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BGH Entscheidung vom 07.02.1961 – 5 StR 578/60

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2156 076

ImNamnen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Angestellten Heinz K ED zu: am, geboren an EEE 1520 ı SEE,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges i.R.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.Februar 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 22.Juni 1960 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Die nach dem 22.Juni 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Zuchthausstrafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

-2.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. Der Beschluß der Strafkammer, durch den sie das Ablehnungsgesuch des Angeklagten gegen den Sachverständigen Prof.Dr Ds PB für nicht gerechtfertigt erklärt hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die. Strafkammer hat bei dieser Entscheidung den Rechtsbegriff der Besorgnis der Befangenheit weder verkannt noch auf den im Ablehnungsgesuch vorgetragenen Sachverhalt falsch angewandt, Diejenigen in der Revisionsbegründung behaupteten Tatsachen, die in dem Ablehnungsgesuch nicht mitgeteilt worden waren, sind für das Revisionsgericht unbeachtlich,

2. Erfolglos ist auch die Rüge, die Strafkammer habe das Gutachten des Sachverständigen Prof,.Dr.Bürger-Prinz nicht verwerten dürfen, weil der Assistenzarzt Dr.Seifert, der das Schriftliche Gutachten des Sachverständigen vorbereitet hat, ohne Finwilligung des Angeklagten und des Verteidigers Zeugen vernommen habe, deren Angaben in dem Gutachten des Sachverständigen berücksichtigt worden seien. Die Rüge ist nicht innerhalb der in § 345 StPO bestimmten Revisionsbegründungsfrist erhoben worden und daher unzulässig. Dem am 18.0ktober 1960 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz des Verteidigers von demselben Tage kann eine solche Rüge nicht entnommen werden. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 20.0ktober 1960, der die Rüge enthält, ist erst am 24.0ktober 1960, nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist, beim Landgericht eingegangen,

3. Die Aufklärungsrügen (Verletzung des § 244 Abs.2 StPO) sind unbegründet.

- 3.

a) Es brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, von Amts wegen eine Auskunft der Commerzbank darüber ein- -zuholen, ob verheirateten Personen, die ständig als Angestellte beschäftigt sind, ohne weiteres ein Personalkredit von 2000 BM (sogenannter Kleinkredit) gewährt wird. Die Strafkanner hat festgestellt, daß der Angeklagte die Darlehen, die er sich durch Täuschung verschaffte (Fälle IIB2 tis 7 der Urteilsgründe), gar nicht zurückzahlen wollte (vgl.5.22 UA unter C). Fs kommt daher nicht darauf an, ob die Commerzbank ihm ohne weiteres einen Personalkredit von 2000 DM gewährt haben würde, den er zur Rückzahlung der Darlehen hätte verwenden können.

b) Die Strafkammer hat in den Fällen Zuge (Fälle II B 4 u,5 der Urteilsgründe) den Ursachenzusammenhang zwischen den Täuschungshandlungen des Angeklagten und den Vermögensverfügungen BED u.a. daraus gefolgert, daß Bullerjahn Strafanzeige gegen den Angeklagten erstattet hat (vg1.S.25 UA). Dieser Schluß ist denkgesetzlich möglich und kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Er verpflichtete die Strafkammer auch nicht, von Amts wegen Bullerjahn als Zeugen darüber zu vernehmen, aus welchem Grunde er die Strafanzeige erstattet hat. Auf den Beweggrund kommt es in diesen Zusammenhang nicht an. Entscheidend - 18t allein, ob BuB durch die Täuschungshanälungen des Angeklagten zu seinen Vermögensverfügungen bestimmt wurde. Hiervon wird in aller Regel überzeugt sein, wer einen anderen wegen Betrugstaten anzeigt, die dieser gegen ihn "begangen haben soll. |

ce) Die Strafkammer hat ihre Aufklärungspflicht auch nicht dadurch verletzt, daß sie es unterlassen hat, von Amts wegen die Ehefrau des Angeklagten als Zeugin darüber zu - vernehmen, ob und in welchem Umfange der Angeklagte zur Tatzeit Rauschmittel zu sich genommen habe, Der bloße Umstand,

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daß sich das Landgericht Braunschweig, das am 21.Oktober 1955 den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfallbetruges in sieben Fällen verurteilt hat, "mit Rauschgiftfragen befaßt hatte", und daß nach dem bei den Akten des vorliegenden Verfahrens befindlichen ärztlichen Gutachten (B1.127 d.A.) der Angeklagte "Pervitin genommen!" hat, brauchte der Strafkammer eine solche Beweiserhebung nicht aufzudrängen. Wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger geltend machen wollten, daß der Angeklagte zur Tatzeit unter der Einwirkung von Rauschmitteln gestanden habe, hätten sie entsprechende Beweisamträge stellen sollen. Das haben sie ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht getan, Das Urteil ergibt außerden, daß weder der Angeklagte noch der Verteidiger eine Bewußtseinsstörung behauptet haben (vg1.S.26 unten UA). Nur hierfür hätte aber der von der Revision behauptete Rauschmittelgenuß von Bedeutung sein können.

