Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961

BGH Urteil vom 19.05.1961 – 4 StR 104/61

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

9154 046

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Bergmann Harry 5 EEE aus EBK: geboren a0. ID EB irn ei,

wegen Diebstahls

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Mai 1961, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter. Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr.Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter =» als Urkundsbeamter der Geschättsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 27. Oktober 1960 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist.

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Ihm wurde Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt.

Die Staatsanwaltschaft rügt mit der Revision Verletzung sachlichrechtlicher Vorschriften. Sie hat das Rechtsmittel darauf beschränkt, daß dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung gewährt wurde.

Die Strafkammer führt aus, der Angeklagte sei bereits dreimal wegen Urkundenfälschung, wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Sachbeschädigung bestraft worden. Im Hinblick auf die Vorschrift des § 23 Abs. 2 Nr. 2 StPO wäre es zwecks Prüfung, ob eine Strafaussetzung zulässig war, erforderlich gewesen, darzulegen, wann die Verurteilungen erfolgt sind und ob bei einer der früheren Verurteilungen innerhalb des im § 23 Abs. 2 Nr. 2 StPO bezeichneten Zeitraumes Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist. In diesem Falle wäre eine erneute Strefaussetzung unzulässig. In dem Fehlen einer Erörterung hierüber liegt ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils in diesem Punkt führen muß.

Für die neue Verhandlung sei darauf hingewiesen, daß nach dem in der Hauptverhandlung verlesenen (Bl. 64 R HA) Strafregisterauszug (Hülle vor Blatt 1 HA) die gegen den Angeklagten am 12. August 1955 verhängte Strafe von drei Monaten Gefängnis an diesem Tage zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil vom 12. August 1955 wurde

an diesem Tage rechtskräftig. Die jetzt abgeurteilte Tat ist nach dem angefochtenen Urteil am 6. August 1960 begangen worden (UA S. 3, 4).

Krumme Sauer Martin Lang-Hinrichsen Flitner