Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 09.05.1961 – 1 StR 151/61
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2120 01€
In Nanen des Volkes
In der Stxrafsache
gegen
den Bauhilfsarbeiter Stanislaus v ED :u:5
AM: geboren am WE 1924 in KEW/ Polen, zur Zeit
in Untersuchungshaft,
- Sachbezeichnung: FED u.a. -
wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i.R.
hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Mai 1961, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender;
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ud als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten "GEEIRE vi: das Urteil des Lanägerichts Anberg vom 1. Dezember 1960, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung;
auch über die Kosten des Rechtsnmittels, an das Landgericht zurückverviesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
I, Verfahrensrüge
1. Der Angeklagte, der die Tat leugnet, aber durch mitangeklagte Tatgenossen belastet wird, beantragte, das Verfahren gegen ihn abzutrennen, um die Verneumung der Mitangeklagten als Zeugen zu ermöglichen. Er verspricht sich von ihnen eine günstigere Aussage, wenn sie unter dem Zeusniszwang stehen, gegebenenfalls sogar das Zeugnis beeidigen müßten. Die Strafkammer hat den Antrag abgelehnt, weil die gemeinsame Tat zweckmäßig zugleich gegen alle Angeklagten abgeurteilt werde und ihre Vernehmung als Zeugen auch kein anderes Ergebnis erwarten lasse, zumal sie unvereidigt bleiben müßten (§ 60 Nr. 3 StPO).
Die Revision beanstandet den Beschluß vergeblich. Die Entscheidung lag im Ermessen des Tatrichters, sie enthält keinen Rechtsverstoß. Rechtsfehlerfrei ausgeübtes Ermessen des Tatrichters ist für das Revisionsgericht verbindlich.
2. Der Beschwerdeführer beantragte, ein Obergutachten darüber einzuholen, ob er erheblich vermindert zurechnungsfähig und als Gewohnheitsverbrecher gefährlich sei. Die Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung
nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO abgelehnt. Die Revision sieht hierin einen Verstoß gegen diese Vorschrift, gibt jedoch nicht an inwiefern. Die Rüge ist deshalb unzulässig.
II. Sachrüge
l. Den Schuldspruch greift der Angeklagte nur mit der allgemeinen Sachrüge an. Sie ist offensichtlich unbegründet.
2. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.
Zwar durfte die Strafkaumer zur Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsdieb sei, auch seine früheren Verurteilungen durch das amerikanische Militärgericht heranziehen (§ 20 Abs. 4 StGB). Dagegen ist es rechtlich bedenklich, daß sie dabei auch das Urteil des Landgerichts Amberg vom 17. November 1959 verwertet. Da er damals von der Anklage wegen fortgesetztien schweren Diebstahls "mangels ausreichenden Schulänachweise freigesprochen werden mußte, durfte die Strafkammer nicht daraus herleiten, er sei ein ganz raffinierter Dieb, der nur Schwer gestellt werden könne, und folgern, er habe auch zwischen der letzten Verurteilung wegen einer Hangta! (28. Juni 1954) und der jetzigen Tat (14. April 1960) seiner Neigung zu Diebstänlen nachgegeben. Sie mußte vielmehr zu seinen Gunsten davon ausgehen, daß er seit 1954 nicht mehr straffällig geworden ist. Ob sie ihn von dieser Ausgangspunkt dennoch als gefährlichen Gewohnneitsverbrecher angesehen hätte, ist ungewiß. Die Fünfjahresfrist des § 20 a Abs. 3 StGB war nahezu verstrichen, als der
Angeklagte den jetzt abgeurteilten Diebstahl. beging. Auch trifft auf ihn weder zu, daß er überall stiehlt,
"no immer sich eine Gelegenheit dazu bietet", noch da "die Aussetzung von Reststrafen" bei ihm keine Frucht getragen habe. Dem Urteil zufolge hat er alle Strafen einheitlich verbüßt. Daß er einer geregelten Beschäftigung aus dem Wege geht, weil sie ihm "zu mühevoll und zu hart" ist, stimmt nicht damit überein, daß er zur Tatizeit bei einer Baufirma beschäftigt war. Welcher Tätigkeit er seit der letzten Strafverbüßung (27. April 1955) nachgegangen var, teilt das Urteil nicht mit.
Dr. Peetz Seibert willns
Hübner " Fischer