Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 30.05.1961 – 1 StR 146/61
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2121 016
1 _StR_ 146/61
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den praktischen Arzt Dr. Siegfried BED zu: 1 BD: zevoren ar EEE 1912 in SEE Pommern,
wegen versuchter Fremdabtreibung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Mai 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender.
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
+ «
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 17. November 1960 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Mit Urteil des Landgerichts München II vom 20. Juli 1959 wurde der Angeklagte wegen zweier Verbrechen der versuchten Fremdabtreibung zur Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Seine Revision führte zur Aufhebung dieses Urteils im Strafausspruch. Auf die neue Verhandlung verurteilte das Lanägerichi den Angeklagten zur Gesamistrafe von einen Jahr und drei Monaten Gefängnis. Es bejahte dabei im Gegensatz zu seinem ersten Urteil für eine der beiden abgeurteilten Taten (Fall Nachtigall} das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne des § 218 Abs. 3 StGB.
Die neuerliche Revision des Angeklagten bleibt erfolglos.
Der Beschwerdeführer beanstandet, daß das Landgericht im Falle NEW, in üem die Tat im Jahre 1950 begangen war, das Verfahren nicht aufgrund § 3 StFG 1954 eingestellt hat. Er verweist darauf, daß das Verfahren gegen don Ehemann der Frau NEED wegen Beihilfe zur Abtreibung nach dieser Vorschrift von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde, weil dem Beschuldigten nicht zu widerlegen war, daß er die Abtreibung wegen einer unserschuldeten nachkriegsbedingten Wohnungsnot herbeigeführt habe. Der Beschwerdeführer meint, diese Rechtswohltat habe das Landgericht auch ihm zuteil werden lassen müssen, weil das Gesetz den Nothelfer dem Notleidenden gleichstelle. Da er der Hausarzi der Familie NAEEEEERN>
gewesen sei, habe er persönlich Einblick in die damaligen schwierigen Verhältnisse der Eheleute NEE zehavt.
Die Rüge geht fehl. Das Landgericht hat sich zwar in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich zu der Frage der Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 geäußert. Es hatte jedoch in seinem ersien Urteil eingehend dazu Stellung genommen und die Einstellung abgelehnt. Hieran wollte es ersichtlich festhalten, weil es die sachliche Voraussetzung verneinte, daß der Angeklagte einer infolge der Kriegs- oder Nachkriegsverhältnisse eingetretenen unverschuldeten Notlage der Eheleute TBarnelfen wollte. Dieser Anforderung des Straffireiheitsgesetzes 1954 ist nämlich nur dann genügt, wenn das 3estreben, anderen aus der vom Gesetz umschriebenen Notlage zu helfen, entweder das einzige oder doch das beherrschende Motiv des Täters bei Begenung der strafbaren Handlung ist, wenn also der Täter dem Notleidenden in einer Weise nilft, die keine eigennützigen Motive erkennen läßt (vgl. BGH IM Nr. 2 zu § 3 StFG 54). Dies hat das Lanägericht verneint: Denn wenn es sagt, daß es nicht rein eigensüchtige Motive waren; Gie im Falle N den Angeklagten zur Tat führten, so ist das im Zusammenhang mit dem vorher behandelten Fall REP, in dem den Angeklagten "keinerlei Motive leiteten, die vor dem Sittengesetz Bestand haben könnten", so zu verstehen, daß im Falle NW zwar die Rücksicht auf die Notlage der Patientin eine gewisse Rolle bei dem Angeklagien spielte, daß aber doch die Vereinbarung eines Honorars von 200.-- DM bei ihm den Ausschlag dafür gab, Gen Eingriff vorzunehmen. Das ist nicht zu beanstanden.
Es ist aurchaus ungewöhnlich, daß ein Hausarzt für eine Behandlung, die für ihn nicht mit besonderen Aufwendungen verbunden ist, im voraus ein Honorar vereinbart. Tui er
das gleichwohl und vereinbart er sogar ein Honorar, das nicht eben als gering bezeichnet werden kann, so ist das mit der Annahme, er habe seinem Patienten in einer wirtschaftlichen Notlage uneigennützig beistehen wollen, schlechthin unvereinbar.
Die Rüge eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 3 StPO ist unbegründet. Das angefochtene Urteil enthält keine Feststellung, mit der sich das Landgericht zu der auf einen Beweisamtrag des Verteidigers als wahr unterstellten Behauptung in Widerspruch gesetzt hätte, daß der Angeklagte der russischen Zivilbevölkerung als Truppenarzt kostenlos ärztliche Hilfe leistete unä Verpflegung an sie verteilen ließ. Die Strafkammer ist davon ausgegangen; daß der Angeklagte bis zu dem ersten Abtreibungsfall einen untadeligen Lebenswandel führte und sich als Arzt in Krieg unä Frieden Verdiente erworben hatte. Zu einer besonderen Hervorhebung und Berücksichtigung der als wahr unterstellten Einzeltatsache war es nicht verpflichtet.
