Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961

BGH Beschluss vom 14.06.1961 – 4 StR 177/61

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

Unter "besondere Sitzgelegenheit" auf einem Kraftrad, mit der dieses zum Zwecke der Mitnahme eines Kindes unter 7 Jahren ausgestattet sein muß (§ 35 a Abs.3 Satz 2 StVZO), ist nur eine gegenständliche sSitzvorrichtung zu verstehen. Die Mitnahme eines solchen Kindes ist deshalb unzulässig (§ 34 Abs. 4 StVO), wenn es nur von Menschen auf dem Fahrzeug festgehalten, z.B. von einem Beifahrer auf dem Schoß mitgeführt wird. “

2154 086

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: Ja

Unter "besondere Sitzgelegenheit" auf einem Kraftrad, mit der dieses zum Zwecke der Mitnahme eines Kindes unter 7 Jahren ausgestattet sein muß (§ 35 a Abs.3 Satz 2 StVZO), ist nur eine gegenständliche sSitzvorrichtung zu verstehen. Die Mitnahme eines solchen Kindes ist deshalb unzulässig

(§ 34 Abs. 4 StVO), wenn es nur von Menschen auf dem Fahrzeug festgehalten, z.B. von einem Beifahrer

auf dem Schoß mitgeführt wird.

BGH, Beschl. v. 14. Juni 1961 - 4 StR 177/61

AG Salzgitter-Salder OLG Braunschweig

En [dp] ce

R_1717/61

t | l

Besc h Luß

In der Strafsache gegen

den Bergmann Reinhard N Em zus Sc Bas, geboren am MB. END WED ir Hei bei cp

wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 14.Juni 1961 durch die Bundesrichter Krumme, Dr.Sauer, Martin, Prof.Dr.Lang-Hinrichsen und Börtzler auf den Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom

24. März 1961 - Ss 276/60 - beschlossen:

Unter einer "besonderen Sitzgelegenheit" auf einet: Kraftrad, mit der es zum Zwecke der Witnahme eines Kindes unter 7 Janren ausgestattet sein muß (§ 35 a Abs. 3 Satz 2 der Straßenverkehrszulassungsoränung -StVZO-) , ist nur eine gegenständliche Sitzvorrichtung zu verstehen. Unzulässig ist deshalb (§ 34 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung -StVO-) die Mitnahme eines solchen Kindes, wenn es nur von Menschen auf dem Fahrzeug festgehalten, beispielsweise von einem Beifahrer auf dem Schoß mitgeführt wird.

Gründe§

I. Das Oberlandesgericht in Braunschweig hat über eine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Amtsrichters zu entscheiden, der ihn "gemäß den §§ 55 a Abs. 3,

Tı StVZO, §§ 34 Abs. 4, 49 StVO" zu einer Geldstrafe ver-

- 2 _

urteilt hat. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte beförderte auf einem von ihm gelenkten Kraftrad (250 ccm Hubraum) seine Ehefrau und sein 1 1/2jähriges Kind. Seine Frau saß auf dem vorschriftsmäßigen Beifahrersitz und hatte ihr Kind vor sich auf dem Schoß. Eine besondere gegenständliche Sitzvorrichtung für das Kind fehlte am Kraftrad.

Der Angeklagte vertritt in seiner Revisionsbegründung unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts in Neustadt (DAR 1956, 134) die Auffassung, daß für das mitgenommene Kleinkind sich keine geeignetere Sitzgelegenheit denken lasse, als die auf dem Schoß seiner Mutter, in den es sich besonders gut habe einschmiegen können. Deshalb könne die Ausnahmebestimmung des § 35 a Abs. 3 Satz 2 StYZ20, die für die Mitnahme eines Kindes unter sieben Jahren nur "eine besondere Sitzgelegenheit" verlange, nicht dahin ausgelegt werden, daß für ein Kleinkind unbedingt eine technische Sitzvorrichtung am Kraftrad erforderlich sei. Da außerdem weder seine eigene Sicherheit noch die seiner Frau oder des Kindes durch dessen Mitnahme beeinträchtigt gewesen sei, habe er sich verkehrsrichtig verhalten.

