Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 16.08.1961 – 4 StR 439/60
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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A StR 439/00 | 2174 022
Beschluß
In der Strafsache gegen
den kaufmännischen Angestellten Hermann H a)
in Omi, AGD- DE über Ha@, geboren am ®. ED ED in Se.
wegen Steuerhinterziehung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlegungsbeschluß des Oberlamdesgerichts in Hamm vom
2. September 1960 (1 Ss 925/59) nach Anhörung des Generalbundesanwaltes in der Sitzung vom 16. August 1961 durch den Senatspräsidenten Dr. Rotberg als Vorsitzenden und
die Bundesrichter Krumme, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen,
‘Dr. Flitner und Börtzler als Beisitzer beschlossen;
Die Sache wird dem Oberlandesgericht in Hamm zur Entscheidung zurückgegeben.
Gründe§
Das Oberlandesgericht in Hamm hatte im vorliegenden Verfahren darüber zu entscheiden, ob § 401 RAbgO dem Grundgesetz widerspricht, soweit er zwingend: vorschreibt, daß bei Verurteilung wegen Steuerhinterziehung (§ 396 RAbg0) neben der Strafe auf Einziehung der steuerpflichtigen Erzeugnisse und zollpflichtigen Waren, hinsichtlich deren die Hinterziehung begangen worden ist und, falls die Einziehung nicht vollzogen werden kann, auf Erlegung ihres
Wertes zu erkennen ist.
Da das Oberlandesgericht - im Gegensatz zur ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - die Vorschrift als verfassungswidrig ansah, hat es die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt (NJW 1960, 1976
Nr.33).
Inzwischen ist die beanstandete Vorschrift durch Art. 17 Nr. 16 des Steueränderungsgesetzes 1961 (BEB1 I 981) gestrichen worden. An ihre Stelle sind die §§ 414, 414 a und 414 b RAbgO getreten, die die Eir ziehung grundsätzlich in das Ermessen des Gerichts stellen (Art. 17 Nr. 17 aaO). Das Oberlandesgericht hat gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB in Verbindung mit § 354 a StPO nunmehr diese mildere Neufassung des Gesetzes bei der Entscheidung anzuwenden. Auf die vorgelegte Rechtsfrage kommt es deshalb nicht mehr an.
Rotberg Krumme Lang-Hinrichsen Flitner Börtzler