Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Urteil vom 02.06.1961 – 5 StR 136/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2176 007
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Heinz > um ,
ohne feste Wohnung,
geboren am 1925 in zug, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, - Sachbezeichnung: HB u.a. -
wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2.Juni 1961, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Mayr
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten PÜEEEEW cesen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 10.November 1960
wird verworfen,
Die Urteilsformel wird jedoch dahin ergänzt, daß die Strafhaft, die der Angeklagte Dip auf Grund des Urteils vom 4.November 1960 verbüßt hat, und die in diesem Urteil angerechnete Untersuchungshaft auch auf die neue Gesamtstrafe anzurechnen sind,
-2-
Der Angeklagte hat die Kösten der Revision zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
‚Die Verurteilung wegen Raubes. in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung ist sachlichrechtlich nicht zu beanstanden,
Wie sich aus den Feststellungen ergibt und wie die Revision selbst einräumt, hat der Angeklagte bei der Wegnahme der Schlüssel Gewalt gegen Tg, den sie gehörten, angewendet. Daß sich der Angeklagte die Schlüssel auch rechtswidrig zueignen wollte, legt die Strafkammer rechtlich einwandfrei dar. Ihre Ausführungen stehen im Einklang mit dem, was der Bundesgerichtshof in einem ähnlichen Falle ausgesprochen hat (BGH MDR 1960,689). Zu Unrecht meint die Revision, daß der Raub nur dann vollendet wäre, wenn der Angeklagte auch in den Besitz der Sachen gelangt wäre, die er zu einer späteren Zeit mit Hilfe der Schlüssel aus der Wohnung Ps holen wollte. Nicht erst diese Gegenstände, ‘ sondern schon die Schlüssel selbst waren Gegenstand der gewaltsamen Wegnahme und des Zueignungswillens, Die von der Revision vermißten "subjektiven Voraussetzungen für eine Bestrafung nach § 249 StGB" ergeben sich deutlich aus dem festgestellten Sachverhalt. Es kann keine Rede davon sein, daß sich der Vorsatz des Angeklagten nicht auf die Wegnahme der Schlüssel gerichtet hätte,
Das Landgericht hat aus den jetzt verhängten 9 Monaten Gefängnis und den Einzelstrafen seines rechtskräftigen Urteils vom 4.November 1960 eine neue Gesamtstrafe gemäß § 79 StGB gebildet. Es hat aber nicht ausdrücklich ausgesprochen, daß die Strafhaft, die der Angeklagte auf Grund des Urteils vom 4.November 1960 bereits verbüßt hat, und die in diesem Urteil angerechnete Untersuchungshaft
-4- auch auf die neue Gesamtstrafe anzurechnen sind (RGSt 8,62,
65; 46,179,183; 77,151,153). Der Senat holt dies nach,
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundes- ‚anwaltschaft,
Sarstedt Koffka Schmidt Dr.Börker - Mayr