Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 09.06.1961 – 4 StR 150/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
„154 068
4 5tR 150/61
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Rudi Sch EB aus C c EEE DE,
geboren am . ED EB in SC, in anderer Sache in Strafhaft,
wegen Betrugs
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juni 1961, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ED
. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 20. Dezember 1960 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen. Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Untreue (§ 266 StGB) unter Einbeziehung einer vom Schwurgericht beim Landgericht Essen wegen versuchten Totschlags erkannten Gefängnisstrafe von zwei Jahren sechs Monaten zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren acht Monaten Gefängnis (Einzelstrafe: vier Monate Gefängnis) sowie zu einer Geldstrafe verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Bundesgerichtshof dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen ( 4 Str 351/60 vom 7. Oktober 1960).
Nunmehr hat die Strafkammer den Angeklagten wegen Betrugs -— unter Einbeziehung der erwähnten Gefängnisstrafe von zwei Jahren sechs Monaten - wiederum zueiner Gesamtstrafe von zwei Jahren acht Monaten Gefängnis verurteilt.
Auch dieses Urteil hat der Angeklagte mit der Sachrüge angefochten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat im wesentlichen den gleichen Sachverhalt festgestellt wie im früheren Urteil:
Am 28. Juni 1958 kaufte der Bergmann IL vei dem Angeklagten eine Fernsehmusiktruhe zum Preise von DM 2.590. Auf das Gerät zahlte er vereinbarungsgemäß TM 100 sofort und weitere DM 160 am 4. Juli 1958 an. Der Restkaufpreis von DM 2.330 sollte mit einem Kunden-
Kredit beglichen werden, den IB auf einem auch
vom Angeklagten unterschriebenen Formblatt beantragte. Getilgt werden sollte das Darlehen nach diesem Äntrag in 24 Monatsraten, beginnend am 25. Juli 1958. Die erste Rate sollte DM 1539,20, die weiteren 23 Raten sollten je DM 120 betragen. Zu zahlen waren die Teilbeträge an die Kundenkreditbank Kommanditgesellschaft auf Aktien (KKB), Niederlassung Dee:
Das beantragte Darlehen wurde am 10. August 1958 bewilligt und dem Angeklagten "nach kurzer Zeit" auf sein Konto bei der Radiogroßhandlung CB zutgeschrieben. Der Käufer ID erhielt von der Bank eine Kreditbestätigung, nach der er am 1. September 1958 mit der Rückzahlung des Darlehens beginnen und am Ersten jeden folgenden Monats eine weitere der im Darlehensamtrag festgelegten Raten überweisen sollte.
Inzwischen hatte LM, dem nach der Feststellung des Landgerichts beim Abschluß des Kaufvertrages und bei der Ausfüllung des Darlehensamtrags entgangen war, daß er alle Rückzahlungen ausschließlich auf das Postscheckkonto der KKB in DB zu leisten hatte, die ersten drei. Teilbeträge an den Angeklagten bezahlt. Dieser hatte dem in geschäftlichen Dingen unerfahrenen Kunden nach der Unterzeichnung des Darlehensamtrags erklärt, er - ID - könne die Raten auch an ihn - den Angeklagten - zahlen, er werde sie für ihn weiterleiten. "Dementsprechend" hatte LIED an 4. Juli 1958 DM 139,20, am 25. Juli 1958 und am 26. August 1958 je DM 120 an den Angeklagten bezahlt. Zwei dieser Beträge hatte in Abwesenheit
des Angeklagten dessen Verkäuferin entgegengenommen, die den Angeklagten alsbald von den Zahlungen unterrichtete.
