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BGH Entscheidung vom 14.04.1961 – 4 StR 67/61

4. Strafsenat

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2154 021

ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen

den Bergmann Horst S c h Ep aus Bo, geboren am _ 5 EEE WB in SB, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1961, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. “otberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Nartin Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EB in der Verhanälung,

Oberstaatsanwalt Dr.Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, .

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bochum vom 25.0ktober 1960 wird verworfen.

Der beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 2. Januar 1961 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte und der in äieser Sache rechtskräftig verurteilte Bergmann BonEEEB waren Freunde. Sie wohnten zusammen in einem Zimmer des Bergmann - Lciipin Bo@iie-HEWEEB und haben schon wiederholt gemeinschaftlich Kraftfahrzeugdiebstähle verübt oder zu begehen versucht. Als sie an@. EEE 1960 ausgehen wollten um Gaststätten aufzusuchen, ließ sich Zei» von SchB dessen Taschenmesser geben, das sie früher bei den Kraftfahrzeugdiebstählen zum Öffnen der Wagentüren benutzt hatten. Außerden steckte er sein eigenes Fahrtenmesser mit einer 11,5 cm langen und höchstens 22 mm breiten Klinge zu sich. Nachdem sie sich eine zeitlang getrennt hatten, fuhren sie wit dem 0 el-Personenwager des Steigers ID, der den Wunsch Do , ihn das Fahrzeug zu leihen, abgelehnt hatte, ohne dessen Wissen nach Bo. Unterviegs hatte Don ; der den Wagen steuerte, das Mißgeschick, den Ganghebel auszukugeln. Während Sch sich bemühte, den Schaden zu beheben, hielt auf der gegenüberliegenden Straßenseite ein Volkswagen an, der mit vier jungen Männern besetzt war, nämlich dem Fahrer des Wagens, nanens FEED, ferner Ro, Walter und dessen Vetter Claus PeiiiiENEEED . RO var cin Neffe des Steigers Ic. ir erkannte den Opelwagen seines Onkels, stellte fest, daß zwei fremde Nänner in inm saßen und äußerte zu seinen Begleitern, daß das Diebe sein müßten. Darauf gingen alle vier zu dem Opelwagen hinüber. Auf Rob Frage, wie er in den Besitz des Fahrzeugs gekommen sei, antwortete Sch, der Wagen sei geliehen. Als Rosenthal das bezweifelte, nischte sich Do ein und äußerte sinngemäß: "Haut ab, sonst gibt's was!" Darauf gaben die Insassen des Volkswagens den Benutzern des Opelwagens zu verstehen, daß sie sie bis zur

Aufnahme polizeilicher Feststellungen an der Weiterfahrt

und am Entkommen hindern würden. Jetzt erkannte auch Sch, der bis dahin geglaubt hatte, BoD habe das Fahr-- zeug von IGEEED geliehen, den wahren Sachverhalt.

Nunmehr entschlossen sich die beiden Freunde, "sich entweder durch Vertreibung inrer vier Gegner oder durch eigene Flucht gemeinschaftlich zu befreien", Bonn» gab Schw auf dessen Verlangen das von ihm entliehene Taschenmesser zurück. Sodann öffnete er die rechte Wagentür, sprang auf den angrenzenden Bürgersteig und schlug mit der Faust auf TB ein, der dort stand. Während beide sich gegenseitig schlugen, stieg auch Sch, der den Vorgang beobachtet hatte, mit dem aufgeklappten Taschenmesser in der Hand aus. Inzwischen ging WED zu den Streitenden zur anderen Wagenseite hinüber, um seinen Vetter zu helfen. Ihm trat Bol niit dem Fahrtenmesser entgegen und versetzte ihm einen Stich in die Hüfte. Auf den Ruf des Verletzten: "Das Schwein hat ein Messer, er hat mich gestochen, holt die Polizei hinzut" entfernte sich Ro, um polizeiliche Hilfe anzufordern.

Während nun VB una To mit 2: Cu weiter in ein Bandgemenge verwickelt waren, wollte ilnen REED, der bis dahin mit Schi auf der anderen Yagenseite untätig gestanden hatte, zu Hilfe kommen. Um ihn daran zu hindern, schlug Sch, "der den Zuruf des VE vegen des Messers in der Hand von Boiiiiiip gehört hatte", mit der Faust auf ihn ein. FEED warf ihn aber durch einen Gegenschlag zu Boden und kniete sich über ihn. Jetzt griff Bob ein und versetzte regiiiP einen Fußtritt gegen den Kopf. Dabei gewahrte er sein Fahrtennmesser, das ihm entfallen war, hob es vom Boden auf und

stach mindestens fünfmal auf TEE ein. Dann wandte er sich wiederum gegen WB. Auf dessen Hilferuf lief REED Hncerbei, der sich inzwischen von Sch befreit hatte, Nunmehr ließ Bob von VW ab und lief mit

Sch@B üavon.

