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BGH Entscheidung vom 16.05.1961 – 5 StR 74/61

5. Strafsenat

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5 StR 74/61 2176 028

(altı 5 StR 52/60)

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Arbeiter Heinz v (EEEEED aus FÜ xrei: OD , geboren am MED 1940 in Di.

2. den Arbeiter Erwin 5 EEEEEEED aus ROM Kreis 0 EEE, geboren an EEE 1940 in sup rei: A

(Ostpreußen),

wegen versuchten Verbrechens nach § 176 Abs.1l Nr.2 StGB u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16.Mai 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.,Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Mayr

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEE»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten Erwin Sue gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 4.November 1960 wird verworfen.

Dieser Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Auf die Revision des Angeklagten Vo wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, nebst den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wirä die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen,.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

I.

Die Verurteilung des Angeklagten Erwin Su wegen versuchten NMißbrauchs einer willenlosen Frau zum außerehelichen Beischlaf ist rechtsirrtumsfrei.

Seine Revision, die sich auf die allgemeine Sachrüge beschränkt, ist offensichtlich unbegründet.

I.

Dagegen dringt die Sachrüge des Angeklagten Ver durch. Die Beihilfe dieses Angeklagten sieht die Strafkammer darin, "daß er durch seine Anwesenheit, die deshalb besonders gewichtig war, weil der Zeuge Karl-Heinz EEE zu diesem Zeitpunkt schon erstmalig aufgetaucht war, den Mitangeklagten Se in der Ausführung seines Entschlusses bestärkt und in ihm das unsichere Gefühl beseitigt hat, allein zu sein".

Diese erst bei der rechtlichen Würdigung gemachten Ausführungen der Strafkammer finden in den Feststellungen des Urteils keine Stütze. Sie lassen sich nur dahin auslegen, daß SW das Bewußtsein hatte, Vol würde ihm notfalls Beistand leisten, falls andere Personen, insbesondere der Sohn der Frau VER, dazukämen und ihn tätlich zur Rechenschaft ziehen würden. Es fehlt aber an der Feststellung, deß SB befürchtete, andere Personen, insbesondere der Sohn der Frau WEEEEEB, würden | hinzukommen. Das Urteil ergibt nämlich nicht, daß

SED das erste Auftauchen des Sohnes der Frau WED pemerkt hat. Der Senat vermag dies auch nicht dem Urteilszusammenhang zu entnehmen.

Daß SW, nachdem Verzagt offenbar seiner Aufforderung, die Beine der Frau VEEB fest-

-4-

A.

zuhalten, nicht nachgekommen war, weiterhin davon ausgegangen wäre, VE würde ihm bei dem Notzuchtsversuch unmittelbar helfen, läßt sich dem Urteil erst recht nicht entnehmen. Wenn SB dies vor seiner Aufforderung geglaubt haben sollte, wäre das belanglos, da es insoweit jedenfalls an der inneren Tat-

seite bei Vomp fehlen würde.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Mayr