Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 17.03.1961 – 4 StR 8/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR_8/61 2154 017
Im Namen des volkes
In der Strafsache
gegen den Malermeister Otto Bruno W aus DD, geboren am @. EEE WB in G
wegen fortgesetzten Betruges u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. März 1961, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumnme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter @W:: .: als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 14. November 1960 wird verworfen. Jedoch entfällt der Schuldspruch wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
-2- Gründe:
1. Der Angeklagte bekämpft seine Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen fortgesetzten Betrugs, fortgesetzter Urkundenfälschung und eines Einzelaktes einer falschen eidesstattlichen Versicherung (ein Jahr neun Monate Gefängnis) mit der allgemeinen, nicht näher ausgeführten Sachrüge,
2. Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet, soweit der Angeklagte wegen Betrugs und Urkundenfälschung schuldig gesprochen worden ist.
3. Dagegen muß der Schuldspruch wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung entfallen. Ihm liegen folgende Feststellungen der Strafkammer zugrunde:
Am 10. Oktober 1948 reichte der Angeklagte einen auf bewußt unwahren Angaben beruhenden Antrag bei der Kreisvervaltung Bad SB ein, der auf die Gewährung von Vorauszahlungen auf Ruhegehalt gerichtet war. Der Angeklagte gab in einer dem Antrag beigegebenen eidesstattlichen Versicherung der Wahrheit zuwider an, er sei von 1927 bis 1933 Beamter auf Lebenszeit an der Kunstakademie in Kun in Pegil> gewesen. Die Prüfung seines Antrags hatte die Bewilligung von Vorauszahlungen und später von Bezügen aufgrund des Gesetzes zu Art. 131 GG zur Folge.
In der rechtlichen Würdigung zu § 156 StGB führt die Strafkammer aus, der Kreisverwaltung Bad Sp sei von der Landesregierung Schleswig-Holstein das Beweisverfahren zur Aufklärung des Sachverhalts übertragen worden. Da in diesem Verfahren auch die eidesstattliche. Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung vorgesehen sei, sei die Kreisverwaltung eine zur Abnahme solcher Versicherungen zuständige Behörde gevesen.
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Es kann dahingestellt bleiben, ob sich etwa auf Grund weiterer Ermittlungen ergeben könnte, daß die Zuständigkeit der Kreisverwaltung in Bad SB im Sinne des § 156 StGB und deshalb der Schuldspruch insoweit Zweifeln unterläge. Denn er muß sicher deshalb entfallen, weil die Strafverfolgung wegen eines etwaigen Vergehens der falschen eidesstattlichen Versicherung verjährt ist, Die erste richterliche Handlung gegen den Angeklagten wurde nämlich erst am 18. April 1959, also mehr als zehn Jahre nach Abgabe seiner eidesstattlichen Versicherung vorgenommen (§ 67 StGB).
Die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer lassen allerdings erkennen, daß sie auch ohne eine Verurteilung nach § 156 StGB auf dieselbe Strafe erkannt haben würde. Denn das Schwergewicht des strafrechtlichen Vorwurfs hat sie mit Recht in den jahrelang fortgesetzten Betrügereien
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und Urkundenfälschungen des Angeklagten gesehen, denen gegenüber das ineiner etwaigen falschen eidesstattlichen Versicherung gelegene Unrecht nur geringe Bedeutung hätte.
Rotberg Krunme Sauer
Bundesrichter
Dr. Flitner ist beur- 2
laubt und kann deshalb Börtzler nicht unterschreiben.
Rotberg