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BGH Entscheidung vom 25.04.1961 – 1 StR 86/61

1. Strafsenat

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2120 098

ImNanmnen des Volkes In der Strafsache gegen

den Hilfsarbeiter u; zuletzt wohnhaft in J Kreis M ,‚ geboren am ED 1955 in L ‚„ zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen besonders schweren Raubes

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. April 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr, Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Seivbert Bundesrichter Dr. Willms

Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der üweschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München T

vom 29. November 1960 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesun.

Von Kechts wegen

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Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich mit den Hilfsarbeitern Up una Bgvesangenen besonders schweren Raubes zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für drei Jahre aberkannt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts.

hährend die auf Verletzung des § 244 abs. 4 Satz 2 und Abs. 2 StPO gestützte Verfahrensbeschwerde offensichtlich unbegründet ist (vgl. hierzu BGHSt 8, 76), führt die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Schwurgericht,

Nach den Urteilsfeststellungen hatten VB, ein und IP peschlossen, in der Pension Mg deren betagten Inhaber zu berauben. Entsprechend dem Verbrechensplan, der von dem mit den Verhältnissen vertrauten und die Rollen verteilenden WB aussing, verschafften sich dieser und DB unter dem Vorwand, für die Nacht ein Doppelzimmer mieten zu wollen, Zutritt zu der Pension. IB muste unten an der Haustür zurückbleiben, um sie für die spätere Flucht der Tatgenossen offenzuhalten und etwaige Pensionsbesucher abzuweisen. Oben wollte dann UB, wie er zuvor dem Angeklagten und BE erklärt hatte, den - durch Bgenrzulenkenden — Pensionsinhaber mit einer Coca-Cola-Flssche oder einem anderen geeigneten Gegenstand niederschlagen, so daß Hg "sich nicht mehr rühren könne". In »usführung dieses Planes ergriff WB einen schweren Porzellunaschenbecher und schlug ihn dem abnungslos neben ED st ehnensen und ihm beim Ausfüllen des Meldezettels zuschauenden alten Mann mit voller Wucht gegen den Kopf. MB schrie auf unä

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brach zusammen, wobei er auf eine C3uch zu liegen kam: Um Nggp au weiteren Schreien zu hindern, griff ihn Us

in den Mund; mit der anderen Hand nanm er Ngggpaus dem Bademantel, den dieser trug, die Geldbörse. M@p versuchte, sich immer wieder aufzurichten; U verhinderte das jedoch dadurch, daß er ihm den Hals zudrückte, Gleichzeitig legte er iggp auf den Boden hin. Der alte Mann war jedoch noch nicht bewußtlos, versuchte vielmehr immer wieder, sich aufzurichten und zu schreien. U foräerte schließlich BD auf, ihm zu helfen, Dieser versetzte Ngp daraufhin mehrere fFußtritte gegen Kopf, xumpf und Gliedmaßen. Als sich MB immer noch wehrte, ergriff DB auf Geheiz U ein rundes Tischchen von etwa 50 cm Durchmesser und schlug mit der ante der Tischplatte dreimal auf den Kopf des

- von vu festgehaltenen - alten Mannes ein. Jetzt trat

bei Mg Bewußtlosigkeit ein. VE una ED verließen sodann das Haus und trennten sich später,

MID: Ger bald nach der Tat bewußtlos aufgefunden und in eine Klinik eingeliefert wurde, starb nach etwa einer Woche, ohne das Bewußtsein wiedererlangt zu haben, an einer Iungenentzündung; diese war als Zolge der durch das Schädeltrauma — ohne Bruch des knöchernen Schädels selbst - verursachten Bewußtlosigkeit und der damit verbundenen Bettlägerigkeit des alten Mannes aufgetreten.

Nach seiner vom Schwurgericht für glaubhaft befundenen Einlassung hatte sich der Beschwerdeführer nur vorgestellt, daß U sen alten Pensionsinhaber mit einer (leeren) Flasche niederschlagen unä dadurch in Bewußtlosigkeit versetzen werde. Dennoch hat das Schwurgericht die gesamte von VE uni Eggp gegen Nagy angewendete Gewalt einschließlich der Hiebe mit dem »ischchen und den dadurch verursachten Tod des Opfers dem Angeklagien als Mittäter zugerechnet:

IB habe, neint das Schwurgericht, mit Täterwillen dabei nitgewirkt, daß | durch Gewaltanwendung Gie Lelätasche

mit Inhalt weggenommen wurde; so, wie sich der Angeklagte

den Tatverlauf vorgestellt habe - Hierbeiführung der Bewußtlosigkeit des alten Mannes durch Niederschlagen mit einer Flasche -, sei der durch die Gewaltanwendung verursachte

Tod des Mg auch für den — geistig wenig beweglichen - “ngeklagten voraussehbar gewesen; daß er das Vorgehen VD urü BB im einzelnen nicht gekannt habe, sei rechtlich unerheblich.

Diese Erwägungen vermögen nach dem Stande der bisherigen Seststellungen die Verurteilung des beschwerdeführers wegen in Mittäterschaft begangenen Raubes mit Todesfolge in Sinne der § 3 251, 56 StGB nicht zu tragen.

Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, haben erst die Schläge, die BEP an Schlusse des Taigeschehens auf Geheiß Us wit üem Tischchen gg versetzte, dessen Toä herbeigeführt. Diose Mißhandlung unterscheidet sich nach Art und Schwere so erheblich von der HGewalt!", wie sie der Beschwerdeführer — entsprechend den vorausgegangenen Erklärungen Us und seinen Versuch, in einer tirtschaft eine leere Coca-Cola-Flasche als Tatwerkzeug sich zu beschaffen - vor Augen hatte, daß ihn das Schwurgericht nicht ohne weiteres für die Mißhandlung mitverantwortlich macken durfte, Wie die Revision insoweit mit Recht rügt, häite das Schwurgericht vielmehr näher prüfen müssen, ob es sich bei dem gemeinsamen Vorgehen von VB uni WW nicht um eine die Witverantwortung des Beschwerdeführers ausschließende Überschreitung des ursprünglichen Verbrechensplanes (sog. "Exzess") handelt.

