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BGH Urteil vom 28.06.1961 – 2 StR 194/61

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Zum Beweiswert des wiederholten Wiedererkennens in der Haupiverhandlung: BCH, Urt. v. 28. Juni 1961 - 2 StR 194/61 - LG Bremen

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja

Sstpo § 261

Zum Beweiswert des wiederholten Wiedererkennens in der Haupiverhandlung:

BCH, Urt. v. 28. Juni 1961 - 2 StR 194/61 - LG Bremen

im Namen des Volk es

In der Strafsache

gegen

üen Maschinenbauingenieur Hans Friedrich R aus B: ,„ dort geboren an 1924, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen versuchter Unzucht mit Kindern,

hat der 2.: Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Juni 1961, an der teilgenommen habens

Senatsnräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichier Scharpenseel

-Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als Vortroeier der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellier als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 7. Februar 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Enischeidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Sirafkanmmer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründ es.

Die Strafkammer hat den ‚Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern zur Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer. von zwei Jahren aberkannt, Die Revision des Angeklagten ‚beanstandet das Verfahren und rügt fehlerhafte Anwendung. des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.

Der Angeklagte behauptet, nicht er, sondern ein ihm unbekannter Doppelgänger sei der Täter gewesen. Die Strafkammer hält dieses Vorbringen auf Grund der Beweisaufnahne für widerlegt. Sie stützt sich auf die Aussagen der verletzten Kinder Margrit P ‚und Karin R , die zur Zeit der Tat, 1. Juni 1959, 13 und 11 Jahre alt waren.

Die beiden Mädchen haben, wie das Urteil feststellt, 10 und 11 Tage nach der Tat, jedes für sich, den Angeklagten aus einer Lichtbildkartei mit etwa 50 Fotos von Exhibitionisten nit Sicherheit als Täter herausgesucht, bevor irgend jemand daran gedacht hatte, daß der Angeklagte in Betracht komme. Etwa 10 Monate vor der Hauptiverhandlung wurde der Angeklagie, der eine regelrechte Gegenüberstellung abgelehnt hatte, an einer belebten

Stelle des Gerichtskorridors an den Mädchen vorbeigetöhrt, die ihn dabei als den Täter bezeichneten, Der Umstand, daß Margrit und Karin den Angeklagten auch bei der in der Haupiverhandlung"so unverfänglich wie. möglich" vorgenommeneu Wahlgegenüberstellung sogleich mit Bestimmtheit wiedererkannt haben,. obwohl sie ihn in den letzten 10 lonaten nicht mehr gesehen hatten, 1381 sodann, wie die Strafkammer meint, keinen Zweifel daran übrig, daß

sich die Person des Angeklagten den Kindern gerade deshalb so eingeprägt hat, weil sie in ihm den Mann wieder erkennen, mit dem sie das ihnen unheimliche Erlebnis

im Bürgerpark gehabt haben. | .

‚ Diese Ausführungen zeigen dauilich, daß die Strafkammer zunächst noch Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten hatte, obwohl die Mädchen sein Bild aus der Lichtbildkartei als das des Täters herausgesucht und ihn außerdem als Täter bezeichnet hatten, als er im ‚Gerichtsgang an ihnen vorbeigeführt wurde» Diese Zweifel hielt sie erst deshalb für behoben, weil. die. Kinder | den Angeklagten bei der unverfänglichen Gegenüberstellung in der Hauptverhandlung mit Bestinmtheit wiedererkannt haben; denn hieraus ist nach ihrer Ansicht zwingend zu folgern, daß sich ihnen die Person des Angeklagten allein durch das unheimliche Erlebnis im Bürgerpark so tief eingeprägt habe. | 2

Gegen diese Beweisführung bestehen durchgreifende Bedenken. | ne EEE

Das Wiedererkennen beruht auf dem Vergleich zuischen dem gegenwärtigen visuellen Eindruck mit dem Erinnerungsbild über die frühere Wahrnehmung. Der Zeuge soll bekunden, ob der Eindruck, den er von der ihm 'gegenübergestellten Person erhält, mit seinem Erinnerungsbilä übereinstimmt. Hier handelt es sich nun um ein wiederholtes "Wiedererkennen", auf das die Strafkammer so entscheidend abstellt. Dessen Verläßlichkeit ist aber nach den gesicherten Erfahrungen und Erkenntnissen der kriminalistischen Praxis sehr häufig deshalb fragwürdig, _ weil es durch das vorangehende Wiedererkennen beeinflußt