II, Die Sachrüge greift ebenfalls nicht durch,

l. Richtig ist, daß es auf Seite 23 UA heißt, der Angeklagte sei "im Rahmen der hier behandelten Fälle innerhalb eines Monats Zahlungsverpflichtungen von rund 4200 DM eingegangen". Richtig ist auch, daß eine Zusammenzählung der zuvor unter II B 1 bis 7 der Urteilsgründe genannten Beträge einen Gesamtbetrag von 2400 DM ergibt. Dies vermag der Revision jedoch nicht zum Frfolge zu verhelfen. Der Zusammenhang der Urteilsgründe zeigt, daß es sich bei der Zahlenangabe auf Seite 23 UA nicht um einen Rechenfehler, sondern um einen offensichtlichen Schreibfehler handelt. Dies beweist der Umstand, daß auf Seite 37 UA bei den Ausführungen zu § 20a StGB gesagt wird: "Er hat seine Opfer bei seinen früheren Straftaten um rund 3000 RM und rund 55.000 DM und bei den diesem Verfahren zugrunde liegenden Taten erneut um 2400 DM geschädigt."

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2. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß die Strafkammer die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 und 2 StGB verneint hat, Hierbei braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die Strafkammer dies allein auf Grund des Eindrucks entscheiden konnte und durfte, den sie in der Hauptverhandlung von der Persönlichkeit des Angeklagten und seinen Taten gewonnen hatte, Das Urteil ergibt, daß die Strafkammer sich die für die Entscheidung erforderliche medizinische Sachkunde durch Anhörung eines medizinischen Sachverständigen verschafft hatte, bevor sie endgültig entschied. Erfolglos ist auch der Einwand, daß das von dem Assistenzarzt Dr.Seifert (Assistent des Prof.Dr.Bürger-Prinz) gefertigte schriftliche Gutachten "wissenschaftlich unhaltbare Ausführungen" enthalte, Die Strafkammer hat in der Hauptverhandlung nicht Dr.Seifert, sondern Prof.Dr Bürger-Prinz .als Sachverständigen gehört. Nur auf dessen in der Hauptverhandlung erstattetes mündliches Gutachten kommt es an. Daß dieses Gutachten "wissenschaftlich unhaltbar" sei, ist weder in der Revisionsbegründung dargetan worden noch sonst ersichtlich,

3. Was die Revision zur Rechtfertigung der Sachrüge sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Die Revision verkennt hierbei, daß das Revisionsgericht bei der Entscheidung über eine Sachrüge nur von dem Sachverhalt ausgehen darf und muß, den der Tatrichter in seinem Urteil festgestellt hat, es sei denn, daß diese Feststellungen -oder. die in den Urteilsgründen mitgeteilte Beweiswürdigung - aus Rechtsgründen zu beanstanden sind. Dies trifft hier nicht zu. 2

Die Feststellungen, welche die Strafkammer getroffen hat, sind frei von Widerspruch. Die Beweiswürdigung, auf der sie ausweislich der Urteilsgründe beruhen, ist ohne rechtlichen Mangel. Die Schlüsse, welche die Strafkammer dabei gezogen hat, sind denkgesetzlich möglich. Darauf, daß der Tatrichter bei der Beweiswürdigung Schlüsse gezogen

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habe, die nicht zwingend seien, kann eine Revision nicht gestützt werden. Die Beweiswürdigung der Strafkammer läßt auch keinen Verstoß gegen allgemein anerkannte Erfahrungssätze erkennen, Dafür, daß die Strafkammer davon ausgegangen wäre, den Angeklagten treffe eine Beweislast oder -pflicht, bietet das Urteil keinen Anhalt. Daß zum Fall II B1 der Urteilsgründe auf Seite 16 UA unten gesagt wird, die Einlassung des Angeklagten, er habe das Geld nicht für sich behalten, sondern an den (angeblichen) Mittelsmann weitergeben wollen, sei unglaubwürdig, ist kein solcher Anhalt, Die nachfolgenden Urteilsausführungen ergeben klar, daß

und aus welchen Gründen die Strafkammer es als erwiesen angesehen hat, daß der Angeklagte das Geld für sich behalten wollte.

4. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem Umfange geprüft. Die Prüfung ergibt keinen sachlichrechtlichen Mangel.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des General-

bundesanwalts,

Sarstedt Koffka Sienmer Schmitt Börker