Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961
BGH Beschluss vom 16.08.1961 – 4 StR 71/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Antliche Sammlung: . ja 2174 014 a ur 0, en ar mn dern mm nn Kraftfahrzeug-PflichtversicherungsG v. 7. November 1939, RGBl I 2223, Art, I § 5 Ein Kraftfahrzeug, das von einem anderen Kraftfahrzeug geschleppt wird, ist, wenn sonst keine ausreichende | Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht, als Anhänger zu versichern. Dies gilt nicht für betriebsunfähige Kraftfahrzeuge, die abgeschleppt werden.
Nachschlagewerk; 3a Antliche Sammlung: . ja 2174 014
a ur 0, en ar mn dern mm nn
Kraftfahrzeug-PflichtversicherungsG v. 7. November 1939, RGBl I 2223, Art, I § 5
Ein Kraftfahrzeug, das von einem anderen Kraftfahrzeug geschleppt wird, ist, wenn sonst keine ausreichende | Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht, als Anhänger zu versichern. Dies gilt nicht für betriebsunfähige Kraftfahrzeuge, die abgeschleppt werden.
BGH, Boschl. v. 16. August 1961 - 4 StR 71/61 - AG Werne a.d.l. OLG Hamm
4_StR_ 71/61
Beschl uß
In der Strafsache gegen
den Tankstellenverwalter Heinrich G CEEEED aus Hmm / Krs. ICE, dort zgchoren am @D. EEE ED
wegen Vergehens nach Art. I § 5 KfzPflVersG
Ha der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes auf den Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichtes Hamm/Westf. vom 10. Januar 1961 (2 Ss i353./60) nach Anhörung des Generalbundesanwaltes in der Sitzung vom 16. August 1961 durch den Senatspräsidenten Dr.Rotberg als Vorsitzenden und die Bundesrichter Krumme, Prof.Dr.Lang-Hinrichsen, Dr.Flitner und Börtzler als Feisitzer
beschlosr2u:
Ein Kraftfahrzeug, das von einem anderen Kraftfahrzeug geschleppt wird, ist, wenn sonst keine ausreichende Kraftfahrzeughaftpflichtvereicherung besteht, als Anhänser zu versichern. Dies gilt nicht für betriebsunfähige Kraftfahrzeuge, die abgeschleppt werden.
Gründe§
Der Angeklagte hatte einen gebrauchten Lastkraftwagen gekauft, der verschiedene Schäden aufwies und nur im zweiten Gang gefahren werden konnte. Er brachte den Wagen zu einer Lackierwerkstatt in HB. Am 22. Oktober 1959 holte er ihn von dort im Schlepp eines Personenkraftwagens ab, Der Lastkraftwagen war weder zum Verkehr zugelassen noch versteuert; auch war keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, u
Das Amtsgericht in Werne a.d. Lippe hat den Angeklagten wegen Vergehens nach Art.I 8 5 des Gesetzes über die Einführung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter usw. (KfzPflVersG6) vom 7. November 1939 zu einer Geldstrafe von 30,--DM verurteilt, weil er eine Überführungsfahrt im Sinne des § 28 Abs.2 StVZO ausgeführt habe und das geschleppte Fahrzeug nicht haftpflichtversichert gewesen sei, |
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er meint, es sei keine Überführungsfahrt vorgenommen worden,. sondern eine Abschleppfahrt. Abgeschleppte Fahrzeuge gälten versicherungsrechtlich weder als Kraftfahrzeuge noch als Anhänger. Sie gehörten vielmehr zur betrieblichen Einheit des abschleppenden Fahrzcugs, dessen Versicherung sich auf sie erstrecke, und scien als Ladung zu behandeln.
Das Oberlandesgericht in Hamm will dem Amtsgericht im Ergebnis darin zustimmen, daß der Angeklagte gegen Art,I§ 5 kKfzPflVersG verstoßen habe. Es vertritt die Ansicht, der Angeklagte habe zwar nicht - wie das Amtsgericht meine - den Lastkraftwagen als Kraftfahrzeug überführt im Sinne von § 28 Abs.2 StVZ20, weil der Kraftwagen sich nicht mit eigener Motorkraft im Verkehr bewegt habe. Auch ein Abschleppen - wie die Revision vortrage -— liege nicht vor, da hierunter nur solche Fahrten zu verstehen seien, die notwendig sind, um ein betriebsunfähig gewordenes Kraftfahrzeug aus dem Verkehr zu ziehen, Jedoch habe der Angeklagte den Lastkraftwagen als Anhänger im Sinne von § 18 Abs.1 StVZO (i.d.F. vom 24. August 1953 "hinter Kraftfahrzeugen mitgeführto Fahrzeuge") in Betrieb genommen; er hätte ihn deshalb auch als Anhänger versichern müssen.
