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BGH Urteil vom 21.02.1961 – 1 StR 624/60

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Der Begriff der Schlägerei setzt die Beteiligung von mindestens drei Personen voraus; beteiligt ist nicht, wer in Notwehr bloße Schutzwuehr übt. Dagegen gehört zu den Beteiligten, wer zwar in Notwehr handelt und deswegen selbst straflos bleibt, aber in Irutzwehr -anderen Körperverletzungen zufügt. An einer Schlägerei nimmt auch teil, wer einen anderen gewaltsam daran hindert, einen mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundenen Streit zu schlichten oder einem Angegriffenen zu Hilfe zu kommen.

Nachschlagewerk: ja 2 120 055 Amtliche Sammlung: ja x

StGB § 227

Der Begriff der Schlägerei setzt die Beteiligung von mindestens drei Personen voraus; beteiligt ist nicht, wer in Notwehr bloße Schutzwuehr übt. Dagegen gehört zu den Beteiligten, wer zwar in Notwehr handelt und deswegen selbst straflos bleibt, aber in Irutzwehr -anderen Körperverletzungen zufügt.

An einer Schlägerei nimmt auch teil, wer einen anderen gewaltsam daran hindert, einen mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundenen Streit zu schlichten oder einem Angegriffenen zu Hilfe zu kommen.

BGH, Urt. v. 21. Februar 1961 - 1 StR 624/60 - SchwG Memnmingon

Im Nauen des Yolkes

In der Strafsache

gegen

den Betriebsschlosser Richard SS ) aus ICE, dort geboren om ED 2955

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dor Sitzung vom 21. Februar 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichtexr Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner

Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof anzund als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftustelle,

für Recht erkannt; Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Memmingen

vom 18. Oktober 1960 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körnerveiletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Raufhsndel verurteilt. Seine Revision, mit der er die Sachbeschwerde erhebt, bleibt ohne Erfolg.

1) Offensichtlich unbegründet ist die Revision, soweit sie die Veruxteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) angreift. Das Landgericht hat - entgegen der Darstellung der Revision - die Voraussetzungen des § 56 SiGB geprüft und mit zutreffender Begründung dargelegt, daß der Angeklagie den Tod Josef Stockers fahrlässig herbeigeführt hat.

2) Auch die Verurteilung wegen Raufhandels ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Angeklagte war schuldhafi an einer Schlägerei beteiligt, durch die der Tod eines Menschen verursacht wurde.

Schlägerei ist Streit mit gegenseitigen Körperverletzungen zwischen mindestens drei Personen. Bei der Auseinandersetzung zwischen Sc und Albert Ste kan es zu gegenseitigen Körperverletzungen; sie wurde daher zur Schlägerei im Sinne des § 227 StGB, als der Angeklagte eingxriff. Dabei bleibt ohne rechtliche Bedeutung, daß Albert SIEB in Notwenr handelte, und daß der Angeklagte nicht einen der beiden bisher Streitenden angıiff, sondern Josef St; der den Streit zwischen seinem Sohn Albert und sc schlichten oder seinem Sohn zu Hilfe kommen wollte.

a) Das Taibestandsmerkmal der Schlägerei ist immer schon dann zu bejshen, wenn an einer mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundenen Auseinandersetzung mehr als zwei Personen mitwirken; ob sie durch eigenes Verschulden in den Streit verwickelt wurden, ist dabei ohne Bedeutung. Das folgt aus dem Grundgedanken des § 227 StGB ebenso wie aus dem Wortlaut dieser Bestimmung.

Bei tätlichen Auseinandersetzungen zwischen mehr uls zwei Personen läßt sich in der Regel nur schwer eruitieln, wer einen bestimmten Verletzungserfolg verursacht und ob er dabei rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. Der Gefahr, daß deshalb schwerwiegendes Unrecht ungesühnt bleiben müßte, begegnet die Vorschrift des § 227 StGB, indem sie schon die Beteiligung an einer tätlichen Auseinandersetzung als solche mit Strafe bedroht, wenn mehr als zwei Personen in den Streit verwickelt sind. Dem Grundgedanken dieser Bestimmung zuwiderlaufen würde es daher, wenn man für die Frage, ob es sich bei einer tätlichen Auseinandersetzung um eine Schlägerei im Sinne des § 227 StGB handelt, darauf abheben wollte, ob mindestens drei der mitwirkenden Personen schuldhaft in sie hineingezogen

wurden:

