Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 14.02.1961 – 5 StR 494/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2186 092
ImNanmnen des Volkes
In der Strafsache gegen
Jürgen S aus BEEEEEEED geboren am 1937 in Tun zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raube
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Februar 1961, an der teilgenommen haben
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schnidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten Sg gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 8.April 1960 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Gründes
I. Die Verfahrensrügen gehen fehl.
l. Das Schwurgericht hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art.103 Abs.1 GG) nicht verletzt. Die Revision behauptet selbst nicht, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung keine Gelegenheit gehabt habe, zu allen Punkten Stellung zu nehmen und Anträge zu stellen. Mit dem rechtlichen Gehör hat es nichts zu tun, daß der Schwurgerichtsvorsitzende die Anträge des Wahlverteidigers, den Hauptverhandlungstermin vom 4.April 1960 aufzuheben, ablehnte, der Wahlverteidiger daraufhin nach Rücksprache mit dem Angeklagten und dessen Vater die Verteidigung am 30.März 1960 niederlegte und der Vorsitzende noch am selben Tage einen anderen Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger bestellte. Daß im Zusammenhange mit diesem Verteidigerwechsel bestimmte verfahrensrechtliche Vorschriften verletzt worden seien, macht die Revision nicht geltend. Aus den Tatsachen, die sie vorträgt, ergibt sich auch kein solcher Verstoß.
2. Die Medizinalräte Dr.Bonhoff und Dr.Sturm sind als ärztliche Sachverständige über den Geisteszustand des Angeklagten Sommer vernommen worden. Von Amts wegen einen dritten Sachverständigen über diesen Punkt zu hören, brauchte sich dem Schwurgericht nicht aufzudrängen, zumal der Angeklagte nach § 81 Abs.4 StPO nur einmal . auf längstens 6 Wochen in einer Anstalt zwecks Beobachtung verwahrt werden durfte.
3. Das Schwurgericht konnte selbst beurteilen, ob diejenigen Mitangeklagten, die zur Tatzeit nach ihrer geistigen und sittlichen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstanden, trotzdem glaubwürdig sind. Es hatte daher keinen Anlaß, ihre ergänzende jugendpsychologische Begutachtung anzuordnen.
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4. Die Aufklärungsrüge auf Seite 21-23 der Revisionsbegründung gibt nicht an, welche weiteren Beweismittel das Schwurgericht hätte benutzen sollen. Sie ist daher unzulässig (BGHSt 2,168). Soweit ihre Ausführungen sachlichrechtlichen Inhalt haben, sind sie offensichtlich unbegründet.
II. Der Sachbeschwerde hält das Urteil stand.
1. Beim Raubmorde braucht der Tod des Opfers nicht von vornherein unbedingt gewollt zu sein. Auch der bedingte Tötungsvorsatz genügt. Die Entscheidung BGHSt 9,135, auf die sich die Revision beruft, sagt nichts Gegenteiliges und betrifft eine ganz andere Frage.
Daß der Angeklagte einen tödlichen Ausgang seines Überfalls auf den Kaufmann PP nicht nur in Kauf nahm, sondern auch billigte, sagt das Schwurgericht ausdrücklich (UA S.30). Ein Rechtsirrtum ist darin nicht zu finden. Er läßt sich auch nicht aus den Ausführungen des Schwurgerichts über die vorangegangenen Versuchshandlungen, die es nicht besonders ahndet (UA S.32/33), herleiten. Soweit die Revision die Beweiswürdigung des Tatrichters durch eine andere ersetzen will, sind ihre Angriffe unzulässig.
2. Das Schwurgericht nimmt mit Recht einen Mord deshalb an, weil der Angeklagte den Kaufmann. PB tötete, um dessen Geld zu rauben, also eine andere Straftat zu "ermöglichen. Dieser Beurteilung steht die Entscheidung BGHSt 7,287 nicht entgegen. Dort hatte ein Kraftfahrer | einen von ihm überfahrenen Menschen hilflos liegen lassen und war, um nicht wegen des Unfalls bestraft zu werden, weitergefahren, obwohl er damit rechnete, den Schwerverletzten noch retten zu können, wenn er Hilfe holte. In einem solchen Falle ist, wie die genannte Entscheidung ausführt, die versuchte Tötung durch Unterlassen kein Mordversuch. Die Tat des Beschwerdeführers
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ist aber ganz anderer Art. Sie ist ein typischer Raubmord.
Es trifft ferner rechtlich zu, daß der Angeklagte aus Habgier getötet hat.
3. Die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit wird im Urteil rechtlich einwandfrei bejaht. Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung schließlich selbst nicht mehr behauptet, er habe "sich infolge ungerechter Behandlung durch seine militärischen Vorgesetzten in einem seelischen Ausnahmezustand befunden, der die Tat zwangsmäßig und von seinem Willen unabhängig ausgelöst habe", Das Schwurgericht sagt daher zu dieser früheren Einlassung nur, daß es sie "in Übereinstimmung mit dem eingehend begründeten, überzeugenden Gutachten des Sachverständigen, Medizinalrat Dr.Bonhoff, als widerlegt angesehen" hätte (UA S.34). Das ist rechtlich nicht zu beanstanden, zumal Gründe von der Art, wie der Angeklagte sie behauptet hatte, für sich allein überhaupt nicht geeignet erscheinen, seine Fähigkeit, das Unerlaubte des Raubmordes einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, auszuschließen oder auch nur erheblich zu vermindern.
Ein entschuldigender "Affektsturm" (BGHSt 11,20) kommt nach dem Sachverhalt nicht in Betracht.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Koffka Schmidt
Siemer Dr.Börker