Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 21.04.1961 – 4 StR 62/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
st
4_StR_62/61 2154 024
En
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Verkaufsfahrer Manfred Erich Ri ED aus seB.
geboren am @. @. BD in vB, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. April 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof.Tr.Lang-Hinrichsen Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EB in ser Verhanälung, üOberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der voundesanwultschaft, sustizangestellter als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 14. November 1960 wird verworfen,
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen,
Lie seit dem 15. November 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, dem Angeklagten auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßernverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer zu einem Jahr sechs Honaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen.
Seine auf das Strafmaß beschränkte Kevision kann keinen Erfolg haben.
l. Die Strafkammer hat folgenäien Sachverhalt festgestellt:
Der Angeklagte, der nur eine Fahrpraxis von einen halben Jahr hat, war am BD. EEE 1960 als Verkaufsfahrer der Firma B@B-Getränkedienst in sib-R nit einem Lastkraftwagen unterwegs. Anstatt nach Gin zu fahren und dort Kunden aufzusuchen, kehrte er in Ei» mit seinem Arbeitskameraden VW, üsr sich dort mit einem Lastkraftwagen dieser Firma aufhielt, pis 19 Uhr in verschiedenen Gaststätten ein und trank dort so viel Bier, daß sein Blutalkoholgehalt schließlich — zur Zeit des Unfalls — mindestens 2,5 %o betrug. Xurz nach 19 Uhr brachen sie auf, weil sie bis 20 Uhr mit ihren Lastkraftwagen auf dem Hofe der Arbeitgeberin sein mußten. Sie fuhren um 19.40 Uhr mit Abblendlicht und mit 80 xm/std auf der Fronhauserstraße in Essen in westlicher Richtung. Der Angeklagte folgte dem Lastkraftwagen des VB mit seinem Fahrzeug dicht auf. Als sie sich einem auf der linken Seite der dort 6,10 m breiten Fahrbahn abgestellten Renault-Personenwagen näherten, scherte der Angeklagte mit seinem Fahrzeug
nach links aus, so daß er, um eine Fanrzeugbreite nach links versetzt, unmittelbar hinter dem anderen Lastwagen ganz auf der linken Fahrbahnhälfte fuhr. In diesen Augenblick kamen ihnen drei Mopeäfahrer entgegen. Als der Vorderste an der Spitze des von ihm umfahrenen par- | kenden Wagens war, wurde er von dem Lastwagen des Angeklagten von vorn erfaßt und gegen das abgestellte Fahrzeug geschleudert. ber Angeklagte zog seinen Wagen, den er im letzten Augenblick scharf gebremst hatte, sofort nach rechts, überfuhr die rechte Bordsteinkante und stieß gegen einen auf dem anschließenden Grünstreifen abgestellten Lloyd-Personenvagen, der 20 m links über die Fahrbahn geschleudert wurde und auf der linken Fahrbahnseite liegen blieb. Dann prallte das Fahrzeug des Angeklagten gegen eine Gartonmauer und blieb dort stehen. Der Mopedfahrer erlitt durch den Sturz so schwere Verletzungen, daß er auf dem Weg zum Krankenhaus starb.
Das Landgericht erblickt das für den Unfall ursächliche Verschulden des Angeklagten darin, daß er "nit überhöühter Geschwindigkeit die linke Fahrbahnseite benutzte und sich in eine Lage begab, in der er mit Rücksicht auf den abgestellten una für ihn erkennbaren : Personenwagen keine Möglichkeit mehr hatte, dem diesen aussparenden Mopedfahrer auszuweichen oder seinen Lastwagen rechtzeitig abzubremsen. Ein Mitverschulden des Mopedfahrers hat die Strafkammer verneint, weil dieser "in gänzlich normaler Fahrweise in einem normalen Abstand an dem auf seiner Fahrbahn abgestellten Personenwagen vorbeigefahren und von dem plötzlich auftauchenden, schnell fahı- renden Lastwagen des Angeklagten überrascht worden ist."