Im Hinblick auf diese Zahlungen unterließ es IB, Ääie nach der Kreditbestätigung der Bank zum 1. September 1958 fällige Rate an diese zu überweisen. Von der Bank wiederholt angemahnt, setzte er sich mit dem Angeklagten in Verbindung, der ihm der Wahrheit zuwider erklärte, er habe die drei an ihn gezahlten Teilbeträge schon an die KKB überwiesen, diese habe sie wohl nur falsch gebucht. In der Folgezeit überwies ID am 1. Oktober 1958 einen Betrag von DM 120 und am 23. Oktober 1958 einen weiteren Betrag in gleicher Höhe an die KKB. Diese mahnte jedoch erneut die bei ihr zum 1. September 1958 noch ausstehende erste Rate von DH 139,20 an. Der Angeklagte, von L@b zur Rede gestellt, versprach, die Sache in Ordnung zu bringen und die erhaltenen Beträge von insgesamt DM 379,20 an die KKB weiterzuleiten. Da er diese Zusage aber nicht einhielt, kündigte schließlich die KKB wegen Zahlungsverzugs den gesamten Darlehensrestbetrag. IC konnte ihn nur mit Hilfe eines anderen Bankkredits zurückzahlen. Der Angeklagte mußte von I» auf Rückzahlung der an ihn geleisteten Beträge und auf Ersatz des L@D entstandenen Schadens verklagt werden. Zur Zeit der zweiten Hauptverhandlung hat IB in Wege der Zwangsvollstreckung nur einen Teilbetrag erhalten.
2. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 7. Oktober 1960 das vom Landgericht angenommene Treue-
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verhältnis zwischen dem Angeklagten und Tg»
und eine daraus sich ergebende Rechtspflicht des Angeklagten, hinsichtlich der DM 379,20 die Vermögensinteressen seines Kunden wahrzunehmen, verneint. Zugleich hat er dem Landgericht aufgegeben, zu prüfen, ob sich der Angeklagte hinsichtlich des genannten Betrags dadurch des vollendeten oder versuchten Betrugs schuldig gemacht hat, daß er ICE durch unwahre Erklärungen davon abhielt, sofort gerichtliche Schritte: auf Rückzahlung des ohne Rechtsgrund empfangenen Geldes zu unternehmen. Der Senat wies ferner darauf hin, hinsichtlich der Zahlung von DM 120 am 25. Juli 1958 könne ein (vollendeter) Betrug auch darin zu sehen sein, daß der Angeklagte persönlich diesen Betrag ent gegengenonmen habe, ohne Lauda darüber aufzuklären, daß Empfangsberechtigte allein die KKB seir-
3. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr des (vollendeten) Betrugs deshalb für schuldig erachtet, weil er Ip der Wahrheit zuwider vorgespiegelt habe, er werde die an ihn gezahlten Peiträge sofort an die KKB weiterleiten. Dadurch sei IL» veranlaßt worden, zunächst DM 139,20 und später zwei weitere Teilbeträge in Höhe von je DM 120 an den Angeklagten zu zahlen. LP sei in seinem Vermögen geschädigt worden, weil er durch die Zahlungen nicht von seinen Schuldverpflichtungen gegenüber
der KKB befreit worden sei.
II. Gegen diese rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhaltscerhebt die Revision eine Reihe von Einwendungen.
1. Sie vermißt die Feststellung, daß der Angeklagte schon bei Abgabe der Erklärung, LEE könne
die vereinbarten Raten auch an ihn - den Angeklagten - bezahlen, er werde sie für IB an die KKB weiterleiten, den Willen hatte, das nicht zu tun.
In der Tat bezeichnet das Landgericht die Einlassung des Angeklagten als unwiderlegt, er habe nicht schon bei Abgabe dieser Erklärung, sondern erst im Anschluß an die Auslieferung der Fernsehmusiktruhe - am Tage des Kaufabschlusses (28. Juni 1958) - den Entschluß gefaßt, die Ratenzahlungen nicht an die KKB abzuführen, sondern "als Sicherheit" für sich zu behalten. War dem so, dann enthielt die erwähnte Erklärung keine Vorspiegelung einer redlichen Absicht. Das bedeutet indes nicht, daß sich der Angeklagte auch später keiner Täuschung des L@WD schuldig gemacht und Le nicht infolge einer solchen Täuschung DM 379,20 an den Angeklagten bezahlt hat. Das bedarf keiner näheren Begründung für die Teilzahlung, die der Angeklagte selbst ven Lauda entgegennahm. Da er sich dabei so gab, als wolle er das Geld entsprechend seiner früheren Erklärung alsbald an die KKB weiterleiten, unterhielt er durch stillschweigende Abgabe eines nunmehr betrügerischen Versprechens in dem Kunden den Irrtum, er werde in Höhe des gezahlten Betrags von einer Schuld gegenüber der KKB befreit.