Das Oberlandesgericht in Braunschweig ist dagegen der Meinung des verurteilenden Amtsrichters, für das Kind sei keine besondere Sitzgelegenheit im Sinne der erwähnten Bestimmung vorhanden gewesen. Der Angeklagte habe deshalb gegen § 534 Abs. 4 StVO verstoßen. Es möchte demgemäß seine Revision verwerfen. Daran sieht es sich durch die bereits erwähnte Entscheidung des Oberlandesgerichts in Neustadt gehindert. ° |

-3-

Il. Die Voraussetzungen der Vorlegung nach § 12% Abs. 2 GVG sind erfüllt.

Ill. In der Sache teilt der Senat im Ergebnis die Ansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts.

Nach § 535 a Abs. 3 Satz 1 StVZO müssen "Krafträder, auf denen ein Beifahrer befördert wird, ... mit einen Sitz, einem Handgriff und beiderseits mit Fußstützen ausgerüstet sein". Im anschließenden Satz 2 aaO ist gesagt: "Dies gilt nicht bei der Mitnahme eines Kindes unter sieben Jahren, wenn dafür eine besondere Sitzgelegenheit vorhanden unä gewährleistet ist, daß die Füße des Kindes nicht in die Speichen geraten". Nach § 34 Abs, 4 Satz 1 StVO ist "die Beföräerung von Personen auf Krafträdern ohne besondere Sitzgelegenheit ... Verboten",

Für die Auslegung dessen, was der Gesetzgeber unter einer "besonderen Sitzgelegenheit" im Sinne der erwähnten Bestimmungen verstanden hat, in denen offenbar dasselbe gemeint ist, läßt sich dem Wortlaut der erstgenannten Vorschrift der StVZO nur soviel entnehmen, daß darunter nicht der in Satz 1 geforderte besondere Beifahrersitz gemeint ist. Das läßt der Gegensatz im Wortlaut beider, unmittelbar aufeinanderfolgender Sätze und der Ausnahmecharakter des Satzes 2 erkennen. Dafür jedoch, ob eine besondere Sitzgelegenheit für ein Kleinkind nur eine irgendwie geartete gegenständliche Einrichtung am Kraftrad sein kann oder ob nach dem Yillen des Gesetzes dafür auch der Körper eines Beifahrers ohne zusätzliche technische Handhabe, wie beispielsweise im vorliegenden Fall der Schoß einer Beifahrerin genügt, bietet der Wortlaut der Bestimmung keinen sicheren Anhalt.

Dagegen hat sich der Bundesminister für Verkehr in seiner auf Grund des § 6 des Straßenverkehrsgesetzes (stVG) mit Zustimmung des Bundesrats erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO vom 29.März 1956 (BaAnz Nr. 68.8. 2 - 5), und zwar unter III zu § 34 dahin geäußert, eine besondere Sitzgelegenheit im Sinne des § 34 Abs. 4 sei "nur eine solche Vorrichtung, die nach ihrer Bauart dazu bestimmt ist, als Sitz zu dienen, mag diese Zweckbestimmung auch nicht die ausschließliche sein". Aus dieser Verwaltungsvorschrift darf geschlossen werden,. daß der Bundesminister für Verkehr | dasselbe auch unter einer besonderen Sitzgelegenheit, wie sie §§ 35 a.Abs. 3 Satz 2 StVO im Auge hat, verstanden haben will. .An diese Auslegung sinä die Gerichte bei der Rechtsanwenäung beider Veroränungen, der StVO und der StVZO, zwar nicht gebunden, da äer Verwaltungsvorschrift nicht die Kraft einer für die Gerichte verbindlichen Rechtsnorm zukommt und da der geseatzgeberische Wille des Bundesministers für Verkenr in den erwähnten Vorschriften der StVO und der StVZO keinen hinreichend deutlichen Ausdruck gefunden hat. Dennoch bietet die Verwaltungsvorschrift eine wertvolle Erkenntnisquelle für die Auslegung des in den beiden Rechtsveroränungen enthaltenen Begriffs, zumal sie und die genannte Verwaltungsvorschrift auf Grund der Ermächtigung des § 6 StVG mit Zustimmung des Bundesrats von derselben Stelle, wenn auch mit unterschiedlicher Wirkungskraft, erlassen sind. Es müßten schon triftige Umstände gegen die Auffassung des Bundesministers für Verkehr als des für Verkehrsfragen auch in Bereich der Gesetzgebung besonders sachkundigen Fachministers sprechen, wenn die Gerichte ihr die Gefolgschaft versagen wollten, Der Se- . nat vermag solche Gründe nicht zu erkennen. Im Gegenteil lassen sich gewichtige Gründe für die Auffassung des Ministers anführen.

