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BGH Entscheidung vom 05.04.1960 – 5 StR 52/60

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2157 059

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Arbeiter Heinz V ED zu: "ou

Bezirk B

geboren am 1940 in Zw 2. den Arbeiter Erwin S ED zu: re Bezirk

eaberen sn All 40 in EEE xreis ui

Ostpreußen), wegen Notzucht

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.April 1960, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Dr.Faller

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobe.sekretär

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revisionen der Angeklagten Ve» und Erwin Se wird das Urteil des Landgerichts in Verden an der Aller vom 20.November 1959 samt den Feststellungen

im Schuld- und Strafausspruch, soweit die beiden Beschwerdeführer wegen gemeinschaftlichen versuchten Mißbrauchs einer Willensunfreien verurteilt worden sind,

und in den übrigen Strafaussprüchen

aufgehoben.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Vo una Erwin SGB werden verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittel - an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

- 3.

Gründe§

Die Angeklagten VW una Erwin STE sina wegen gemeinschaftlichen versuchten Mißbrauchs einer Willensunfreien und wegen Körperverletzung jeweils zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Ihre Revisionen greifen dieses Urteil in vollem Umfange an; das gilt, wie der Antrag der Revisionsbegründung zeigt, auch für das Rechtsmittel des Beschwerdeführers Verzagt.

l. Offensichtlich unbegründet sind die Revisionen, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche wegen Körperverletzung richten.

2. Die Verurteilungen beider Angeklagter wegen gemeinschaftlichen versuchten Mißbrauchs einer Willensunfreien konnten aber aus sachlichrechtlichen Gründen nicht bestehenbleiben. |

Beide Beschwerdeführer haben in der Hauptverhandlung ihre Schuld bestritten und behauptet, ihre Angaben bei der Polizei seien unzutreffend gewesen. Die Strafkammer glaubt aber den Aussagen vor der Polizei und beruft sich zur Überführung der Angeklagten u.a. auch auf folgenden - im Urteil wörtlich angeführten -— Teil der polizeilichen Niederschrift über die Vernehmung. des Angeklagten Ve:

"Ich bin zu Erwin Se und der Zeugin WE hingegangen und habe die Wille auf die Erde gelegt. Der Erwin Sg hat sich zuerst auf die WED gsilest und hat mit ihr den Geschlechtsverkehr ausgeführt, Demnach muß. er ihr auch den Schlüpfer ausgezogen haben. Anschließend habe ich auch auf der WB selegen und habe sie ebenfalls geschlechtlich gebraucht. Dabei machte ich Beischlafsbewegungen. Zum Samenerguß ist es bei mir nicht gekommen, weil inzwischen der Karl-Heinz

VOEEEB kam una Krach schlug."

Das Landgericht sieht diese Angaben insgesamt als zutreffend an, obwohl sie (teilweise) den Feststellungen an anderer -4A-

BER KR ee ERS. FDEEl

-L-

Stelle des Urteils widersprechen. Karl-Heinz vn (dem der Tatrichter glaubt) hat nämlich u.a. ausgesagt, er habe Erwin I ) bei seiner Mutter liegend im Garten angetroffen (UA S.16). Dieser Aussage entspricht die allgemeine Sachdarstellung des Urteils, nach der Karl-Heinz

EB sen Angeklagten VE in der Wohnung und den

Angeklagten Erwin SB in Garten bei Frau von liegend angetroffen hat (UA S.7/8).

Auf diesem Widerspruch können die Verurteilungen beider Beschwerdeführer auch beruhen; es wird hierdurch nicht nur ein unwesentlicher Nebenpunkt des Geschehens berührt. Das Landgericht sieht nämlich den Angeklagten Erwin EB u.a. deshalb als überführt an, weil er von . Karl-Heinz WED bei üessen Mutter im Garten angetroffen worden ist ("daß es tatsächlich zumindest zu einem versuchten Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten Erwin SCHE una der Zeugin WED gekommen ist, ergibt sich ferner aus den Bekundungen des Zeugen Karl-Heinz Wue' - UA S.16). Nach den vom Tatrichter als beweiskräftig behandelten polizeilichen Angaben des Angeklagten Vi soll indessen dieser bei seinem einzigen Beischlafsversuch von Karl-Heinz WEB» zestört worden sein. Die widersprüchlichen (und daher rechtlich mangelhaften) Feststellungen berühren also bei beiden Angeklagten auch wesentliche Umstände der Verurteilungen wegen versuchten Sittlichkeitsverbrechens. Hiervon abgesehen läßt sich jedenfalls nicht sicher beurteilen, ob die Strafkammer den Aussagen des Angeklagten VER vor der Polizei auch dann noch irgendeinen Beweiswert beigemessen hätte, wenn sie den teilweisen Widerspruch zu einigen von ihr als erwiesen angesehenen Umständen bemerkt hätte. Da aber beide Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Verstoßes verurteilt worden sind, müßte die Aufhebung der Feststellungen in Bezug auf einen Angeklagten ohnedies die Aufhebung der Feststellungen hinsichtlich des anderen Angeklagten zur Folge haben.

- 5.

In der neuen Hauptiverhandlung wird das Landgericht - gegebenenfalls - eingehender als bisher zu der Frage Stellung nehmen müssen, ob und wann die Angeklagten den (für sie überraschend eingetretenen) Zustand völliger Willenlosigkeit bei Frau WEB erkannt haben.

3. Da nicht sicher auszuschließen ist, daß die nunmehr aufgehobenen Verurteiliungen die Höhe der übrigen Strafen beeinflußt haben, mußten auch die Strafaussprüche wegen Körperverletzung mit den Feststellungen hierzu aufgehoben werden.

Gemäß § 354 Abs.2 Satz 2 StPO ist die Sacke an ein anderes Landgericht zurückverwiesen worden.

Sarstedt Schnidt Siemer

Börker Faller