Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 21.02.1961 – 5 StR 462/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2156 071
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
dort geboren am ED 1922,
wegen Betruges u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21.Februar 1961, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr,Börker
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 4.Mai 1960 mit den Feststellungen zenoben, soweit
die Strafkammer den Angeklagten J in den Fällen I1i, I2 und II des Eröffnungsbeschlusses freigesprochen hat.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, m das Landgericht in Hannover zurückverwiesen. "
- Von Rechts wegen -
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Gründe?
Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Urteils, soweit die Strafkammer den Angeklagten IE in den Fällen I 1, I 2 und II des Eröffnungsbeschlusses freigesprochen hat,
1. Fall I 1 des Eröffnungsbeschlusses.
Die Revision rügt zu Recht, daß § 264 StPO verletzt worden ist. Der Eröffnungsbeschluß legt dem Angeklagten Betrug zum Nachteil des Kaufmanns TEE» una der Sparund Darlehnskasse in HB zur Last. Die Urteilsgründe beweisen, daß die Strafkammer die Tat nur unter dem ersten, nicht dagegen unter dem zweiten der im Eröffnungsbeschluß genannten rechtlichen Gesichtspunkte geprüft hat.
Die Strafkamnmer hat einen Betrug zum Nachteil des Kaufmanns TEE verneint, weil sie nicht mit Sicherheit hat feststellen können, daß der Angeklagte bei der Hingabe der von ihm akzeptierten Wechsel an TED diesen etwas Unwahres vorgespiegelt hat. Das wird im Urteil damit begründet, daß der Angeklagte. bei der Hingabe der Wechsel an N möglicherweise - damit rechnete, TEE sei bereit, die Wechsel bei Fälligkeit zu prolongieren, daß TOD in der Tat hierzu bereit war und daß der Angeklagte - möglicherweise -— überzeugt war, er werde am Fälligkeitstage einen Teil der Schuld bezahlen können.
Dies schließt nicht aus, daß der Angeklagte bei Hingabe der Wechsel an Temp wußte oder zumindest e8 für möglich hielt und billigte, daß dieser die Wechsel an die Spar- und Darlehnskasse in Hambergen zur Diskontierung ° weitergeben würde. Der Eröffnungsbeschluß legt dem Angeklagten ausdrücklich zur Last, daß er das wußte. War es aber so, dahn kann der Angeklagte, der die Wechselschuld bei Fälligkeit nicht voll bezahlen wollte und konnte, sich eines Betruges zum Nachteil der Spar- und Darlehnskasse in Hambergen dadurch schuldig gemacht haben, daß er diese über seinen Zahlungswillen und seine Zahlungsfähigkeit
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täuschte und sie hierdurch in ihrem Vermögen schädigte. Seine Akzepte weren bei der gegebenen Sachlage weniger wert als die Vermögensminderung, welche die Spar- und Darlehnskasse durch die Diskontierung der Wechsel erlitt.
Daß diese Vermögensminderung nicht dem Angeklagten, sondern TED zugute zam, würde den Betrug nicht ausschließen. Betrug kann auch begehen, wer in der Absicht handelt, einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, Es wird allerdings zu prüfen sein, ob die Spar- und Darlehnskasse die Wechsel etwa schon wegen der Unterschriften TB: diskontierte und durch sie voll gesichert war.
2. Fall I 2 des Eröffnungsbeschlusses,
a) Auch hier macht die Revision zu Recht geltend, daß § 264 StPO verletzt worden ist. Die Strafkammer hat die Tat nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Untreue (§ 266 StGB) zum Nachteil der Volksbark Dip ze - prüft. Der Eröffnungsbescnius ıvat ü.. azgekinsten in diesem Fall zwar nur einen fortgesetzten Betrug zum Nachteil
der Spar- und Ieihkasse in Our 12st.
Dies befreite die Strafkammer aber nicht von der Pflicht, auch zu prüfen, ob der Angeklagte sich einer Untreue zum Nachteil der Volksbank DEEEED schuläig gemacht nat, als er am 22.Mai 1959 seine Provisionsforderungen gegen Frau KB, deren Sohn und Strudthoff bis zum Betrage von 10.000 DM an die Spar- und Leihkasse in OiiED- beck abtrat. § 264 StPO gebietet dem Tatrichter, die im Eröffnungsbeschluß bezeichnete Tat, d.h. den in ihr mitgeteilten geschichtlichen Vorgang, bei dem der Angeklagte sich strafbar gemacht haben soll, unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.
