Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 09.05.1961 – 1 StR 61/61
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1_StR 61/61 9117 010
ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen
den Prozeßagenten Dr, ‚aximilian T aus EEE, zeboren am EEE I1T in vi,
wegen aktiver Bestechung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofse in der Sitzung vom 9. Mai 1961, an der teilgenomuen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof en als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter 8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 31. Oktober 1960 werden verworfen,
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte, ein vom nationalsozialistischen Regime verfolgter Pole jüdischen Glaubens, betätigt sich seit 1955 als Prozeßagent bei allen intschädigungsämtern der Bundesrepublik und reichte im Rahmen dieser Tätigkeit auch laufend Anträge entschädigungsberechtigter Personen - hauptsächlich israelischer Staatsangehöriger polnischer Herkunft - auf Haftentschädigung oder auf entschädigung für Scnäden an Leben, xörper und kesundheit beim Bayerischen Landesentschädigungsamt in München ein. In der Zeit von Weihnachten 1956 bis Ostern 1958 beschenkte er insgesamt 47 Bedienstete des Amts vom Sachgebietsieiter. bis zum Posteinlaufbearbeiter.. aus #nlaß der kestbage mit Lebens- und Genußmitteln. Nach seinen Angaben betrachtete er, einem Brauche seiner polnischen Heimat entsprechend, diese Festtagsgeschenke nur als einen Ausdruck der Höflichkeit und seiner Sympathie für die Adressaten, bei denen er als rassisch Verfolgter Aufgeschlossenheit und Mitgefühl gefunden hatte. Das Landgericht ist mit Rücksicht auf die Tatsache, daß der Angeklagte wiederholt auf das Unstatthafte solcher Zuwendungen hingewiesen wurde, dieser Einlassung nicht uneingeschränkt gefolgt, sondern hat festgestellt, daß es dem Angeklagten nicht zuletzt auch darauf ankan, bereits stattgehabte und noch vorzunehmende Diensthandlungen der betreffenden Angehörigen des Landesentschädigungsamts zu belohnen. Dagegen konnte es sich nicht davon überzeugen, daß äcr Angeklagte als Gegenleistung für seine keschenke pflichtwidrige Antshandlungen der Beschenkten erwartete; es hat ihn deshalb von der Anklage der aktiven Bestechung freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Suchrüge. Die Revision des Angeklagten beanstandet, daß die Strafkammer nicht auf den
Ersatz seiner notwendigen Auslagen aus der Staatskasse erkannt hat.
Beide Revisionen sind unbegründet.
Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft scheitert an der Feststellung des Landgerichts, daß der Angeklagte nur ganz allgemein bereits getätigte und künftige Amtshandlungen der Bedionsteten des Lendesentschädigungsamts belohnen wollte. Demnach kam es ihm also erwiesenermaßen nur darauf an, sich des allgemeinen Wohlwollens dieser Amtsträger bei der Behandlung seiner Anträge zu versichern. Das reicht für den Tatbestand des § 333 StGB nicht aus (BGHSt 15, 217).
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lungen erwartete, hat die Strafkammer nur das Fortbestehen eines Verdachts angenommen, Ihre von der Revision der Staatsanwaltschaft angegriffenen Ausführungen zu der Frage, ob
es sich bei den beschenkten Personen um Ermessensbeante handelte, beziehen sich nur auf die Erörterung des Umfangs dieses weiterbestehenden Verdachts, der, auch wenn ihn das Landgericht insoweit bejaht hätte, als solcher eine Verurteilung des Angeklagten nicht rechtfertigen könnte.
Die vom Generalstaatsanwalt angefügte Verfahrensrüge ist verspätet und entspricht überdies nicht den ärfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Auch die Hevision des Angeklagten geht fehl. Daß das Landgericht den begründ.ten Tatverdacht einer aktiven Bestechung bejaht hat, ist nach den Feststellungen des Urteils nicht zu beanstnnden.
Dr. Peeiz Seibert " Willns
Hübner Fischer