Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 11.04.1961 – 1 StR 105/61
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1 StR 105/61 2117 007
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schneider Karl Josef «u CD , zulctizt wohnhaft
in EEE, zedoren SEE 1927 in VE, Ikrs. TO. zur zeit in Untersuchungshaft,
wegen schwerer Unzucht zwischen Hännern
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. April 1961, an der teilgenommen haben;
Senatspräsiddent Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 23. Dezember 1960 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft treffen die Staatskasse.
Dem Angeklagten wird die weitere Untersuchungshaft seit dem 24. Dezember 1960, soweit sie drei
Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
u
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Verbrechen der erschwerten Unzucht zwischen Männern als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision. des Angeklagten ficht das Urteil in vollem Umfange mit der Sachrüge an; sein Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet. Auch die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich nur gegen die Anrechnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- und Pflegeanstalt nach dem Bayerischen Verwahrungsgesetz vom 30. April 1952 (GVBl S. 163) wendet, kann keinen Erfolg haben. In der Rechtsprechung iet anerkannt, daß § 60 StGB unter Untersuchungshaft nicht rar die Untersuchungshaft im Sinne des § 112 StPO, sondern jede sonstige Freiheitsentziehung versteht, die auf die Anordnung einer Behörde zurückgeht und wenigstens zugleich der Sicherung der Strafverfolgung dient (vgl. LK Anm. 2 zu § 60 StGB). Das kann auch bei einer Freiheitsentziehung nach dem Bayerischen Verwahrungsgesetz einmal der Fall sein, obwohl Art. 5 dieses Gesetzes die Verwahrung nur zuläßt, wenn der Weg des § 126 a StPO nicht offensteht, und traf jedenfalls hier nach der für das Revisionsgericht bindenden Überzeugung des Landgerichts tatsächlich zu. Die an sich rechtlich beachtlichen Ausführungen der vom Generalbundesanwalt
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vertretenen Revision der Staatsanwaltschaft lassen dies außer acht.
Dr. Geier Dotterweich Seibert willms Hübner