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BGH Entscheidung vom 05.07.1961 – 2 StR 259/61

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 StR 259/61 Ren u 16H

Im xanen aes Volkes In der Strafsache

gegen

den Zimmermann Wilhelm S EEE , zuletzt wohnhaft in RB: jetzt unbekannten Aufenthaltes, geboren n @. EEE EB in

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- Sachbezeichnung: CB u.a: -

wegen schweren Diebstahls u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1961, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharvenseel Bundesrichter Dr, Menges Bundesrichter Kirchhof

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. He: Verhandlung, Oberstaatsanvalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EEE» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 17. Februar 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Hehlerei verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen — gemeinschaftlichen — schweren Diebstahls und wegen Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen, hat es abgelehnt.

Der Angeklagte beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde. Diese hat teilweise Erfolg.

1.) Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Angabe von Tatsachen entbehrt.

2.2) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler ergeben, so-

weit der Angeklagte des gemeinschaftlichen schweren Diebstahls schuldig befunden worden ist. Die Anwendung der

88 243 Abs. 1 Nr. 2, 47 StGB auf den festgestellten Sachverhalt entspricht dem Gesstz.

b) Durchgreifenden Bedenken unterliegt hingegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei. Die Ausführungen der Strafkamner zur inneren Tatseite geben zu begründeten Zweifeln Anlaß, ob ihr bewußt war, da zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 259 StGB stets Vorsatz erforderlich ist. Von diesem Erfordernis weicht nämlich, wie der erkennende Senat in NJW 1955, 350 des näheren dargelegt hat, auch der Teil dieser Vorschrift nicht ab, nach dem es genügt, daß der Täter den Umständen nach annehmen muß, die fragliche Sache sei mittels einer strafbaren

Handlung erlangt. Damit ist, was seit der £ntscheidung R6GSt 55, 204 zunächst das Reichsgericht und sodann, ihm folgend, der Bundesgerichtshof (BGHSt 2, 146 mit Nachweisen) in ständiger Rechtsprechung angenommen haben, nur eine widerlegbare gesetzliche Beweisregel aufgestellt worden, kraft deren es so angesehen werden soll, als ob dem Täter die Überzeugung von der strafbaren Herkunft tatsächlich nachgewiesen sei, wenn der Richter Umstände feststellt,

die dem Täter diese Überzeugung aufdrängen mußten. Jene Umstände müssen so auffällig auf die strafbare Herkunft der Sache hinweisen, daß ein verständiger und ehrlicher Mensch in der Lage des Angeklagten den Makel erkannt

und nicht nur mit dessen Möglichkeit gerechnet haben würde. Ist allein letzteres der Fall, so liegt ein fahrlässiges Verhalten vor, das nach § 259 StGB nicht strafbar ist.

Hat der Täter indessen die Möglichkeit strafbaren Vorerwerbs in Kauf genommen und gebilligt, daß er durch sein Handeln den mittels der Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenszustand aufrecht erhält, so ist er mit bedingtem Vorsatz tätig geworden, der zur Erfüllung des Tatbestandes

des § 259 StGB ausreicht.

Hier lassen die Erörterungen des Landgerichts zur inneren Tatseite nicht erkennen, daß nach seiner Ansicht die festgestellten Umstände dem Angeklagten äie "Überzeugung von der strafbaren Herkunft der Stoffe aufgedrängt haben; vielmehr geben sie als Meinung der Strafkammer nur wieder; jene Umstände seien geeignet gewesen, dem Angeklagten die Möglichkeit einer solchen Herkunft zum Bewußtsein zu bringen. So wird einleitend gesagt, er hätte erkennen können, daß - der Mitangeklagte - PB nicht auf ehrliche Weise den Stoff erworben haben konnte. Weiterhin ist davon die Rede,

gewisse Tatsachen hätten den Angeklagten aufmerksam machen

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und bei ihm Zweifel erwecken müssen. Sodann wirä von dem Verdacht, daß es hier nicht mit rechten Dingen zugehe, gesprochen, der für den verständig denkenden Menschen sofort habe auftauchen müssen, und abschließenä wird die Überzeugung des Gerichts dahin umschrieben, der Angeklagte hätte wis-

sen müssen, daß die Stoffe auf nicht ehrlichem Wege in den Besitz des PB zelangt seien.

Alle diese iiendungen können nur als Feststellung fahrlässigen Nichterkennens jener Umstände durch den Angeklagten verstanden werden. öin fahrlässiges Handeln reicht aber zu einer Verurteilung aus § 259 StGB nicht aus, so daß diese nicht aufrecht erhalten werden kann. Allerdings soll nicht unerwähnt bleiben, daß die im Urteil angeführten Umstände an sich die Anwendung der Beweisregel hätten rechtfertigen können; nur wäre dazu erforderlich gewesen, daß die Strafkammer diese Umstände als solche gekennzeichnet hätte, die dem Angeklagten die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der Stoffe aufgedrängt haben.

3.) Infolge der teilweisen Aufhebung des Urteils kann auch die Gesamtstrafe nicht bestehenbleiben. Dagegen wird die wegen des schweren Diebstahls erkannte Einzelstrafe von

fünf Monaten Gefängnis durch die Teilaufhebung nicht berührt. Daß sie in ihrer Höhe durch die für die Hehlerei ausgesprochene Einzelstrafe von gleichfalls fünf Monaten Gefännis zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt sein könnte,

ist ausgeschlossen, weil für die Bemessung der beiden Strafen Jeweils selbständige, voneinander unabhängige Gesichtspunkte maßgebend gewesen sind.

Da die Strafkammer infolge des Wegfalls der Gesamtstrafe über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung erneut wird befinden müssen, bedarf der Angriff der Re-

vision gegen die Ablehnung keiner näheren Erörterung; es sei jedoch bemerkt, daß die Erwägungen, die zu der ablehnenden Entscheidung geführt haben, aus Rechtsgründen nicht zu

beanstanden sind.

Baldus Dotterweich Scharpenseel Menges Kirchhof