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Das Oberlandesgericht hält daher die Revision, soweit sie den äußeren Tatbestand eines Vergehens nach Art.i § 5 KfzPflVersG betrifft, für unbegründet. Es sieht sich jedoch an einer dahingehenden Entscheidung gehindert durch Urteile der Oberlandesgerichte Stuttgart (DAR 1958,165) und Oldenburg (VRS 19,238) und hat daher die Sache gemäß § 121 Abs.2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt (Beschluß vom 10. Januar 1963; VRS 20,
235).
Die Voraussetzungen für die Vorlegung sind gegeben. Die Oberlandesgerichte in Stuttgart und in Oldenburg gehen zwar in ihren Entscheidungen gleichfalls davon aus, daß ein von einem Kraftfahrzeug gezogener Kraftwagen verkehrsrechtlich als Anhänger zu behandeln sei. Sie meinen aber, dies gelte nicht für die Auslegung des Wortes "Anhänger" in Art.I §§ 1 und 5 KfzPfl-VersG, weil dort der Gesetzgeber den Anhängerbegriff des § 18 Abs.1 StVZO i.d.F. vom 13. Novenber 1957 ("zum Mitführen hinter Kraftfahrzeugen nach ihrer Bauart bestimmte Fahrzeuge") verwendet habe; ein geschlepptes Kraftfahrzeug falle also nicht darunter. Dies ergebe sich auch aus 87 der Durchführungsverordnung vom 6. April 1940 (RGBl I 617); dort seien Mindestversiche- "rungssummen nur für solche Anhänger festgesetzt, die zur Personen- oder zur Güterbeförderung bestimmt seien. Eine Versicherung als Kraftfahrzeug scheide aus, wcil der geschleppte Kraftwagen keinen Motor mehr: besessen habe (Oldenburg) bezw. weil das Kraftfahrzeug nicht "als solches" in Gebrauch genommen und bestimmungsgemäß verwendet worden sei (Stuttgart). Schließlich sei die Versicherung eincs geschleppten Kraftfahrzeuges auch entbehrlich, weil Schäden, die von dem gezogenen Fahrzeug während der Schleppfahrt verursacht wurden, von der Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeuges mitumfaßt
seien. - Das Oberiandesgericht in Köln hat sich dieser Auffassung in zwei Entscheidungen angeschlossen (VRS 20, 381; DAR 1961,150).
Der Senat tritt der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichtes Hamm bei.
1.) Die in Art.I § 1 KfzPflVersG verwendeten Begriffe "Kraftfahrzeug" und "Anhänger" sind im Gesetz nicht näher bestimmt (vel. Fleischmann/Deiters in: Thees/Hagemann, Das Recht der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, 2.Aufl, Anm.3 zu Art.I § 1 KfzPflVerst, S.114/115).
§ 7 Abs.3 DVO schreibt für die Festsetzung der Mindestversicherungssummen vor, daß die Zugehörigkeit zu den in Abs.1l aaO aufgeführten drei Gruppen (Personenfahrzeuge; Anhänger, die für die Beförderung von Personen bestimmt sind; Güterfahrzeuge, Zug- und Arbeitsmaschinen, einschließlich der Anhänger) sich nach der Eintragung im Fahrzeugbrief richte. Daraus könnte geschlossen werden, cin betriebsfähiger Kraftwagen sei auch dann als Kraftfahrzeug im Sinne des Art.I § 1 KfzPflVersG anzuschen und entsprechend zu versichern, wenn er nicht mit eigener Maschinenkraft fahre, sondern von einem anderen Kraftfahrzeug gezogen werde.
