Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 05.07.1961 – 2 StR 250/61

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImnNamen des Voikes In der Strafsache

gegen

die Händlerin Agnes WW „ ohne festen Wohnsitz geboren am &. in NED; i.reis zu >

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges

Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,

Bundesanwalt WW in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt EEE »pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter Wiedmann als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 19. September 1960 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 20. September 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,

Von Rechts wegen

Die Angeklagte stieg am 2. September 1959 durch ein offenes Fenster in das Haus des Schreinermeisters Pg» ein und entwendete in Zueignungsabsicht in dem Schlafzimmer aus einer Schublade der Hausapotheke 6.000.- DM. Als sie das Haus verlassen wollte, um zu dem in der Wähe in dem Kraftwagen wartenden früheren Mitangeklagten Zu-EB zu eilen, trat ihr unvermutet in der Türe die Ehefrau PB entgegen. Diese schöpfte sofort den Verdacht die Angeklagte habe das Geld gestohlen, und rief ihr deshalb zu "Sie haben mich bestohlen, ich lasse Sie nicht los"; zugleich griff sie nach einem Henkel der in der Hand der Angeklagten befindlichen großen Hausierertasche, Die Angeklagte entgegnete, sie habe nichts gestohlen und sei eine ehrliche Handelsfrau; sie hielt ihre Tasche fest in der Hand und erreichte durch einen kräftigen Ruck, daß Frau PB den Henkel der Tasche losließ, worauf es ihr gelang, den Kraftwagen des Zui> zu erreichen und mit diesen zu entkommen.

Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen Nötigung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und zwei Monaten Zuchthaus verurteilt und auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt. Die Revision der Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Verfehrensrügen:

Die Revision rügt, die Staatsanwaltschaft habe die im Ermittlungsverfahren gestellten Anträge und die

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Anregungen für weitere Erhebungen nicht beachtet, Sie kann hiermit im Revisionsverfahren nur gehört werden, soweit die diese Anträge auch in der Hauptverhandlung wiederholt hat oder soweit diese Anträge der Strafkammer Anlaß zu weiteren Ermittlungen geben müßten (Aufklärungspflicht).

In der Hauptverhandlung beantragte der Verteidiger die Vernehmung der Eheleute Sch, die Vernehmung einer Kellnerin der KW Gastwirtschaft "DD TEE", die Beiziehung der in der Strafanstalt Ro befindlichen Effekten des Anton Zu-WB unä der Geschäftsbücher der Firma A@B-ı iD.

ie Strafkammer hat die Anträge abgelehnt, da die unter Beweis gestellten Tatsachen so behandelt werden könnten, als seien sie wahr, und die Tatsache, für die die Beiziehung der Geschäftsbücher beantragt werde, bereits bewiesen sei. Diese Ablehnung ist nicht zu beanstanden. Daß die Strafkammer die Wahrunterstel>- lungnicht beachtet habe, trägt die Revision nicht vor.

Den Antrag auf daktyloskopische Untersuchung der em 23. November 1959 bei dem früheren Mitangeklagten Anton ZUWEEB gefundenen und sichergestellten Geldscheine auf Fingerabdrücke der Geschädigten hat die Strafkammer abgelehnt, weil es ein bloßer Beweisermittlungsamtrag sei, außerdem, weil die Geldscheine als Beweismittel völlig ungeeignet seien, und schließlich, weil aus dem Fehlen von Fingerabdrücken der Geschädigten auf den Geldscheinen Schlüsse auf den oder die Diebe nicht gezogen werden können. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag nur ein Beweisermittlungsamtrag war; denn seine Ablehnung war jedenfalls

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deshalb gerechtfertigt, weil die zu beweisende Tatsache, daß die Geldscheine keine Fingerabdrücke aufzeigen, keine Folgerung auf die Person der Diebe ermöglichte. Der Beweisamtrag war deshalb unerheblich, weil die Tatsache, die bewiesen werden sollte, für die «nischeidung ohne Bedeutung war. Unter diesen Umständen kommt auch eine Verletzung der Aufklärungsvflicht nicht in Betracht.

I. Sachbeschwerde?®

1.) Diebstahl.

