Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 09.03.1961 – 5 StR 379/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 379/61 IC) 093
Im Nacen des Volkes
In der Strafsäche
gegen
den Landwirt Ewald R ÜEEEED zus 2a, dort geboren an EEE. 555,
wegen fortgesetzter Falschbeurkundung im Amt
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10.0ktober 1961, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ‚(REED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte en
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntz
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklayten wird das Urteil des lLandgerichts in Oldenburg vom 10.liärz 1961 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Verden (Aller) zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründe;z
1. Die Revision der Staatsamwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist begründet.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Vergehens nach § 348 Abs.1 StGB verurteilt, weil er als amtlich vereidigter Wggwin DW in Herbst 1959 in mehreren Fällen auf Grund eines einheitlichen Vorsatzes beim Wiegen von Schweinen das Taragewicht Ger Waage verstellt hat und die Waage nicht hat auspendeln lassen, so daß die Waage ein zu geringes Gewicht anzeigte und der mit ihr verbundene Druckapparat zu niedrige Gewichte auf die Wiegekarten aufäruckte. Die Verurteilung wegen eines mit der Falschbeurkundung tateinheitlich zusammentreffenden fortgesetzten Betruges hat die Strafkammer mit der Begründung abgelehnt, dem Angeklagten könne nicht die Absicht nachgewiesen werden, sich oder einem anderen einen unmittelbaren Vermögensvorteil zu verschaffen, es sei ihm vielmehr nur ganz allgemein darum gegangen, den Viehkäufern gefällig zu sein und sich dadurch seinen Kundenkreis zu erhalten. Diese Begründung beruht auf einer rechtsirrigen Auffassung vom inneren Tatbestand des Betruges. Die dazu gehörende Absicht, sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, braucht nicht der Endzweck zu sein, den der Täter verfolgt. Es genügt, wenn die Bereicherung nach der Vorstellung des Täters das erwünschte jiittel zu einem anderen Zweck ist (BGH NJW 1961, 1172). Wollte der Angeklagte sein Ziel, seinen Kunden gefällig zu sein, dadurch erreichen, daß er ihnen rechtswidrige Vermögensvorteile verschsffte, kam es ihm also auf die Bereicherung seiner Kunden an, um sie günstig zu stimmen, dann hatte er auch die Absicht, ihnen rechtswidrige Vermögensvorteile zu verschaffen.
2. Auch die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Sie sieht einen Verstoß gegen § 244 Abs.2 StPO darin, daß
die Strafkammer nicht von sich aus einen Sachverständigen
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über den Gesundheitszustand des Anzeklagten zur Tatzeit vernommen hat. Diese Rüge greift durch. Eine Reihe von. festgestellten Tatsachen hätten in der Tat der Strafkammer die rrage nahelegen müssen, ob der Angeklagte zur Zeit der Tat voll zurechnungsfähig gewesen ist. Der Angeklagte war damals 71 Jahre alt. Er ist noch nie bestraft worden. är ist vermögend und angesehen. Aus einem in der Hauptverhandlung verlesenen Arztbericht der Chirurgischen Klinik und Poliklinik der Universität Münster vom 9.März 1961 geht hervor, daß der Anzeklagte an einer schweren Arteriosklerose der Hirn- und Coronargefäße leidet und bereits im Jahre 1958 nach seinen Angaben einen Schlaganfall erlitten hatte. Das Landgericht unterstellt als wahr, daß er infolge dieses Leidens "alles durcheinanderbrachte". Diese Umstände sowie die bei den Vermögensverhältnissen des Angeklagten eigenartige Motivierung seiner Tat legen die Annahme nahe, daß die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen, infolge seiner Krankheit mindestens erheblich vermindert war. Um die sich aufdrängenden Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu klären, hätte das Landgericht einen Sachverständigen beiziehen müssen.
Sarstedt Koffka Schmidt
Siemer Mayr