Diese Auffassung entspräche aber nicht dem versicherungsrechtlichen Zweck dieser Vorschrift, die Mindcesthöhen für die Versicherungssummen gemäß dem versicherten Wagnis auf den Betrag festsetzt, der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Fahrzeugart im Regclfallce zur Deckung der verursachten Schäden ausreicht (vgl. Thees/Hagemann, aa0 Anm.1l zu Art.I§ 4 KizPflVersG, S.142). Es bedarf aber keiner ausführlichen Darlegung, daß dic von einem mit eigener Kraft fahrenden Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr anderer Natur ist als die von einem gezogenen Kraftwagen. Des-
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halb kann die für den Regelfall durchaus zutreffende Vorschrift des § 7 Abs.3 DVO für den hier gegebenen Ausnahmefall keinen brauchbaren Anhaltspunkt bei der Auslegung des Art.I § 1 KfzPflVersG bieten, Im übrigen ist die in § 7 Abs.1 DVO getroffene kinteilung nicht erschöpfend, wie z.B. die mangelnde Anführung der Konmbinationskraftwagen (§ 23 Abs.1 Satz 5 StVZO) zeigt. Auch dieser Umstand spricht dafür, daß die genannte Vorschrift auslegungsbedürftig ist.
2.) a) Das Gesetz ist - nach seinem Vorspruch - erlas-
sen worden "um den Schutz der Verkehrsopfer wirksamer
zu gestalten, ... vorbehaltlich einer abschließenden N Neuordnung des gesamten Straßen- und Kraftverkehrsrech-
tcs", Daraus ist zu entnehmen, daß es nicht nur ..deniyBachzusanm- :menhang, sondern auch dem Willen des Gesetzgebers entspricht, die in diesem Gesetz enthaltenen verkehrsrechtlichen Begriffe in Übereinstimmung mit den anderen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften auszulegen,
wobei der versicherungsrechtliche Zweck des Gesetzes entsprechend zu beachten ist (vgl. OLG Hamm VRS 9,311).
Es erscheint folgerichtig, dabei von der jeweils geltenden Fassung dieser Verkehrsvorschriften auszuschen, weil auf diese Weise sichergestellt wird, daß eine neuere Entwicklung nicht unbeachtet und der Rechtszusammenhang auf dem Gebiete des Verkehrsrechtes gewahrt bleibt. Die von den Oberlandesgerichten Stuttgart (DAR 1958,166 rechts unten) und Köln (VRS 20,384; DAR 1961,152 links) vertretene: Auffassung, der Gesetzgeber dcs Pflichtversicherungsgesetzes sei bei dessen Erlaß von dem damals geltenden Anhängerbegriff (§ 18 Abs.l StVZ0 a.F.) ausgegangen, findet im Wortlaut des Gesetzcs kcine Stütze.
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b) Kraftfahrzeuge sind - nach den inhaltlich übereinstimmenden Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes (8 1 Abs.2), der Straßenverkehrsordnung (§ 8 Abs.7) und der Straßenverkcehrszulassungsordnung (§ 4 Abs.1) - durch Waschinenkraft angetriebene, nicht an Gleise gebundene Landfahrzeuge. Sie sind aber als Anhänger zu behandeln,
. wenn sie hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden, aus-
genommen betriebsunfähige Kraftfahrzeuge, die abge-
schleppt werden (§ 18 Abs.1 StVZO n.F.). Von dieser Auf-
fassung ist auch der beschließende Senat in der Entscheidung BGHSt 13,178 ausgegangen.
Es bestehen keine Bedenken, diese Rechtsgrundsätze auch für die Auslegung der Begriffe "Kraftfahrzeug" und "Anhänger" in Art.I § 1 KfzPflVersG anzuwenden (ebenso Thees/Hagemann aa0, Anm.3 zu Art.I § 1 KfzP£flVers6G, S.115;
‚vgl. auch Bormann/Cuntz/Völker, Kraftverkehrsversiche-
rung, 1961, 8.181). Übrigens legte schon die "Dienstanweisung zur Durchführung der Straßenverkehrszulassungsordnung" vom 25. Mai 1939 (RVerkB1 B 1939,191 Anlage 5.9) zu 8 18 Abs.1 StVZO fest, unter äem Begriff "Anhänger" sci jedes Fahrzeug zu verstehen, das äurch ein Kraftfahrzeug fortbewegt werde, mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden, und von Abschleppachsen. Der Reichsverkehrsminister dehnte die in § 18 Abs.1 StVZ20 (a.F.) geregelte Zulassungspflicht durch seinen Erlaß vom 26. Januar 1940 (RVerkBl B 1940, 47) über den Wortlaut dieser Vorschrift entsprechend, der "Dienstanweisung" aus, so daß schon damals ein Anhängerbegriff für das Zulassungsverfahren verwendet wurde, wie er jetzt in § 18 Abs.1 StVZO (n.F.) enthalten ist.
c) Die Ansicht, ein von einem Kraftfahrzeug gezogenes Kraftfahrzeug müsse, falls es nicht schon (oder noch) anderweitig versichert ist ..oder ‚ein-Abschlep-
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pen vorliegt, mindestens als Anhänger versichert werden, entspricht auch dem Sinn des Gesetzes und dem praktischen Bedürfnis.