wird. Der bei diesen gewonnene Eindruck wird das ursprüngliche Erinnerungsbild in der Regel überlagern. Damit entsteht die Gefahr, daß der Zeuge - sich selbst unbewußt - den gegenwärtigen Eindruck mit dem Erinnerungsbild vergleicht, das auf dem ersten Wiedererkennen beruht; in Wahrheit wird also der Angeklagte nicht mit dem Täter, sondern mit der bei der vorhergehenden Gcgenüberstellung als verdächtig gezeigten Person verglichen. Hier steht zudem nicht nur ein wiederholtes, . sondern das Dritte Wiedererkennen in Frage, so daß die Möglichkeit der Überlagerung noch erhöht ist. Im übrigen ist, wenn es zur ersten ldonbifizierung nach .ciner Fotografie gekommen ist, die Gefahr der Fehlbeurteilung keineswegs geringer, indem nämlich der Zeuge ' den ihm gegenübergestellten Angeklagten unbewußt mit dem durch die Fotografie gewonnnenEindruck vergleicht. Daraus erhellt, daß sich eine falsche Beurteilung auf Grunä der ersien Gegenüberstellung bei den späteren mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit wiederholen wird, daß also das Ergebnis des wiederholten Wiedererkennens besonders fragwürdig ist, wenn bei den vorhergehenden Identifizierungsversuchen Fehler unterlaufen sind; sie sind kaum wiederguizumachen. Dies ist vor allem bei kindlichen Zeugen der Fall, da sie sich einer einprägsamen, aber Jehlerhaft suggestiven Wirkung einer Wahrnehmung nur schwer mehr zu entziehen vermögen (vgl. u.a. Hellwig, Psychologie und Vernebmungstechnik bei Tatbestandsermittlungen 4. Aufl. S. 129/130; Altavilla, Forensische Psychologie Bd. 1,11, Kanitel)..

Bei Prüfung der Frage, ob und welcher Beweis- ‚wert dem wiederholten Wiedererkennen zuzuerkennen ist, muß der Tatrichter die dargelegten Erfahrungssätze und Erkenntnisse berücksichtigen. Im angefochtenen Urteil ist gerade dem leizten Wiedererkennen trotz seiner Fragwüräigkeit der entscheidende Beweiswert zucorkannt worden, ohne daß dies näher erläutert worden - wäre. -Das begründet den Verdacht, daß sich der Tatrichier dieser Fragwürdigkeit nicht bewußt war. Darauf deuten auch weitere Umstände. | 0

Die Kinder waren vor der Gegenüberstellung in’

‘ der Hauptverhanälung zweimal zur Identifiz] ‚oxung des Täters aufgefordert worden. Die Revision macht geltend, daß in beiden Fällen Fehler unterlaufen seien, die die Strafkammer bei der Beweiswürdigung unberücksichtigt gelassen habe.

Der Angeklagte hatte nämlich vorgebracht, es. müsse eine Verwechslung mit einen Doppelgänger vorliegen, da wiederholt in Fällen, in denen er. zweifellos nicht als Täter in Frage komme, sein Bild in der Lichtbildkartei als das des jeweiligen Täters bezeichnet worden sei, so zuletzt von den Geschwistern G » Er hatte weiter vorgeixagen, die Vorführung im Gerichtsgang sei in einer Weise geschehen, daß es sich. den Mädchen aufdrängen mußte, die vorbeigeführte Person sei der Täter. Die für sein Vorbringen benannten Zeugen hat die Strafkammer vernommen, sie ist im Urteil Jedoch nicht auf das Ergebnis der Vernehmungen einge-

gangen; die als Zeugin gehörte Kriminalbeamtin H

die über die Verwechslungen bei dem Heraussuchen

aus der Lichtbildkartei bekunden sollte, ist nicht einmal bei der Anführung der Beweismittel erwähnt.

Es ist somit nicht ersichtlich, ob der Angeklagte tatsächlich wiederholi mit anderen Personen verwechselt wurde. Ungeklärt sind auch die näheren Umstände der Vorführung des Angeklagten im Gerichtsgang geblieben, ob er insbesondere sichtbar mit Handschellen

geführt wurde,

Indem die Stirafkamner das Ergebnis der Beweisaufnahme insoweit nicht einmal erwähnt, macht sie deutlich, daß sie ihm keinerlei Bedeutung beimißt, sondern dem Wiedererkennen in der Hauptverhandlung, ohne seine Fragwürdigkeit zu erwägen und den möglichen Fehlerquellen nachzugehen, den entscheidenden Bevieeiswert für die Überzeugungsbildung zuerkennt. Das Urteil kann daher keinen Bestand haben.

In der neuen Verhandlung wiräd der Beschwerdeführer Gelegenheit haben, auf die von ihm für notwendig erachteice weitere Aufklärung durch entsprechende Beweisamträge hinzuwirken. Die Strafkamner wird zweckmäßigerweise auch zu dem Vorbringen der Revision ‚Stellung nehmen, die Mädchen hätten den Angeklagien keineswegs mit Sicherheit als Täter erkannt, obwohl ex mit Handschellen an ihnen vorbeigeführt wurde,

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Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

Baldus Busch Dotterweich.

Scharpenseel . Kirchhof