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BGH Entscheidung vom 05.07.1961 – 2 StR 236/61
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2_StR_ 236/61 -. N
ImNamen des Volkes In aer Strafsache
gegen
den Vertreter Hans GC EEE , zuletzt wohnhaft in ZGB; zeboren am @. EEEED WE ir CE zur
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Notzucht
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges
Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EiiEB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 21. Dezember 1960 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 22. Dezember 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht in drei Fällen zu einer Gusamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen:
1.) Die Strafkammer hat die Bescheinigung von Dr. Bi@®- WB von 10. Juli 1958, den polizei-ärztlichen Untersuchungsbefund vom 13. Dezember 1959 und das ärztliche Attest von Dr. IQBEEB vom 13. Dezember 1959 verlesen. Die Revision beanstandet dies zu Recht. Ärztliche Atteste über Körperverletzungen, die nicht zu den schweren gehören, dürfen zwar verlesen werden, wenn das Strafverfahren der Verfolgung einer solchen Körperverletzung dient, nicht aber in einem Strafverfahren wegen Notzucht (BGHSt 4, 155). Auf diesem Verfahrensfehler beruht das Urteil aber nicht. Der Angeklagte bestreitet nichi, gegen die Zeuginnen EBD HD; Cr Schi und Fr BED tätlich geworden zu sein und gibt insbesondere rzuch zu, sie gewürgt zu haben; er verlegt nur, wie die Strafkammer ausführt, in Kenntnis der nicht zu leugnenden objektiven Merkmale von körperverletzungen den Zeitpunkt der Tätlichkeiten, so im Falle H@B und BED in die Zeit nach dem Geschlechtsakt, und schiebtihnen andere Motive unter. Die
Verletzungen der Che Sch@EB haben außerdem die Zeuginnen FEB und MEER bestätigt und die Zeugin vB hat angegeben, daß sich auf dem Mantel und Pullover von Fra BE auffallend viele Kopfhaare befanden, was deren Behauptung bekräftigt, der Angeklagte habe sie an den Haaren hochgerissen. Im übrigen hat die Strafkammer .ilein schon auf Grund der Bekundungen der Verletzten die überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte sie mit Gewalt zum Geschlechtsverkehr gezwungen hat.
Der Umstand, daß der Sachverständige Dr. Be@® auf Grund des Attestes von Dr. IB die Folgerung zieht, N | , der Angeklagte habe. den Geschlechtsverkehr mit Fra BEEB mit "ungewöhnlicher Gewalt" ausgeführt, könnte daher nur Bedeutung für die Strafzumessung haben; hier hat die Strafkamnmer diesen Umstand aber nicht straferschwerend berücksichtigt.
2.) Fehl geht die Rüge, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Essen, das freisprechende Urteil des Landgerichts Essen, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Frankfurt a. Main im Falle H@B und ' der Bescheid des Generalstaätsanwalts, der auf die eingelegte Beschwerde ergangen ist, hätten nicht verlesen und daher nicht verwertet werden dürfen. Die Strafkanmer hat das bezeichnete Urteil und die Einstellungsverfügungen sowie den Beschwerdebescheid nicht verlesen, vielmehr nur auf Grund der krörterungen mit dem ; Angeklagten die Tatsache festgestellt, daß diese Verfahren anhängig waren und in der angegebenen Weise damals beendet wurden. Dies war zulässig. 3
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3.) Die Verteidigung hatte den Antrag gestellt, eine Ortsbesichtigung vorzunehmen zur Feststellung, ob
der Geschlechtsverkehr in einem Volkswagen unter den ;eschilderten Umständen ausgeführt werden könne. Dem Antrag hat die Strafxammer stattgegeben. Die Revision beanstandet die Durchführung dieses Augenscheins; sie hat nach ihrer Ansicht nicht dem Beweisamtrag entsprochen, da die Verletzte Sch richt zugegen gewesen ist. Die Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil die Teilnahme der ChB SchilB in dem Beweisamtrag nicht verlargt war. Es ist auch nicht ersichtlich, daß hierzu deren Anwesenheit notwendig gewesen wäre, da Dr. Be und der Angeklagte selbst die damalige Lage Jder Zeugin in dem Volkswagen "demonstriert" und dabei die Möglichkeit eines Geschlechtsverkehrs bei einer geöffneten Türe dargetan haben.
4.) Die Rüge, die Strafkammer habe im Falle Sch@- @ die Tatzeit nicht näher aufgeklärt und dadurch gegen die ihr opliegende Aufklärungspflicht verstossen, ist schon deshalb unbeachtlich, da die Revision die Beweismittel nicht benennt, die die Strafkammer hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 168).
5.) Entgegen der Meinung der Revision drängten die Umstände die Strafkammer nicht zur Anhörung eines Hirnfacharztes; daß der gehörte Sachverständige nicht die nötige Sachkunde auch in Fragen der Psychiatrie gehabt habe, hat die Revision nicht dargetan.
