Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 09.05.1961 – 5 StR 135/61

5. Strafsenat

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5 StR_135/61

2179 022

ImNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Karl-Heinz v ED zu: Tem, dort geboren am EEE 1925,

- Sachbezeichnung: BED u.a. -

wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen teils schweren, teils einfachen Diebstahls im Rückfall u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9.Mai 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte in als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten VE wira das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 9.November 1960 samt den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben,

Zur Neufestsetzung der Strafe wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen,

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die nach ihrem Zusammenhang auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten VW ist begründet, denn die Strafkammer hat die Voraussetzungen des § 20a StGB nicht ausreichend dargelegt. Aus den Feststellungen zu § 244 StGB ergeben sich zwar die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs.1 StGB. Die Ausführungen, mit denen das Landgericht die sachlichen Voraussetzungen dafür dartun will, daß der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, entsprechen jedoch nicht den rechtlichen Anforderungen. Die Urteilsgründe enthalten keine, jedenfalls keine hinreichende Gesamtwürdigung der Taten, wie § 20a Abs,1l und 2 StGB verlangen. Bei ihr ist zu untersuchen, ob die Taten "symptomatisch" sind, d.h. gemeinsame Merkmale aufweisen, die den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher ausweisen. Dazu ist erforderlich, daß sie in einem gleichgearteten Verhältnis zu seinem Wesen stehen. Um dies darzutun, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine kurze Darstellung der Sachverhalte, die die früheren, jetzt zur Gesamtwürdigung herangezogenen Taten ausmachten, in der Regel nicht zu entbehren (vgl.BGH MDR 1957,562; ferner bei Herlan MDR 1954,528). Dem wird das Urteil nicht gerecht, das sich auf die Mitteilung beschränkt, der Angeklagte sei "erheblich vorbestraft, im ganzen neunmal, darunter viermal und zweimal im Rückfall einschlägig", insgesamt "habe er etwa elf Jahre seines 32jährigen Lebens im Gefängnis bzw. Zuchthaus verbracht". Nicht auf die Strafen, die im übrigen auch nur für die zur Begründung des § 244 StGB herangezogenen Vorstrafen genau festgestellt sind, sondern auf die Taten kommt es an, Diese werden in den Urteilsgründen überhaupt nicht geschildert. Das Revisionsgericht kann daher nicht prüfen, ob das Landgericht von einer zutreffenden Auslegung des § 20a StGB ausgegangen ist, aus dem die Strafe

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entnommen ist, Das Urteil mußte daher im Strafausspruch gegen den Angeklagten Volkmann aufgehoben werden.

Damit entfällt auch die Nebenstrafe aus § 38 StGB. Auch hierüber wird die Strafkammer erneut entscheiden müssen,

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundes-

anwaltschaft,

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Mayr