In einem durch Täuschung hervorgerufenen gleichen Irrtum hat ID aber auch die zwei Teilbeträge an die Verkäuferin des Angeklagten bezahlt. Diesen Irrtum hielt der Beschwerdeführer durch die Unterdrückung einer wahren Tatsache, nämlich seines nach-
träglichen Entschlusses, das Geld als. Sicherheit
oder gar endgültig für sich zu behalten, aufrecht. Die Rechtspflicht, den Kunden über die Änderung seines früheren Entschlusses aufzuklären, ergab sich
für den Angeklagten daraus, daß er durch seine frühere Zusage, die Raten an die KKB abzuführen, Id bewogen hatte, die Teilbeträge nicht unmittelbar an
die KKB, sondern an ihn - den Angeklagten - zu zahlen; dadurch hatte er für den Kunden die Gefahr geschaffen, das Geld an einen nach dem Darlehensvertrag Nichtempfangsberechtigten zu zahlen. Die Aufklärung des Kunden war dem Angeklagten nicht unzu-
- mutbar; sie brauchte nicht in der Form zu erfolgen, daß der Ang&k lagte seine betrügerischen Absichten offenbarte; vielmehr konnte und durfte er sich darauf beschränken, IB zu eröffnen, daß er nicht mehr bereit sei, Teilzahlungen für die KKB entgegenzunehmen und an diese weiterzuleiten.
Der Vorwurf, der Angeklagte habe Lew in Sinne des § 263 StGB getäuscht, wird demnach im Ergebnis durch die Feststellungen des bandgerichts getragen. Er entfällt nicht deshalb, weil der Angeklagte, wie die Revision weiter einwendet, die Teilzahlungen nicht vor der Bewilligung des Darlehensamtrags an die KKB weiterleiten "konnte". Der Antrag wurde am 10. August 1958 genehmigt. Der Einwand der Revision versagt daher von vornherein gegenüber der Zahlung | vom 26. August 1958. Äber auch hinsichtlich der vorausgegangenen zwei Teilzahlungen würde aus dem von der Revision geltend gemachten Grund eine Täuschung des I@MMB nur dann entfallen, wenn der Angeklagte entschlossen gewesen wäre, das Geld wenigstens sofort nach der Bewilligung des .Darlehensamtrags an
die KKB eiterzuleiten. Das war er nicht; er wollte vielmehr das Geld nach seiner eigenen, vom Landgericht als unwiderlegt angesehenen Einlassung mindestens bis zur völligen Abwicklung des Darlehensvertrags als Sicherheit zurückbehalten. Auch ein etwaiges -— nicht erschlichenes - Einverständnis des L@@W> mit einer verzögerten Weiterleitung der Zahlungen an die KKB, auf das sich die Revision ebenfalls beruft, könnte sich nurauf eine Einbehaltung des Geldes bis zum Beginn der Rückzahlungstermine bezogen haben.
2. Zu Unrecht bestreitet die Revision die Ursächlichkeit der dem Angeklagten zur Last geleg-
ten Täuschung des IL@@WD für dessen Zahlungen mit
dem Hinweis, daß der Darlehensvertrag zur Zeit der Zahlungen noch nicht zustande gekommen sei, der Kunde also auf Grund des Kaufvertrags an den Angeklagten habe zahlen dürfen und müssen. Für die Teilzahlung vom 26. August 1958 scheidet diese Betrach- . tungsweise schon deshalb aus, weil sie nach der Bewilligung des Darlehensamtrags (am 10. August 1958) geleistet wurde. Hinsichtlich der vorausgegangenen zwei Teilzahlungen übersieht die Revision, daß der Angeklagte nach den Vereinbarungen von IB nur zwei Anzahlungen in Höhe von DM 100 und DM 160 erhalten und daß ihm der gesamte Restkaufpreis von
der KKB im Verrechnungswege vergütet werden sollte. Lauda brauchte daher bei Bewilligung des Darlehensamtrags an den Angeklagten gar nichts mehr zu bezahlen. Mit Rücksicht hierauf war er auch nicht verpflichtet, vor der Entscheidung über den Darlehensamtrag irgendwelche "Kaufpreisraten" an den Angeklag-
ten zu leisten; das folgt ohne weiteres daraus, daß dieser sonst neben der Gutschrift des gesamten Restkaufpreises einzelne Raten in bar und damit eine Doppelzahlung erhalten hätte. Eine solche lag zweifellos nicht im Sinne der Kundenkreditabmachung, die der Angeklagte mit IB getroffen hatte. Daß IWW unter diesen Umständen die Teilzahlungsbeträge von DM 139,20 und zweimal DM 120 nicht an den Angeklagten geleistet haben würde, wenn er gewußt hätte, der Angeklagte behalte diese Beträge, sei es auch nur als Sicherheit und auf Zeit, für sich - so daß er, LM», die gleichen Beträge nochmals an üje KKB zahlen müsse -, hat das Landgericht in Übereinstimmung mit der Lebenserfahrung angenommen.