PER |
2. Die gegen die Strafbemessung erhobenen Revisionsrügen sind unbegründet.
a) § 267 Abs. 3 StPO ist nicht verletzt. Das Landgericht hat die bestimmenden Strafzumessungsgründe im Urteil dargelegt, wie in dieser Vorschrift gefordert wird. Einer genauen Aufgliederung der Gründe nach dem Unrechtsgehalt der beiden tateinheitlich verwirxlichten Tatbestände bedurfte es nicht. j
b) Daß das Landgericht die Strafe dem schwereren Strafranmen des § 222 StGB entnommen und dabei die zugleich verwirklichte und zudem für den töälichen Unfall mitursächliche Trunkenneit am Steuer straferschvierend bewertet hat, unterliegt nach den Urteilsgrünien keinen Zweifel, Hiergegen sinä auch keine rechtlichen Bedenken zu erheben. Wenn auch die tateinheitiicn Degangene Stra-Benverkehrsgefänrdung keine Verletzungsstraftat darstellt, so kann doch bei der Strafhöhe auch dem Umstand Rechnung getragen werden, das die Trunkenheit am Steuer, die allein schon den Vergehenstatbestand des § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt, schließlich zu einem Verkehrsunfall mit tödlichen Folgen geführt hat.
Zulässigerweise hat die Strafkammer den sehr hohen Sachschaden, den der Angeklagte ''neben der Tötung" des Mopedfanrers an beiden Personenwagen angerichtet hat, straferschwerenä bewertet. Der Tatrichter war hieran, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, nicht etva deshalb gehindert, weil die Strafvorschrift des § 315 a Abs.1 Nr. 2 StGB nur einen Gefährdungstatbestand mit Strafe bedroht. Es entspricht vielmehr der sachlichen Gerechtixkeit, auch den über die Gefähräung hinausgehenden Unrechtsgenalt der Tat bei der Bemessung der Strafe zu be-
rücksichtigen, weil die Strafdrohung gegen Straßenverkehrsgefährdung gerade die Verletzung der durch sie geschützten Rechtsgüter verhindern soll.
Zu Unrecht weist die Verteidigung weiter darauf hin, daß die schwere Beschädigung des Lloyd-Personenwagens die Folge der Steuerung des Angeklagten nach rechts, also einer richtigen Maßnahme gewesen ist. Die Revision übersieht, daß auch diese im letzten Augenblick vorgenommene Rechtssteuerung durch die schuläbaft überhöhte Geschwindigkeit und das verkehrswiärise Befahren der linken Straßenseite veranlaßt worden ist und zum unzuläs-
sigen Verlassen der Fahrbahn nach rechts hin geführt hat.
Schließlich hat die Strafkammer, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, ihr pflichtgemäßes zrmessen nicht dadurch verletzt, daß sie über den Strafantrag des Staatsanwalts hinausgegangen ist und gegen den unbestraften Angeklagten eine Gefängnisstrafe vor einem danr unä sechs Monaten verhängt hat. Mit Recht hat sie hierbei erwogen, daß der Angeklagte erst ein halbes Jahr Fakrer war und, obwohl er aus diesem Grunde besonders vorsichtig hätte sein müssen, in so hohem Maße verantwortungslos gehandeit hat.
3. Bedenken können auch nicht dagegen erhoben werden, daß der Tatrichter die Strafe trotz des sehr hohen Blutalkoholgehalts (von 2,5 $o) des Angeklagten zur Tatzeit nicht nach § 51 Abs. 2 StGB gemiläert hat, ohne über seine Zurechnungsfähigkeit weitere Beweise ZU erheben.
Da der Angeklagte, wie das Urteil mit Nachäruck hervorhebt, den ganzen Tag, anstatt seiner Arbeit nachzugenen; sich in Gastwirtschaften herumgetrieben und dem Alkohol
zugesprochen hat, obwohl er den schweren Lastwagen vor ser Tür stehen hatte und wußte, daß er diesen his spätestens 20 Uhr zu seiner Arbeitgeberin nach YiBb-T ein zurückfahren mußte, hat er jedenfalls in verantwortlichen Zustand fahrlässig die entscheidende Ursache für seine ‚spätere Verfenlung gesetzt, die er dann in einer für ihn voraussehbaren Weise begangen hat, während seine Zurechnungsfähigkeit möglicherweise erneblich vermindert war (sogen. actio libera in causa). In einem solchen Fall findet § 51 Abs. 2 keine Anwendung (BGH in NoW 1955,
1037 Nr. 55 RG J# 1930, 909 Nr. 7).
Nach alledem muß das Rechtsmittel verworfen werden.
Rotberg Krumne Martin Lang-Hinrichsen Börtzler