Eröffnungsbeschluß und Anklageschrift ergeben zu diesem Vorgang:
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Der Angeklagte hatte seine Frovisionsforderung gegen Frau KW, der.n Sohn und Strudthoff bereits am 16.August 1558 an die Volksbank DW als Sicherheit für deren Forderungen gegen ihn abgetreten. Die Volksbank hatte dem Angeklagten im April 1956 einen durch eine Grundschuld gesicherten Kredit in Höhe von 17.500 DM und im Juni 1956 einen weiteren Kredit in Höhe von 6000 DM eingeräumt, der in den folgenden Jahren stillschweigend derart erweitert wurde, daß der Soll-Saldo des Angeklagten Ende 1957 etwa 36.000 DM, Ende 1958 etwa 47.000 DM und am 31.0Oktober 1959 knapp 51.000 DM betrug. Das hat auch die Strafkammer festgestellt,
Dieser Sachverhalt rechtfertigt die Auffassung, daß zwischen der Volksbank DEE und dem Angeklagten ein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB bestand, das den Angeklagten verpflichtete, keine Handlungen vorzunehmen, durch welche die der Volksbank gegebene Sicherheit beeinträchtigt wurde (vgl.hierzu BGHSt 5,61,65/66). Der Angeklagte kann eine solche Beeinträchtigung dadurch bewirkt haben, daß er die an die Volksbark DEE zur Sicherheit abgetretene Forderung am 22.Mai 1959 an die Spar- und Leihkasse in OESEEEEED abtrat. Diese Abtretung begründete für die Volksbank Dip die Gefahr, daß die Schuldner mit befreiender Wirkung an die Spar- und Leihkasse in OH zaniten, es sei denn, daß sie die frühere Abtretung der Forderung an die Volksbank DEE GEB kannten (55 407,408 BGB).
b) Der Freispruch im Fall I 2 des Eröffnungsbeschlusses hat außerdem auch aus sachlichrechtlichen Gründen keinen Bestand.
Die Strafkammer hat ausweislich der Urteilsgründe geprüft, ob der Angeklagte sich eines Betruges zum Nachteil
der Spar- und Leihkasse in ONE v.2. de-
durch schuldig gemacht hat, daß er am 26.November 1958 bei der Sicherungsabtretung seiner Gebührenforderung gegen
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SC in Höhe eines Teilbetrages von 9000 DM bewußt unwahre Angaben über die Forderung machte. Sie hat dies mit der Begründung verneint, dem Angeklagten habe nicht widerlegt werden können, daß im Zeitpunkt der Abtretung noch Kostenrechnungen in Höhe von etwas über 14.000 DM ausstanden (vgl.S.25 UA). Hierbei hat die Strafkammer übersehen, daß der Angeklagte nach den Feststellungen
auf Seite 14 UA von den eingehenden Beträgen nur ein Drittel erhalten sollte, ihm also von den 14.000 DM nur etwa 4700 DM zustanden. Der Freispruch kann auch auf diesem rechtlichen Mangel beruhen. Dem steht nicht entgegen, daß die Strafkammer einen Ursachenzusammenhang zwischen der Sicherungsabtretung und der Krediterhöhung sowie das Bewußtsein des Angeklagien von einem solchen Ursachenzusammenhang nicht hat feststellen können. Dies schließt nicht aus, daß der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz versucht hat zu betrügen.
3. Fall II des Eröffnungsbeschlusses.
Der Freispruch von dem Vorwurf der Untreue (§ 266 StGB)
zum Nachteil der Spar- und Leihkasse in EEE
deck hat aus sachlichrechtlichen Gründen keinen Bestand. Die Strafkammer hat den Vorsatz der Untreue mit der Begründung verneint, es habe nicht festgestellt werden können, daß der Angeklagte bewußt pflichtwidrig handelte. Dies schließt zwar unbedingten, nicht aber bedingten Untreuevorsatz aus. Hierüber sagt das Urteil nichts. Der Freispruch kann auf dem Mangel. beruhen.
Die Zurückverweisung an das Landgericht in Hannover beruht auf § 354 Abs.2 Satz 2 StPO.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Siemer
Schmitt Börker