Von einem Schleppzug gehen mehr Gefahren aus als von einem einzelnen Kraftfahrzeug. Zum Schutz der Verkehrsopfer ist es deshalb geboten, die durch das gezogene Fahrzeug vergrößerte Gefahr mittels einer entsprechenden Versicherung auszugleichen. Wie bereits (oben unter 1.) ausgeführt, ähnelt die von einem gezogenen Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr eher der eines Anhängers als der eines mit eigener Maschinenkraft sich bewegenden Kraftfahrzeugs. Es mag sein, daß sich ein gezogenes Kraftfahrzeug von einem seiner Bauart nach zum ' Betrieb als Anhänger bestimmten Fahrzeug in mehreren Funkten unterscheidet (eigene Lenkung, unabhängige Bremsen, in der Regel keine starre Verbindung zum ziehenden Fahrzeug). Diese Umstände vergrößern die von einem geschleppten Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr aber ‚nicht in einem solchen Maße, daß es versicherungsrechtlich - vom Straßenverkehrsrecht abweichend - einem mit eigener Kraft fahrenden Kraftfahrzeug gleichgesetzt werden müßte. Im übrigen wird die von einem gezogenen Kraftfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr - genau wie bei den eigentlichen Anhängern - durch die Versicherung des Zugfahrzeuges weitgehend mitgedeckt (vel. folgenden Ab- : satz), so daß auch aus diesem Grunde die Versicherung des geschleppten Kraftfahrzeugs nach den niedrigeren _ Sätzen der Anhängerversicherung ausreichend erscheint.
a) Es ist richtig, daß für die durch einen Güter-
anhänger verursachten Schäden die Haftpflichtversiche- .
rung des zichenden Kraftfahrzeugs eintritt, solange der Anhänger mit diesem Fahrzeug eine Betriebseinheit
)
bildet (BGH (Z) DAR 1961,199). Auch für diese Anhänger ist aber cine selbständige Anhängerversicherung abzuschließen, weil die Gefahren, die mit den Betrieb des ziehenden Kraftfahrzeugs nicht in Zusammenhang stehen, von der Versicherung des Zugfahrzeuges nicht erfaßt werden (§ 7 Abs.2 DVO; Thees/Hagemann Anm.3 b zu $. 7 DVO, S.145/146; vel. Stiefel/Wussow, Kraftfahr-Versicherung 4.Aufl. Anm.13 und 18 zu § 10 AKB, 5.256, 263/264; Bormann/ Cuntz/Völker, Kraftverkehrsversicherung, 1961, 5.208). Personenanhänger sind ohnedies gesondert
zu versichern (§ 7 Abs.1 Nr.2 DVO). Die Einreihung gezogener Kraftfahrzeuge in diese beiden Gruppen ergibt sich ohne weiteres aus ihrer sonstigen Zweckbestimmung.
3.) Der vorstehend geschilderte Rechtszustand bestand bis 30. September 1960. Durch die - am 1.0ktober 1960 in Kraft getretene (§ 72 Abs.2 StV20) - _ Vorschrift des § 33 StVZO ist nunmehr ausdrücklich vorgeschrieben, daß für das Schleppen von Kraftfahrzeugen, die nur mit Ausnahmegenehmigung möglich ist, einc Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abzuschließen ist (§ 33 Abs.2 Nr.3 StVZO). Für Betriebsunfähige Fahrzeuge, die abgeschleppt werden, gilt § 33 StVZO nicht (§ 18 Abs.1 StV20; vgl. Runderlaß des Bundesverkehrsministers vom 14. Oktober 1960, VerkBl 1960,582).
4.) Der Generalbundesanwalt hat die Auffassung vertreten, ein Kraftfahrzeug werde auch dann im
Sinne des Art.I § 1 KfzPflVersG als Kraftfahrzeug gebraucht, wenn es vorübergehend geschleppt werde; hilfsweise hat er sich für die im vorliegenden Beschluß vertretene Ansicht ausgesprochen.
Rotberg Krumme Lang-Hinrichsen
Flitner . Börtzlier