Die Revision greift hier nur die rechtlich nicht zu beanstandende Beweiswürdigung des Tatrichters an und will anstelle der Folgerungen der Strafkammer ihre eigenen setzen. Dies ist im Revisionsverfahren unzulässig. Die Strafkammer hat ohne Rechtsfehler den Tatbestand des schweren Diebstahls bejaht.

2.) Nötigung.

Die Verurteilung wegen Nötigung ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer nimmt an, daß die Angeklagte gegen Frau IB Gewalt verübte, indem sie die von dieser festgehaltenen Handtasche durch einen kräftigen Ruck losriß. Sie geht hierbei zutreffend davon aus, daß die Angeklagte auf frischer Tat betroffen wurde. Sie verneint trotzdem den Tatbestand des räuberischen Diebstahls, da sie nicht feststellen konnte, daß sich das gestohlene Geld in der Handtasche befand, und deshalb auch den Nach-

weis der in § 252 StGB verlangten Absicht für unmöglich hält. Sie verkennt hierbei die von ihr angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofes in BGHSt 9, 162; denn sie übersieht, daß die Angeklagte auch dann, wenn sie das Geld nicht in der Handtasche, sondern in ihrem Gewande oder an ihrem Körper verborgen hatte, nach der Sachlage die Gewalt mit der Absicht angewendet haben kann, sich mit dem Gelde zu entfernen, das Diebesgut also für sich retten wollte. Es bedarf hierzu aber keiner weiteren Erörterung, da die Angeklagte durch die Nichtannahme eines Verbrechens nach § 252 StGB nicht beschwert ist.

Zu Recht geht die Strafkammer davon aus, die Angeklagte habe durch das Losreißen der Tasche Gewalt gegen Frau FOEBB verübt. Die Gewaltanwendung hat sich zwar zunächst gegen die Handtasche gerichtet, sich jedoch auch auf den Körper der Frau PB übertragen, was von der Angeklagten nach der Sachlage beabsichtigt war. Dies genügt. Daß Frau PB infoige des überraschenden Angriffes die Tasche ohne weitere Widerstandsleistung losließ, steht dem nicht entgegen. Zum Begriff der Gewalt ist nicht notwendig erforderlich, daß der Wegnahme tatsächlich ein Widerstand entgegengesetzt und dieser überwältigt wird. Es genügt vielmehr, daß ein beabsichtigter und von dem Täter vermuteter Widerstand durch die Gewaltanwendung von vornherein verhindert wird (RGSt 2, 184, 186; 46, 403). Durch die Gewaltanwendung wurde Frau PB zwar nicht "zur Unterlassung ddsweiteren Festhaltens", wohl aber zur Unterlassung einer weiteren Gegenwehr, also zur Duldung der endgültigen Wegnahme gezwungen, wie ja auch die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache mit Gewalt gegen

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eine Person im Sinne des § 249 StGB in der Regel die Nötigung eines anderen zur Duldung der Wegnahme in sich schließt (BGHSt 14, 386). Zu der Frage, ob dies auch gilt, wenn die Gewaltanwendung dazu führt, daß die angegriffene Person zu einer Willensentschließung überhaupt nicht mehr in der Lage ist, braucht nicht Stellung genommen zu werden; denn so liegt der Fall hier nicht. Daß es als verwerflich anzusehen ist, wenn ein Dieb einem rechtmäßigen Zugriff des Bestohlenen Gewalt entgegensetzt, hat die Strafkammer zu Recht angenommen. Der Tatbestand der Nötigung ist daher rechtlich fehlerfrei bejaht.

3.) Die Strafzumessungserwägungen sind bedenkenfrei. Die Rückfallvoraussetzungen hat die Strafkammer zutreffend festgestellt. Die familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten sind, soweit die Strafkammer sie ermitteln konnte, im Urteil angeführt. Soweit die Revision hier die Auf-

klärungsrüge erheben will, ist sie unbeachtlich, da sie nicht angibt, welche weiteren Beweismittel die Strafkamner hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 186).

Baldus Dotterweich Scharpenseel

Menges Kirchhof