Das Reichsgericht hat in einer Entscheidung (RGSt 9, 370, 380) die Wendung gebraucht, Beteiligung an einer Schlägerei umfasse jeden, nicht ohne sein Verschulden in eine Schlägerei Mitverwickelten. Das ist mißverständlich. Die Erläuterung des Reichsgerichts irifft nicht auf die Beteiligung als solche, sondern auf die nach § 227 StGB Verschulden der einzelnen in den Streit verwickelien Personen nur für ihre strofrechtliche Haftung, nicht aber

für die Auslegung des Begriffs der Beteiligung an einer Schlägerei erheblich sein kann, folgt klar aus den Vortlaut des Gesetzes. Danach ist nämlich jeder zu bestrafen, der sich an einer Schlägerei beteiligt hat, falls er nicht ohne sein Verschulden hineingezogen wurde. Das Geselz unterscheidet also zwischen der schuldlosen und der schuldhaften Beteiligung; es läßt den schuldlos Betieiligien zwar straffrei, doch kann wegen sciner Beteiligung eine tätliche Auseinandersetzung eine Schlägerei im Sinne des § 227 StGB sein.

Es ist demnach ohne rechtliche Bedeutung, daß Albert Stocker weder rechtswidrig noch schuldhaft handelte. Im Schrifitum ist verschiedentlich darauf hingewiesen worden, daß sich an einer Schlägerei nicht beteilige, wer nur Gegenstand eines Angriffs sei (u.a, Olshausen, 12. Aufl. § 227 Ann. 7; Schönke/Schröder, 9. Aufl. § 227 Anm. III 1; IK 8. Aufl. § 227 Anm. II 2 a). Dauit ist jedoch nicht gemeint, daß jeder, der angegriffen wird und sich in einer Notwehrlage befindet, deshalb nicht als Beteiligter im Sinne des § 227 StGB anzuschen sei. Vielmehr gilt dies nur - wie Frank (18. Aufl. § 227 Anm. I) zutreffend ausführt — für den Angegriffenen, der sich auf bloße Schutzwehr beschränkt. Wer 2.B. nur die Arme oder einen Gegenstand schützend vor sich hält, um Angriffe abzuwehren, ist an der Schlägerei nicht beteiligt. Dagegen ist Beteiligtier, wer - wie hier Alberi Stocker - zur Abwehr cines Angriffes gegen den Angreifer vorgeht und diesem Körnerverletzungen zufügt.

zwar hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einer Entscheidung vom 22. September 1959 - 5 StR

289/59 - (Goltid.Arch. 1960, 213) bei der Aufzählung dex an einer Schlägerei Beteiligten den Angegriffenen nichi miterwähnt.Doch steht die Entscheidung der hier veriretenen Rechtsauffassung nicht entgegen; denn aus ihr geht nicht hervor, daß der Angegriffene über eine bloße Schutzwehr hinausgegangen war. Überdies war es dort ohne Bedeutung, ob der Angegriifene als Beteiligter angesehen wurde, da drei andere Personen an der Schlägerei beteiligt waren.

b) Dritter Beteiligter an der Auseinandersetzung - die damit zur Schlägerei im Sinne des § 227 StGB wurde - war der Angeklagte. Er hat sich zwar nicht gegen einen der beiden bereits Streitenden selbst gewandt, sondern gegen Josef StB; der den Streit schlichten oder scinem Sohne zu Hilfe konmen wollte. Da es aber sein Ziel war, das berechtigte Eingreifen Josef StWMBs zu verhindern, stand sein Angriff gegen diesen in unmititelbarem Zusammenhang mit dem Streit Ziischen Albert Ste und SC; =: sollte zumindest den Fortgang dieses Sireites fördern. Damit hat sich der Angeklagte an dex Auseinandersetzung zwischen SIEB ung Albert ste beteiligt (vgl. RG JW 1932 S. 948,949).

c)} Die Ausführungen des Schwurgerichtis zur Schuld des Angeklagten bei der Beteiligung am Raufhandel sind frei von Rechtsfehlern und bedürfen keiner Ergänzung.

ZAutreffend ist schließlich auch die Annahme, daß der Raufhandel in Tateinheit mit der vorsätzlichen Körperverletzung mit Todesfolge steht.

Dr; Geier Seibert Willms

Hübner Fischer