6.) § 267 StPO ist nicht verletzt. Die Urteilsgründe müssen nur die für erwiesen erachteten Tatsachen enthalten, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Dies ist geschehen, Soweit die Revision die Feststellungen zur inneren Tatseite für unzureichend hält, greift sie das sachliche Rscht an. Es ist daher hierzu bei der Sachbeschwerde Stellung zu nehmen.
II. Sachbeschwerde;
Die sachliche Nachprüfung läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Es ist richtig, daß die zeitlichen Angaben über die verschiedenen Zusammenkünfte des Angeklagten nit Ch» SCH nicht recht zusammenstimmen. Eine Bedeutung kommt dem jedoch nicht zu; denn entscheidend ist, daß die Vorgänge selbst, insbesondere die Fahrt mit dem Volkswagen, bei der es zu der strafbaren Handlung gekommen ist, stattgefunden haben. Hiervon ist die Strafkammer auf Grund der Beweisaufnahme überzeugt, Im übrigen haben die Zeuginnen FEW und MED die Verletzungen der Ch Schi nach dem Abend, an dem diese nit CD die "TeWp-Bar" aufsuchen wollte, festgestellt; dies war aber vor der letzten Aussprache, die der Angeklagte selbst auf den 1, Dezember 1959 festlegt. Che Schi Konnte zwar nicht angeben, ob der Angeklagte, als er sie in dem Volkswagen mit Gewalt zu dem Geschlechtsverkehr nötigte, die Türe des Wagens geöffnet hatte, da sie sich in einem fast zur Bewußtlosigkeit reichenden Zustand tödlicher Angst befand und nur noch die unmittelbar an ihrem Körper vollzogenen Vorgänge wahrnehmen konnte. Die Strafkammer ist aber, wie dem Urteil zu entnehmen ist, überzeugt, daß nach der Schilderung des Vergewaltigungsvorganges der Angeklagte die Türe selbst geöffnet hatte,
Die Strafkammer stellt fest, daß die von dem Angeklagten mißbrauchten Frauen in unmißverständlicher Weise zeigten, sie seien mit dem Beischlaf nicht einversian-
den, und daß dem Angeklagten die Ernstheftigkeit dieser Abweh!
er engen
stets. bewußt war. Damit schließt sie einen Irrtum des Angeklagten über den Charakter der Abwehr aus und legt die innere Tatseite ausreichend dar. Die rechtliche Yürdigung der Taten ist bedenkenfrei.
Die Ausführungen, mit denen die Strafkammer auf Grund des ärztlichen Gutachtens eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit bei dem Angeklagten verneint, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der im Jahre 1954 erlittene Unfall hatte eine Hirnverletzung, d:h. eine Schädigung der Hirnsubstanz, wie sie feststellt, nicht zur Folge. Die vorhandenen Charaktermängel, so auch seine sexuelle Triebhaftigkeit, beruhen ebenfalls nicht auf diesem Unfall oder auf einer sonst krankhaft bedingten Störung der Geistestätigkeit; sie sind vielmehr Wesenszüge eines geistig normalen Fsychopathen, die keinen Krankheitswert haben und daher nicht die Annahme rechtfertigen, die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Taten sei ausgeschlossen oder erheblich vermindert gewesen (BGH NJW 1960, 1393).
Die Strafkammer geht somit zu Recht davon aus, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 StGB "an. sich" nicht gegeben sind. Dies schließt aber die Annahme nicht aus, daß im Falle BB der Genuß von Alkohol bei der psycnopathischen Veranlagung des Angeklagten zu einer erheblichen Beeinträchtigung seines Hemmungsvermögens und damit zu einer erheblichen Verminderuug der Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB geführt hat. Ein Widerspruch, wie die Revision meint, liegt daher nicht vor.
Die Strafzumessungserwägungen gehen zu Bedenken keinen Anlaß. Aus dem Zusammenhang geht klar hervor, daß die Strafkammer, wenn sie auch nur von einer verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten spricht, damit eine erhebliche Verminderung, wie sie § 51 Abs. 2 StGB verlangt, zugrunde lagt. Diese erhebliche Verminderung zwaugsie aber nicht zu einer Milderung der Strafe nach den §§ 51 Abs. 2, 44 StGB. Die Strafkammer sieht hiervon ab und billigt dem Angeklagten auch sonst keine mildernde Umstände zu. Sie hält dies nicht für vertretbar, da sie den Angeklagten unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens, seiner gezeigten Brutalität und Gefühlslosigkeit,... seiner zynischen Gleichgültigkeit gegenüber dem persönlichen Schicksal seiner Opfer, für einen gefährlichen Sittlichkeitsverbrecher erachtet, dem moralische Vorstellungen fremd sind und der nur durch nachhaltige Strafen beeindruckt werden kann. ;..- se Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. „ie Strafkammer stellt fest, daß dem Angeklagten die Wirkung
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des Alkohols auf sein Hemmungsvermögen bekannt war. Die Folgerung, er sei sich dessen auch in den Fällen Hg
und BB bewußt gewesen und habe diese Wirkung in Kauf genommen, ist daher möglich.
Baldus Dotterweich Scharpenseel
Menzes Kirchhof