Etwas anderes 1äßt sich entgegen der Meinung der Revision auch nicht daraus herleiten, daß die Rückzahlungen auf das bewilligte Darlehen nicht, wie ursprünglich vorgesehen, am 25. Juli 1958, sondern erst am 1. September 1958 beginnen sollten. Diese Verschiebung der im Darlehensamtrag vorgesehenen Rückzahlungstermine hatte seinen Grund nur darin, daß das Darlehen erst am 10. August 1958 bewilligt - wurde - was darauf zurückzuführen sein mag, daß der Angeklagte den am 28. Juni 1958 unterzeichneten Darlehensamtrag erst zwischen dem 25. Juli und dem 9. August 1958 an die KKB einreichte (S. 2 UA); sie hatte keinen Einfluß auf die beantragte Höhe des Kaufpreisdarlehens und damit auf die von ID "zu leistende Rückzahlungssumme. Der Standpunkt der Revision, die von IB vor dem 1. September 1958 gezahlten Raten hätten dem Angeklagten zugestanden, ließe sich nur vertreten, wenn mit Rücksicht auf diese Zahlungen die Darlehenssumme niedriger bemessen worden wäre; das war nicht der Fall.
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3. Vergebens schließlich zweifelt die Revision das Zustandekommen des Darlehensvertrags mit dem von dem Angeklegten und LM beantragten Inhalt an - woraus sie abzuleiven versucht, daß der Angeklagte berechtigt gewesen sei, abweichend von den Darlehensbedingungen drei "Neilzahlungsbeträge für sich entgegenzunehmen. Der Angeklagte hat weder IB noch der KKB zu irgendeinem Zeitpunkt
zu verstehen gegeben, er wolle den Darlehensamtrag nachträglich dahin abgewandelt wissen, daß die drei ersten Rückzahlungsbeträge auf das Darlehen nicht an die XKB, sondern an ihn, den Angeklagten, zu:leisten seien und
daß er diese Beträge bis zur Rückzahlung des gesamten Darlehens zurückbehalten dürfe. Infolgedessen muß er
den Darlehensvertrag so wie beantragt - von dem erörterten zeitlichen Aufschub des Beginns der Rückzahlungen abgesehen - gegen sich gelten lassen. Darüber war er” sich nach der dem Urteilszusammenhang zu entnehmenden Überzeugung des Landgerichts auch im klaren.
4. "as den Vermögensschaden des LM angent, so ist es richtig, daß IB im Zeitpunkt der Zahlung der ersten zwei Raten -— am 4. und 25. Juli 1958 - noch nicht im rechtlichen Sinne von einer Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der KKB befreit werden konnte; denn eine
solche war vor der Bewilligung des Kreditantrags und der Auszahlung des Darlehens noch nicht entstanden. Gleichwohl wurde LG durch die erschlichene Zahlung an den Angeklagten um diese Beträge geschädigt. Hätte er sie - wenn auch verfrüht - an die KKB überwiesen, so hätte er von vornherein nur einen entsprechend geringeren Restbe-
trag an die Darlehensgeberin zurückzuzahlen brauchen; hätte er das Geld für sich behalten, dann wäre er in
der Lage gewesen, den Rückzahlungsplan der KKB pünktlich einzuhalten.
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III.
Die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Nachprüfung des Urteils im übrigen läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das Rechtsmittel erweist sich damit als unbegründet.
Krumme Sauer Martin
Lang-Hinrichsen Börtzler