Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 20.06.1961 – 5 StR 236/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Peter N EEE zus SE, dort geboren am NEED 955,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter gemeinschaftlicher Gewaltverschleppung u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20.Juni 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Sienmer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr.Börker
Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr Ep als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 23. Dezember 1960 aufgehoben,
l. soweit der Angeklagte wegen versuchter gemeinschaftlicher Gewaltverschleppung in Tateinheit mit versuchter gemeinschaftlicher schwerer Freiheitsberaubung verurteilt worden ist; von diesem Vorwurf wird er auf Kosten der Landeskasse freigesprochen;
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2. mit den Feststellungen im Strafausspruch wegen schweren Diebstahls.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe für den schweren Diebstahl an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat,
- Von Rechts wegen -
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Gründese
Das Landgericht hat den Angeklagten
l. wegen versuchter gemeinschaftlicher Gewaltverschleppung nach § 2 Abs.1 des Berliner Gesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit vom 14.Juni 1951 (FreihSch6G) in Tateinheit mit versuchter gemeinschaftlicher schwerer Freihei tsberaubung,
2. wegen eines schweren Diebstahls verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat das Urteil in vollem Umfange mit der Sachrüge angefochten, Einzelausführungen jedoch nur zur unter 1 angeführten Verurteilung gemacht. Insoweit ist das Rechtsmittel begründet. Die Verurteilung wegen schweren Diebstahls ist dagegen nicht zu beanstanden. Insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet, allerdings mußte auch hier der Strafausspruch aufgehoben werden.
I.
Die Strafkammer nimmt zwar zutreffend an, daß der Angeklagte durch sein Verhalten den Tatbestand der § 8 2 Abs.1 FreihSchG, 239 Abs.2, 43, 47, 73 StGB erfüllt hat. Nicht frei von Rechtsirrtum sind jedoch die Ausführungen der Strafkammer, mit denen dargelegt wird, der Angeklagte sei von diesem versuchten Verbrechen nicht mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten (§ 46 Nr.1 StGB).
Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, er habe die Verschleppung in dem Augenblick nicht mehr gewollt, als das Opfer erschien. Das hält die Strafkammer für unerheblich. Zwar habe der Angeklagte noch am Tatort versucht, auf die Mittäter An und De einzuwirken, die Tat mit Rücksicht auf die dem Opfer Al Arohende Bestrafung in Ost-Berlin
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zu unterlassen; hieraus könäe jedoch, so heißt es in den Urteilsgründen, höchstens geschlossen werden, daß der Angeklagte AB ;iillen beeinflussen wollte, nicht aber, "daß er für seine Person die Ausführung der beabsichtigten Handlung aufgeben wollte".
Damit hat das Landgericht die Einlassung des Angeklagten, er sei beim Erscheinen Altuanns von dem beabsichtigten Verbrechen, das schon zum Versuch gediehen war, mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten, nicht widerlegt. Sie hat nicht beachtet, daß nach dem von ihr festgestellten Sachverhalt der Angeklagte nur handeln wollte und sollte, wenn zuerst Arend tätig wurde. Er hatte sich somit ganz dem Entschluß des Arend unterworfen. Davon, ob dieser entsprechend äem Plane eingriff, hing seineeig:ne Teilnahme an dem beabsichtigten Verbrechen gegen ALGEEEED ab.
Wer in dieser Weise seinen Entschluß vor dem vorangehenden Handein eines anderen abhängig macht, sich also ganz dem willen des anderen unterordnet, dem muß ein freiwilliger Rücktritt dieses anderen jedenfalls dann zugute kommen, wenn er ihn lieber als das Handeln gewollt und in diesem Sinne auf den anderen eingewirkt hat. Dann ist auch er nicht an der Ausführung der Tat durch "Umstände gehindert worden, welche von seinem Willen unabhängig waren"; sie entsprachen vielmehr seinem Willen.
2. Daß der Angeklagte Ag "illen beeinflussen wollte, stellt das Landgericht ausärücklich fest. Dagegen fehlt es an einer ausdrücklichen Feststellung, daß Ag»
- für dessen Person die Strafkamer nicht ausschließen | kann, er sei gemäß § 46 Nr.1l StGB mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten -— die Ausführung der beabsichtig-. ten Handlung auch unter dem Einfluß der Vorhaltungen
des Angeklagten aufgegeben habe. Es heißt in den Urteils- | gründen nur, AM sei "in der Ausführung zunächst planmäßig fortgefahren". Darauf kan es nach den obigen Ausführungen jedoch nicht an, sondern darauf, ob der
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spätere Rücktritt des Ag auch von dem vorangegangenen Verhalten des Angeklagten beeinflußt war. Das will anscheinend auch die Strafkammer nicht ausschließen. Nach Lage des Falles konnte eine derartige Feststellung in der Hauptverhandlung auch nicht getroffen werden. Der Senat ist überzeugt, daß auch in der Zukunft weitere Feststellungen nicht möglich sind. Unter diesen Umständen hatte er gemäß § 354 Abs.1 StPO in der Sache selbst zu entscheiden und den Angeklagten von dem Vorwurf der versuchten gemeinschaftlichen Gewaltverschleppung in Tateinheit mit versuchter gemeinschaftlicher schwerer Freiheitsberaubung frei zusprechen.
II.
Mit der Aufhebung der Verurteilung wegen versuchter Gewaltverschleppung verliert auch der Gesamtstrafausspruch seine Grundlage. Der Senat mußte darüber hinaus auch den Strafausspruch wegen des schweren Diebstahls aufheben.
Es 1ä8t sich nicht ausschließen, daß er durch die gleichzeitige Verurteilung aus §§ 2 Abs.2 FreihSch6, 239 Abs.2, 43, 47, 73 StGB beeinflußt ist.
Sarstedt Siemer Schmitt Börker Mayr