-5.-

Nach ständiger Kechtsprechung liegt Mittäterschaft im Sinne des J 47 StGB nur vor, soweit das Zusammenwirken der mehreren Tatbeteiligten auf ausdrücklichem oder stillschweigendem gegenseitigen Einverständnis beruht. Überschreitet einer der Beteiligten bei der Tatausführung die durch die Gemeinsamkeit des Hillens gezogenc Grenze, so hat die anderen Beteiligten insoweit nicht mehr Mittäter sind. Dies gilt nicht nur für den Fail, daß die Überschreitung eine von der gemeinsamen Tat der Art nach verschiedene strafbare Handiung petrifft, sondern auch dann, wenn eine nur dem Maße nach verschiedene Tat ohne Änderung des rechtlichen Wesens begangen wird»

Freilich bedeutet der Umstand, daß der eine NMittäter ohne Wissen der übrigen Beteiligten die Tat anders ausführt, als ursprünglich geplant war, nicht schon für sich allein einen Exzess. Ein solcher scheidet ohne weiteres dann aus, wenn die gewählte Ausführungsart der zunächt ins Auge gefaßten gleichwertig ist. Aber auch wenn dem nicht so ist, wird die Art der Verbrechensausführung, die von dem für die eigentliche Tatbegehung eingeteilten Mittäter zur Erreichung des allseits erstrebten Erfolges über die verabredete Begehungsweise hinaus für erforderlich gehalten wird, häufig

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sehen sein.

Vorstehende Kechtsgrundsätze gelten, soweit es sich um sog. erfolgsqualifizierte Straftaten handelt, nur für den Grundtatbestand, beim Raub mit Todesfolge also für die Gewaltanwendung (vgl. u.a. RGSt 21, 267; 59, 389; 67, 367; RG GA 50, 398; HRR 1952 Nr. 1523; BGH 3 StR 51/50 vom 20.FBbruar 1951, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1951, 274;

2 StR 267/60 vom 6. Juli 1960), erst wenn in einem solchen

Falle für den einzelnen Tatbeteiligten festgestellt ist, daß er die von einem anderen Beteiligten verübte Gewalt

mit zu vertreten hat, obliegt dem Tatrichter die Prüfung, ob der Betreffende nach Maßgabe des 3 56 StGB für den durch die Gewalthandlung verursachten Tod des Opfers mithaftet.

Im vorliegenden Falle spricht zwar vieles dafür, daß der Beschwerdeführer nicht bloß die Verwendung einer leeren Coca-Cola-Flasche oder eines anderen gleichwertigen Gegenstandes (wie hier des Aschenbechers) gewollt, sondern bei etwaiger Wirkungslosigkeit des zunächst verwendeten Mittels auch ohne Rücksicht auf Art und Schwere die Verübung jeder anderen Gewalt gegen Yggp durch UWB und zegebenenfalls auch durch BB zerillist hat, sofern nur dadurch MP pewußstlos gemacht und so die Wegnahme seines Geldes ermöglicht werde, In Gieser Hinsicht könnten vor allen folgenäie Unstände von Bedeutung sein; Zwar wurde zunächst eine Coca-Cola-klasche als Walfe in Aussicht genommen. Alle Beteiligten - auch der Angeklagte - wußten jedoch, daß es WW nicht gelungen war, sich eine solche zu verschaffen. Ob er am Tatort eine solche Flasche oder ein gleichwertiges Werkzeug finden würde, blieb ungewiß, Es lag vielmehr im Bereich des Möglichen, daß er dort nur gefäkrlichere Werkzeuge finden würde. Nach den bisherigen Feststellungen brachte der Angeklagte zu keinem Zeitpuikt zum Ausdruck, daß dann der Überfall lieber unterbleiben sollte, sondern er legte ersichtlich nur Wert auf angemessene Beteiligung an der erwarteten hohen, auf 1000 vis 2000 IM veranschlagten Beute, gleichgültig, welche Zinwirkung auf das upfer notwendig sein sollte, um sie zu erlangen. Als Be» ihm und einem anderen den Verlauf der Tat geschildert hatte, Sußerte IB denn auch keinerlei Erstaunen über den Ta*verlauf, sondern wußte bloß zu fragen, welcher Betrag auf ihn entfalle. Nit voller Sicherheit ausschließen läßt sich

allerdings nach den bisherigen Feststellungen auch nicht, daß der Beschwerdeführer den letzten Teilabschnitt der von Ui» und Hg zegen Mg verübten vewalt bei vorheriger Kenntnis nicht gebilligt haben würde, so daß er insoweit als NMittäter ausschiede und nur des gemeinschaftlichen schweren Raubes nach $y 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB - Raub mit einer Waffe (Aschenbecher) - schuldig wäre; in Tateinheit hiermit wäre ferner fahrlässige Tötung nach § 222 StGB gegeben, falls der Angeklagte den Gebrauch des gefährlicheren Werkzeugs durch UGB una BED (und den dadurch herbeigeführten Tod des ] schuldhaft nicht vorausgesehen hat.

Die sonstigen sachlichrechtlichen Einwendungen der Revision gegen den Schuldspruch hätten keinen zrfolg haben können.

Dr. Geier . Dr . Peetz Seibert

wWillms Hübner