Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 20.06.1961 – 1 StR 229/61

1. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmenn Paul K E zus AU sort zeboren au EB :335; -

wegen Meineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshof's in der Sitzung . vom 20. Juni 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter Dr.Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof erurrat ‘ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkunäsbeanter ‚der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 19. September 1960, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgeneben und insoweit die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

_ Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Meineids zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf ein Jahr aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfehren und rügt die Verletzung des sacnlichen Rechts. Die Revision hat Erfolg.

Die Strafkammer hat die Eidesverletzung des Angeklagten darin gesehen, daß er bei der Leistung des Offenvarungseides im beschworenen Vermögensverzeichnis ein Fernsehgerät nicht aufgeführt hatte, das er unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers auf Abzahlung gekauft hatte. Der Kaufpreis war im Zeitpunkt der Eidesleistung nicht völlig bezahlt.

ber Angeklagte hat sich damit verteidigt, er habe das Fernsehgerät deshalb nicht im Verzeichnis aufgeführt, weil er es seiner Mutter für 500 DM verkauft gehabt habe. Hierzu führt die Strafkammer aus, die Mutter des Angeklagten hebe, wie dieser selbst zugebe, gewußt, daß das Gerät unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sei, sie habe also kein Eigentum daran erwerben können. Die Strafkamner ist offenbar der Meinung, auch der Angeklagte sei sich darüber im klaren gewesen.

Mit dieser Erwägung ist der Einwand des Angeklagten aber noch nicht ausgeräumt. Durch den Vorbehaltskauf erwirbt der Vorbehaltskäufer ein sog. Anwartschaftsrecht auf die Kaufsache, das ein subjektives Recht ist und einen YVermögenswert darstellt, der gepfändet werden kann und daher auch im Vermögensverzeichnis beim Offenbarungseid aufzuführen ist (BGH LM ir. 17 zu § 154 StGB). Über dieses Anwart-

schaftsrecht kann der Vorbehaltskäufer verfügen. Er kann

es insbesondere mit der Folge veräußern, daß der Erwerber das Eigentum an der Sache bei Eintritt der Bedingung (der vollständigen Zahlung des Kaufpreises: N 455. BGB); unnittelbar erwirbt. (BGHZ 20, 88). |

Hat der Vorbehaltskäufer das Anwartschaftsrecht in dieser Weise veräußert, so gehört es nicht mehr zu sei-- nem Vermögen. Einen Vermögensgegenstand, der aus dem Vermögen des Schuldners wieder ausgeschieden ist, braucht dieser aber im Offenbarungseidverfahren. nicht mehr anzugeben (vgl. BGH LM Nr. 35 zu § 154 StGB). Das gilt auch dann, wenn das Veräußerungsgeschäft anfechtbar ist (RG IW ‚1927; 1314). N

Nach den Feststellungen der Strafkamner hat der Angeklagte zwar das Fernsehgerät ‚selbst an seine Mutter ver- “ kauft, Sie würde, da ihr äer Eigentumsvorbehalt bekannt war, durch Einigung und Übergabe also kein Eigentum an dem . Gerät erworben haben. Die Strafkammer Kätte aber prüfen müssen, ob die Vertragschließenden nit dem "Verkauf". nicht die Übertragung des Anwartschefisrechts gewollt haben. Bei dem gegebenen Sachverhalt könnte es naheliegen, daß der Angeklagte seiner Mutter die Rechtsstellung verschaffen wollte, die er in Bezug auf das ‚Fernsehgerät inne: hatte (BGHZ 20, 88, 101). Da die Strafkammer diese Frage nicht. erörtert hat, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. i

Sollte sich in der neuen Verhandlung ergeben, daß die Anwartschaft rechtswirksam übertragen wurde, die Nichtangabe der unter Eigentumsvorbehalt gekauften Sache also keine Eidesverletzung darstellt, so wird die Strafkamner weiter zu prüfen haben, obder Angeklagte in Bezug auf sein Anwart-

schaftsrecht nicht in anderer Beziehung gegen seine Eidespflicht verstoßen hat. Nach § 807 Nr. 1 ZPO ist der Schuldner verpflichtet, im Vermögensverzeichnis auch die im letzten Jahr vor dem ersten Eidesleistungstermin vorgenommenen entgeltlichen Verfügungen an bestimmte Personen, darunter auch an seine Verwandten in aufsteigender Linie anzugeben. In dem üblichen Vordruck für das Vermögensverzeichnis wird auch die Frage nach solchen Vermögensübertragungen gestellt. Es wird daher zu erörtern sein, ob der Angeklagte bei der Beantwortung der Frage gegen seine Offenbarungspflicht verstoßen und sich hierdurch einer Eidesverletzung schuldig gemacht hat. |

Auf die erhobenen Verfahrensrügen braucht nicht näher eingegangen zu werden. Die Strafkamner wird jedoch, was noch bemerkt werden mag, gut daran tun, den Justizassistenten Prange, dessen Nichtvernehmung die Revision rügt, zur neuen Hauptverhandlung als Zeugen zu laden. Prange war, wie sich aus den beigezogenen Vollstreckungsakten 7 M 1140/54 des Amtsgerichts Andernach ergibt, im Termin zur Leistung des Offenbarungseids als Urkundsbe-- amter zugezogen. Möglicherweise hat er, wie das vielfach üblich ist, den Innalt des Vermögensverzeichnisses vor

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der Eidesleistung mit dem Angeklagten durchgesprochen, Was der Angeklagte hierbei zur Sprache gebracht hat, kann für den inneren Tatbestand von Bedeutung sein.

Dr.Geier Seibert Willms Hübner Fischer |