Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 04.07.1961 – 1 StR 183/61
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
In Nanen des Yolkes In der Strafsache gegen
den Journalisten Friedrich S ww : e )
geboren
em EB 1902 in m.
- Sachbezeichnung: Elisabeth VB u... -
wegen Begünstigung
hat der Sitzung
l,. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der vom 4. Juli 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Zunädesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsnof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1.)
2.)
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts NWürnberg-Fürth vom 20. Oktober 1960, soweit dem Angeklagten; Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ääosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten sm» wird verworfen. är hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten Sg wegen persönlicher Begünstigung nach § 257 Abs. 1 StGB zu drei “üonaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Be-
währung ausgesetzt.
Gegen das Urteil haben Revision eingelegt: Der Angeklagte ss in vollem Umfange, die Staatsanwaltschaft insoweit, als die Strafkamnmer die gegen SB erkannte Gefängnisstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat.
Während die Revision des Angeklagten ohne £rfolg bleibt, führt das Rechtsmittel der Stastsanwaltschaft zur Aufhebung des Urteils in dem angefochtenen Umfange.
nen na meer a an Er en.
1.) Die Verfahrensbeschwerden, mit denen Verstöße gegen § 267 Abs. 1 und 3 sowie gegen § 244 Abs. 2 StPO geltend gemacht werden, sind sämtlich offensichtlich unbegründet.
a) Die Rügen der Verletzung des § 267 Abs. 1 StPO sind in Wahrheit unzulässige Angriffe gegen die von Rechtsfenlern freie Be-
weiswürdigung des Lanägerichts.
b) Die Aufklärungsrüge hängt damit zusammen, da? die Revision der Ansicht ist, das Landgericht sei verpflichtet gewesen, sich in den Urteilsgründen damit auseinanderzusetzen, warum es der Zinlassung der früheren „ditangeklagten ve» und nicht Gderjenigen des Beschwerdeführers glaubt. Da diese Meinung irrig ist, erledigt sich zugleich die Aufklärungsrüge. Im übrigen handelt es sich bei der von der Revision genannten Zeugin
- 3.
um die Mitangeklagte Alma Ip zesen die das Verfahren durch Beschluß des Landgerichts vom 5. September 1960 abgetrennt worden ist, weil sie auf nicht absehbare Zeit verhandlungsunfähig ist (Bd. II Bl. 526 d.A.).
c) Nach § 267 Abs. 3 StPO müssen die Urteilsgründe zwar
die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Das bedeutet jedoch nicht, daß
sich der Tatrichter über jeden einzelnen der von ihm als Zumessungsgrund verwerteten Umstände bis ins kleinste auslassen müßte. Im vorliegenden Falle war demgemäß auch die Strafkammer entgegen der Meinung der Revision nicht gehalten, das Verhalten des - erheblich vorbestraften — Angeklagten und die Art seiner Verteidigung in der Hauptverhandlung im einzelnen zu schildern, aus denen sie auf mangelnde Schuldeinsicht und Reue geschlossen hat. Jedenfalls liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Strafkammer sich hierbei von irrigen Beobach tungen und Erwägungen hätte leiten lassen.
2.) Die Sachrüge ist nur allgemein erhoben, kann. aber ebenfall keinen Erfolg haben.
Zwar wird die bloße Einwirkung auf eine zur Anzeige entschlossene Privatperson, von der Anzeige abzusehen, schwerlich schon als ein Vergehen der persönlichen Begünstigung angesehen werden können (so: RGSt 14, 88). Jedenfalls wird die Einflußnahme dann aber zur strafbaren "Beistandsleistung im Sinne des § 257 Abs. 1 Satz 1 StGB, wenn sich der Täter dabei unlauterer Mittel, wie im vorliegenden Falle des “ittels der Täuschung bedient (vgl. u.a. RGSt 40, 393 betr. Einwirkung auf Antragsberechtigten bei Antragsdelikten, von dem beabsichtigten Strafantrag abzusehen; BGHSt 10, 393 betr. EZin=- wirkung auf Angehörigen des Angeklagten, von seinem Zeugnis-
verweigerungsrecht Gebrauch zu machen).
