Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 18.07.1961 – 1 StR 247/61

1. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

l. den Schweißer Horst A

aus 0 > Lkrs. E ,„ geboren am 1936 in K 9

Kreis P » CSR, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Mechaniker Adolf K aus G bei Kreis

EEE ,‚ geboren am ED 1938 in vv „ CSR,

wegen Notzucht u.Aas

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juli 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesxichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Willms . Bundesrichter Dr. Hübner

Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 26. Januar 1961, soweit as sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gıünde:

Die Strafkammer hat die Angeklagten zu Gefängnis verurteilt, AED vezen Notzucht (8 177 StCB), KOEED vegen Beihilfe zur versuchten Schändung (88 49, 43, 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Ihre Revisionen haben Erfolg.

1. Altsinger

Der Verteidiger des Beschwerdeführers beantragte in der Hauptverhandlung die Vernehmung einer Zeugin U.3. darüber, daß Frau Sc (das Opfer) die Wirtin der Gaststätte, in der sie mit den Angeklagten in einer Runde zechte, für ein Alleinsein mit ARE vn den Schlüssel zu einem Nebenzimmer bat. Die Strafkammer hat den Antrag abgelehnt, weil die behauptete Tatsache ihr nicht die Überzeugung verschaffen könne, daß Frau Sch "nit den Vorgängen am Tatort einverstanden war", Die Revision beanstandet mit Recht, daß der Beweisamtrag damit nicht erschöpft war. Sinngemäß zielte er auch dahin, daß der Angeklagte nach jenem Verhalten der jungen Frau jedenfalls der Meinung war, sie sei mit seiner geschlechtlichen Annäherung einverstanden, und daß er deshalb ihren späteren Widerstand gegen den Geschlechtsverkehr mit ihn nicht ernst nahm. Hätten ihm Vorstellung und. Willo gefehlt, der Frau Gewalt anzutun, so hätte er nicht vorsätzlich im Sinne des § 177 StGB gehandelt. Immerhin könnten für eine solche Sachlage außer der — vor allem im Vergleich zum Falle IB auffälligen - Geringfügigkeit ihres Yiderstrebens die anderen vom Angeklagten behaupteten Umstände sprechen, daß sie leicht zugänglich ist und selbst am Geschlechtsverkehr im Freien keinen Anstoß

nahm. Ob die Strafkammer den Beschwerdeführer trotzdem an seinem früheren Geständnis festgehalten hätte, wenn sie die volle Bedeutung des Beweisamtrags erkannt hätte, vermag der Senat nicht zu beurteilen. Die Entscheidung steht insoweit allein dem Tatrichter zu.

2: KO o!1te, wie die drei anderen Mitangeklagten, mit Frau SCHEB zum Geschlechtsverkehr kommen. Dabei nahm er billigend in Kauf, daß die Schwer betrunkene Frau womöglich im willenlosen oder bewußtlosen Zustand mißbraucht werden könnte. Tatsächlich unternahm der (deswegen rechtskräftig verurteilte) Mitangeklagte REED einen solchen Versuch, Gleichwohl hat die Verurteilung KW: wegen Beihilfe zu diesem Verbrechen keinen Bestand, Die Feststellungen schließen nicht die Möglichkeit aus, daß die Angeklagten ihre ursprüngliche Absicht aufgegeben hatten und Re nur eine sich ihm unvermutet bietende Gelegenheit ergriff, um dennoch zum Ziel zu kommen. Für sich selbst hatte der Beschwerdeführer dem Urteil zufolge das ursprüngliche Vorhaben aufgegeben, Frau Sc zun Geschiechtsverkehr zu bringen - nach der Annahme der Strafkammer sogar mit strafbefreiender Wirkung nach 8 46 Nr. 1 StGB. Er wandte’ sich mit zwei anderen Mitangeklagten der Säuberung seines Kraftwagens zu, in den Frau SCH wiederholt erbrochen hatte. Unterdas "nahm sich der Angeklagte Fo» der SCHE an". Möglicherweise verstand der Beschwer-Geführer dieses Verhalten seiner Tatgenossen als die erklärte Abstandnahme von dem Unternehmen, zumal man die Yahrt, die an einen geeigneten abgelegenen Ort hatte führen sollen, schon am Ortsausgang nahe bewohnten Häusern beenden mußte. Läge es so, dann würde KW nicht für einen etwaigen neuen selbständigen Tatentschluß Tees

haften (RGSt 55, 105). Die Strafkammer wird jedoch pıüfen müssen, ob der Beschwerdeführer von dem Versuch des Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB wirklich aus freien Stücken zurückgetreten ist oder ob er das Vorhaben nur vom Ekel überwältigt aufgab - wie sie das bei dem Angeklagten Rogp nit eben dieser Begründung angenommen hat: j

Dr. Geier Dr. Peetz willms

Hübner Mai