-5-

Selbst wenn, wie vielleicht im vorliegenden Fall für das 1 1/2jährige Kind, genügend Platz zwischen dem Führer eines Kraftrads und dem Beifahrer, hier seiner Mutter auf deren Schoß, vorhanden sein mag, so darf doch nicht außer acht gelassen werden, daß die Mitnahme eines auch kleinen Kindes auf einem Kraftrad regelmäßig mit Gefahren mindestens für das Kind selbst uhd den Beifahrer verbunden ist. Dieser kann seine ungeteilte Aufmerksamkeit nicht nur seiner eigenen Sicherheit zuwenden, sondern muß gleichzeitig auf die des Kindes bedacht sein, das sich häufig nicht aus eigener Kraft am Körper des Beifahrers wird festhalten können. Daraus können sich auch Gefahren für den Kraftradführer ergeben, wenn etwa der Beifahrer infolge äieser erhöhten Anforderungen, die an inn gestollt werden, unsicher wird. Deshalb vermag eine zusätziiche gegenständliche Sitzvorrichtung auch für ein «kleines Kind eimen höheren Schutz zu bieten als seine Mitnahme ohne eine solche Vorrichtung.

Gewährleistet ist allerdings die sichere Beförderung des Kindes unä des Beifahrers sowie die sichere Führung des Kraftrades durch den Lenker häufig auch dann nicht. Es wird von dem Alter, insbesondere der Körpergröße des Kindes und seiner geistigen oder körperlichen Geschicklichkeit abhängen, ob es sich einer solchen zusätzlichen Sitzvorrichtung aus eigener Kraft bedienen kann. Ist das nicht sichergestellt, so läßt sich die zusätzliche Überwachung des Kindes durch einen geübten Beifahrer nicht entbehren., Jedenfalls muß immer, auch wenn eine gegenständliche Sitzvorrichtung für das Kind vorhanden ist, dafür gesorgt sein, daß sowohl das Kind sicher be» fördert, wie insbesondere auch, daß der Führer durch dessen Mitnahme nicht in der Lenkung des Fahrzeugs beeinträchtigt wird. Wann dies ‚jeweils zutrifft, ist Tat-

frage. Der Senat ist der Meinung, daß jedenfalls die Mindestanforderung, die an die Sicherheit der "besonderen Sitzgelegenheit" im Sinne der erwähnten Bestinmungen gestellt werden muß, nur erfüllt ist, wenn diese in einer gegenständlichen, also technischen Sitzvorrichtung am Kraftrad besteht.

Dadurch wird auch für die Verkehrsteilnehnmer, aber auch für die Verkehrspolizei Klarheit geschaffen. Die Beamten der Verkehrspolizei wären häufig überfordert, wenn sie je nach der Gestaltung des Einzelfalles, die von der eines anderen nur unwesentlich abweichen mag, entscheiden müßten, ob ein Kind bis zu sieben Jahren auf einem Kraftrad ohne eine solche besondere Sitzvorrichtung mitgeführt werden darf oder nicht. Es läßt sich nicht verkennen, daß in der Verkehrspraxis die Auffassung der Verkehrspolizeibeamten je nach den örtlichen Verhältnissen verschieden wären und die Gesetzesanwendung zu großen Unsicherheiten führen würde,

Die Entscheidung entspricht im Ergebnis der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.

Krumme Sauer Martin Lang-Hinrichsen Börtzler