TO var infolge der Stichverletzungen ohnmächtig zu Boden gefallen und starb kurz darauf an ihren Folgen. Bei Sch und Bon wurde ein Blutalkoholgehalt von etwa 1,7 bis 1,8 %o zur Tatzeit festgestellt.

las Schwurgericht hat beide wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt, und zwar Bo-EEE zu fünf Jahren Zuchthaus, Sch@P - unter Einbeziehung einer durch Urteil des Jugendschöffengerichts in Bochun vom 2. August 1960 gegen ihn erkannten Gefängnisstrafe von fünf Monaten - zu zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis. Hiergegen hat nur der Angeklagte Sch Revision eingelegt und Verletzung des sachlichen Strafrechts gerügt.

Das kechtsmittel kann keinen örfolg haben.

1. Unbegründet ist der Einwand des Beschwerdeführers, aus dem Urteil ergebe sich nicht, ob Sch@MP nit Täter-- oder Gehilfenwillen an der gefährlichen Körperverletzung teilgenommen hat. j

a) Das Schwurgericht hat festgestellt, daß beide Angeklagten, nachdem ihre Gegner ihren Willen, sie festzuhalten, zu erkennen gegeben hatten, sich entschlossen haben, sich gemeinschaftlich zu befreien (UA 7). Sch@P hat auch eine Schlägerei erwartet und selbst geglaubt, daß der Befreiungsplan nicht ohne Gewaltanwendung durchführbar sei. Dafür ließ er sich sein Taschenmesser von Beginn

zurückgeben (UA 9). ur stand selbst dann noch zu dem ge-

meinschaftlichen Befreiungsplan, als er durch den Warnruf des von BoD mit dem Messer angegriffenen Va» erfahren hatte, deß Bo dieses Vorhaben "unter Einsatz eines Messers durshzuführen am Werke war", "Um seinen Freund dabei zu entlasten und uu selbst äurchzukomlichen Interesse beizutragen, indem er von den beiderseitige Gegnern "den Zeugen ZB auf sich nahn. "(UA 12).

aus diesen Darlegungen ist als Überzeugung des Tatrichters eindeutig zu entnehmen, daß Sch nicht bloß die Tat seines Freundes als fremde unterstützen, sondern sie als eigene wollte, weil er selbst ein Interesse daran hatte, der Festnahme zu entgehen. Dazu hatte er nach den Urteilsfeststellungen allen Anlaß, weil ihm soeben klar geworden war, daß er am Steuer eines fr>mden, unbefugt benutzt: Kraftfahrzeugs betroffen worden war (JA 7), und weil er kein Führerschein besaß. Der von ihm gelei3tete Tatbeitrag bestand nach der Überzeugung des Tatricäaters außer in der seelischen Unterstützung seines Tatgenossen darin, daß er einen der gemeinschaftlichen Gegner von seinem Freund ablenkte und "auf sich nahn", demit Bow der Übermacht nicht erlag. Das alles beweist, daß Schie auch einen wesentlichen Zinfluß auf das äußere Tatgeschehen ausgeübt hat. Gegen die vom Schwirgericht angenommene Mittäterschaft des Beschwerdeführers bestehen mithin keine Bedenken.

. Was die Xevision dagegen vorbringt, richtet sich in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Das Schwurgericht war nicht genötigt, aus der Tatsache, daß Sch@iib selbst von dem geöffneten Ta-

, schenmesser in seiner Hand keinen Gebrauch gemacht hat; gegenteilige Schlüsse zu ziehen. Der Tatrichter nimmt

rechtlich unangreifbar an, Sch habe den Gebrauch dieses Messers fest ins Auge gefaßt, aber noch geglaubt, sich auch ohne diese Waffe gegen REED durchsetzen zu können (UA 10).

Keinesfalls war hier - wie die üNevision meint - ein "zwingender Schluß!" geboten, daß Sch das Messer nur im Falle der Notwehr gebrauchen wollte. Mindestens ebenso nahe liegt die ersichtlicte Annahme des Schwurgerichts, daß er es erst dann einsetzen wollte, wenn es ihm nach der Sachlage unbedingt notwendig erscheinen würde, um die Flucht zu erzwingen.

b) Der Mittäterwille Sch unfaßte auch den Gebrauch einos Messers Gurch Bow. Das Schwurgericht ist auf Grunä aller Umstände und der Lebenserfahrung davon überzeugt;.. daß Schu» aus dem tarnungsruf Ye nicht bloß entnonmmen hat, Be@EE> habe ein Messer in Besitz, sondern daß er auch den naheliegenden Schluß gezogen hat, sein Freund sen Einsatz dieses Messers zur Ausführung ihres gemeinschaftlichen Befreiungsplans (UA 10). Auch bestand in dieser Hinsicht ein stillsckhweigendes Einverständnis zwischen den beiien Tätern (UA 11 oben).