Auch die Angriffe, welche die Revision gegen die Strafzumessung, insbesondere gegen die Verneinung eines minder schweren Falles im Falle RW richtet, sinä unbegründet. Das Landgericht durfte bei der Erörterung der straferschwerenden Gesichtspunkte berücksichtigen, daß der Angeklagte als Angehöriger des Vorstands einer evangelischen Kirchengemeinde, als Beisitzer beim ärztlichen Kreisverband und als Mitglied der Delegation der Ärztekammer Funktionen ausübte, die ihn zu einer besonders: untadeligen Lebensführung und Berufsausübung verpflichteten. Mit der Ausübung dieser Ehrenämter hatie er sich vor aller Öffentlichkeit in besonderer Weise gerade zu
den ethischen Grundsätzen bekannt, gegen die er durch seine Straftat gröblich verstieß. Zwar ist der Revision darin zuzustimmen, daß es grundsätzlich Anerkennung verdient, wenn sich jemand durch die Übernahme von Ehrenämtern dem öffentlichen Wohl in besonderem Maße zur Verfügung stellt. Es sind auch Straftaten denkbar, bei denen ein solches Verhalten des Täters zu seinen Gunsten in die Waagschale fällt, wobei besonders an Fahrlässigkeitsdelikte, aber auch an solche vorsätzlichen Straftaten geäacht werden kann, mit deren Begehung der Täter sich nicht in einen üirekten Widerspruch zu den Werten und Grundsätzen setzt, zu denen er sich mit seiner ehrenamtlichen Tätigkeit bekennt. Geschieht dies jedoch wie im Falle des Angeklagten, so ist nicht einzusenen, warum ein solches strafbares Verhalten in seiner sich daraus ergebenden besonäeren Verwerflichkeit je nachdem grundlegend anders beurteilt werden sollte, ob es sich bei dem wahrgenommenen Am um eine hauptberufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit handelt (vgl. hierzu die Strafzumessungserwägungen in
BGH 2 StE 15/56 vom 22. Dezember 1956, Hust Bd. 2 S.
77, 146 f). Da diese auch den Daülegungen des Landgerichts in ihrem Zusammenhang zu entnehmende Erwägung richtig
ist, bleibt es unschädlich, daß die Strafkammer zu ihrer Begründung einen, wie der Revision zuzugeben ist, nicht unbederklichen Vergleich angeführt hat, indem sie dem Angeklagten den Typ eines "lG@beralen und dem Berufsethos weniger verpflichteten Arztes" gegenüberställte, bei dem eine solche Tat weniger ernst zu nehmen sei.
Das Landgericht sagt bei der Erörterung der Frage, ob der Abtreibungsversuch im Falle Ag als minder schwerer Fall im Sinne des § 218 Abs. 3 StGB zu beurteilen Sei; Usdo,n Gaß keine medizinische Indikation für den
verbotenen Eingriff vorgelegen habe. Dic Revision Sieht darin einen Verstoß gegen das sachliche Recht, weil die sogenannte medizinische Indikation der Schwangerschaftsunterbrechung einen Rechtfertigungsgrund bilde (RGSt 61, 242) und ihr Nichtvorliegen deshalb keinen Maßstab für Abstufungen im Grade der Vorwerfbarkeit der (rechtswiärig begangenen) Straftat hergeben könne. Dieser Gedankengang ist an sich richtig. Die Revision übersieht jedoch, daß das Landgericht im gegebenen Falle mit dieser Wendung nicht den Fall eines einwandfrei gegebenen übergesetzlichen Notstandes im Auge hatte, dem im übrigen grund- .säbzlich nur durch operative Behandlung in einer Krankenanstalt Rechnung getragen werden könnte (BGHSt 14, 1), sondern ersichtlich nur zum Ausdruck bringen wollte,
daß bei der Patientin RB Kein medizinischer Befund gegeben war, der auch nur Erwägungen in dieser Richtung veranlassen und damit die Tat möglicherweise in einem milderen Lichte erscheinen lassen konnte. So verstanden handelt es sich um eine rechtlich einwandfreie Erwägung.
Da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auch im übrigen keine sachlichen Mängel ergeben hat,
op
war die Revision zu verwerfen.
Dr. Geier Seibert willms
Hübner Fischer