortsabwesend und daher verhin dert zu unterzeichnen.

Baldus

Scharpenseel Meyer