2. Zur ärfüllung des Tatbestands der gefährlichen Kördaß der Mittäter die besondere Beschaffenheit des von seinen Tatgenossen benutzten Messers kennt, was die Revision an-. nimmt. Das Gesetz hält jedes zum Schneiden und Stechen brauchbare Messer schlechthin für gefährlich. Selbst ein gewöhnliches laschennesser genügt daher zur Verwirklichung dieses Tatbestandsmerkmals, wenn es in aufgeklapptem Zustand benutzt wird (RGSt 30, 176). Bezceichnenderweise hat Schiee

auch sein eigenes Taschenmesser aufgeklappt in der Hand ge. halten, um es nötigenfalls zur gewaltsamen Durchführung des Befreiungsplans zu benutzen (UA 7, 9). Sch wußte nach den oben erörterten Feststellungen des Schwurgerichts auch, daß Bo das kesser in sciner Hand zum Stech gebraucht hatte und kannte und billigte dies.

3. Ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden ist die Anviendung des 3 226 in Verb. m. § 56 StGB.

Allerdings führt das Urteil zur Begründung der Fahrlässigkeit in Bezug auf den tödlichen ärfolg der Tat nur | aus, daß "sich die .angeklagten unbestritten der Gefährlichkeit von - wie hier - wahllos geführten Stichen wit dem Fahrtenmesser bewußt waren." "Denn daß durch derartige Stiche sicher einer ihrer Gegner ums Leben kommen konnte, konnten sie; was sie selbst nicht in Frage gestellt haben, bei ihrem allgemeinen örfahrungswissen mit Leichtigkeit erkennen.!" Dagegen fehlen, was die Revision rügt, bestimmt Feststellungen darüber, ob Schie wußte, daß Ze REED sein Fahrtenmesser benutzte und damit wahllos zustach.

Einer solchen Feststellung bedurfte es hier nach der Sachlage nicht.

Der Revision kann schon darin nicht zugestimmt werden daß nur ein feststehendes Messer geeignet ist, um den Angegriffenen mit Stichen zu töten. Dazu können aüch kräftig geführte Stiche mit einem gewöhnlichen Taschenmesser ausreichen, wenn sie zum Beispiel eine Schlagader treffen oder zu inneren Verblutungen führen.

SCH muSte überdies geraie dann, wenn er die Bescha fenheit des von BodiiilB> geführten Messers nicnt genau gekannt haben sollte, angesichts der verzweifelten Abwehr

der ihnen an Zahl überlegenen Gegner nach dem Warnungsruf Walters mit allen in einer solchen Lage nach der Lebenserfahrung eintretenden Möglichkeiten rechnen, Mithin mußte er auch davon ausgehen, daß Bob nit dem in seiner Hand befindlichen Messer mit voller Wucht auf seine Widersacher zustechen werde, wo immer er sie nur treffen könne, zumal er bei dem Handgemenge in der Dunkelheit mit mehreren Gegnern richt genau wahrnehmen konnte, welche Körperteile erverletzte, Nur so können auch die knappen allgemein gehaltenen Ausführungen des Tatrichters verstanden werden, zumal er ausdrücklich auf das allgemeine ärfahrungswissen beider Täter verweist.

Unbegründet ist der Einwand der Revision, daß Sche zur Zeit der Führung des Messers durch Bogiii> an Boden lag und von REED festgehalten wurde, so daß er den “ampf seines Freundes nicht beobachten konnte. Denn Sch@b hatte sich gleich nach den Warnungsruf VB das fer auf den bis dahin untätig gebliebenen RB seworfen, um diesen am Eingreifen in das Hanäügemenge gegen Bade-GEB zu hindern und dadurch zu ihrer gemeinsamen Befreiung beizutragen.

Bei dieser Sachlage können gegen die vom Tatrichter festgestellte Voraussehbarkeit der Todesfolge keine durchgreifenden Bedenken erhoben werden.

4. Das Yorliegen einer Notwehrlage hat das Schwurgericht mit dem Hinweis auf § 127 StPO rechtsirrtumsfrei verneint. Insoweit hat die Aevision auch keine Einwendungen erhoben.

5. Unbegründet sind schließlich auch die ievisionsangriffe gegen die Strafzumessung.

Die Fahrlässigkeit Sch bezüglich der Todesfolge ist den Feststellungen mit Sicherheit zu entnehmen (vel. oben unter 5). bas Schwurgericht war entgegen der Meinung des Verteidigers nicht gehindert, die Art und Weise der Todesverursachung durch wahllos_geführte Messerstiche, mit denen Sch@B nach den genannten Umständen rechnen mußte, strafschärfend zu bewerten, weil sie, gemessen an sonstigen ' Fällen gefährlicher Körperverletzung, eine "überdurchschnittlich große" Gefahr für das Leben des Opfers begrün-

deten.

-Ebenso war der Tatrichter berechtigt auch dem Umstand straferhöhend Rechnung zu tragen, daß Sch sich, obwohl er von keiner Seite angegriffen war, freiwillig als Angreifer in die Schlägerei einschaltete, es also nicht bei der geistig-seelischen Unterstützung des Messerstechers beließ, sondern selbst zu körperlichen Gewalttütigkeiten schritt. Eine unzulässige Verwertung von Tatbestandsmerkmalen kann hierin nicht gefunden werden.

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Nach alledem muß die Revision als unbegründet verworfen werden.

Rotberg Krumme Martin

Larg-Hinrichsen Börtzler