Mit Recht hat die Strafkammer ferner zum Merkmal der Begünstigungsabsicht für unerheblich erachtet, daß Se nit seinen auf die - sei es auch nur zeitweise - Vereiteluneg der Strafverfolgung von Frau VW zsrichteten Handlungen zugleich das ändziel verfolgte, "sich Frau (EB als möcliche Geldquelle zu erhalten" (u.a. BGHSt 4, 107)»,
Auch die ausgesprochene Strafe kann weder der Art noch der Höhe nach aus Rechtsgrünien beanstandet werden. Es ist keinerlei Grund ersichtlich, aus dem entsprechend der Meinung des Berschwerdeführers in seiner Gegenerklärung zu der Revision der Staatsanwaltschaft darauf geschlossen werden könnte, daß die Strafkamner nur deshalb von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen hat, weil sie die ausgesprochene Ge-Tängnisstrafe - irrigerweise -— zur Bewährung aussetzte.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft:
Die Beschweräeführerin rügt mit Erfolg, daß die dem Angeklagten SB verilligte Strafaussetzung zur Bewährung nach den zwingenden Bestimmungen des § 23 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 StGB nicht zulässig gewesen sei. Ob dies tatsächlich zutrifft, vermag der Senat allerdings nicht abschliedend zu entscheiden. Die Strafkammer führt zwar auf S. 27 UA selbst an, daß sie bei der Bewilligung der Strafaussetzung die erwähnten Vorschriften übersehen habe. Hinsichtlich der einschlägigen Vorstrafe ist auf S. 17 UA aber nur festgestellt, daß Stahl am 23. Mai 1951 durch das Landgericht Augsburg wegen Betrugs im Rückfall zu vier Jahren Zuchthaus (und verschiedenen Geldstrafen) verurteilt worden ist. Nichts ist im Urteil jedoch darüber gesagt, ob und in welchem Umfange dem Angeklagten die etwaige Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet worden ist und bis wann er die Zuchthausstrafe sowie gegebenenfalls auch die
Ersatzfreiheitsstrafen für die Geldstrafen - ganz oder teilweise - verbüßt hat; falls dies vor önde September oder Anfai Oktober 1952 (fünf Jahre vor Beginn der neu abgeurteilten for gesetzten Straftat) der Fall gewesen sein sollte, ferner: ob und bejahendenfalls von wann bis wann sich Stahl seitdem bis zur Begehung der neuen Straftat sonstwie in Haft oder behördl angeordneter Anstaltsverwahrung befunden hat. Auf diese Feststellungen kann im Hinblich auf die Bestimmung in 8 23 Abs. 4 StGB nicht verzichtet werden, so wahrscheinlich es auch sein mag, daß der Angeklagte die erwähnte Zuchthausstrafe sofort im Anschluß an die Rechtskraft des Urteils in voller Höhe verbüßt und sich demnach noch Ende September oder Anfang Oktober 1952 in Haft befunden hat. Da die Staatsanwaltschaft nur die Sachrüge erhoben hat ( und auch nur erheben konnte ), ist es dem Senat verwehrt, in die Akten einschließlich der Sitzungsniederschrift oder in den Strafregisterauszug Einsicht zu nehmen und so die fehlenden Feststellungen selbst
zu treffen. Diese müssen daher der neuen tatrichterlichen Prüfung vorbehalten bleiben.
Wie schon unter I 2.) am Ende ausgeführt ist, fehlt es an Anhaltspunkten dafür, daß das Landgericht nur mit Rücksich auf die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung eine Gefängnisstrafe — und nicht eine Geldstrafe — ausgesprochen hat. Das gleiche gilt hinsichtlich der Bemessung der Höhe der Gefängnisstrafe. Die Aufhebung des Urteils muß daher auf die Bewilligung der Strafaussetzung beschränkt bleiben.
Der Generalbundesanwalt hat die Kevision der Staatsanwaltschaft vertreten.
Dr. Geier Dr. Peetz Seibert Hübner Fischer