Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 18.01.1961 – 2 StR 596/60

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

2a 2143 03%

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Kaufmann Karl-Heinz B BD aus Ooe-Rnld., dort geboren au @. DD m.

wegen Meineids u.2.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Januar 1961, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof, Dr. Busch als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha

Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,

Bundesanwalt Dr. MD bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter En» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Kevision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 13. September 1960 mit den reststellungen aufgehoben,

1.} soweit er wegen betrügerischen Bankrotts in Tateinheit mit Unterschlagung verurteilt worden ist,

2.) im Gesamtstrafausspruch, jedoch nicht bezüglich der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrachte und der kidesfähigkeit.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende tevision wird verworfen.

Von Rechts wegen

- 2 -

Gründe§

Die Sthafkammer hat den Angeklagten wegen einfachen Bankrottse, wegen betrügerischen Bankrotts in Tateinheit mit Unterschlagung und wegen Meineids zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt; außerden hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt und ihn für dauernä unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Die Reyision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts; sie hat nur zum Teil Erfolg.

I. Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich, da sie nicht mit Tatsachen belegt wird.

II. Sachbeschwerde.

1.) Der Angeklagte leistete am 4. Juli 1958 vor dem Antsgericht Oberhausen den Offenbarungseid. Die Strafkanmer hält ihn für schuldig, auch insoweit einen Meineid geleistet zu haben, als er verschwieg, daß::er bei der Vereinsbenk Dee Hei ein Konto hatte. Dem ist nicht beizutreten.

Nach den Feststellungen ist in Spalte 19 des Vermögensverzeichnisses nur nach Bank-, Sparkassen- und Postsparguthaben und Postscheckkonten, nicht aber auch nach Konten bei einer Bank oder Sparkasse gefragt worden. Es war daher nicht unrichtig, wenn der Angeklagte üas Konto bei der Vereinsbank nicht angab, da es kein Guthaben aufwies. Es war ihm zwar von der Vereinsbank ein laufender kredit in Höhe von DM 12.000.-- eingeräumt worden, den er am Tage der Ableistung des Offenbarungseides aber bereits überzogen hatte, so daß er der Bank DM 13.000.-- schuldete. Ein Guthaben, daß er hätte angeben müssen, be-

-3—

saß er demnach nicht. Er hat wohl verschwiegen, daß er bei der Vereinsbank infolge der Überziehung des Kredites verschuldet war. Darin liegt jedoch keine Verletzung seiner Eidespflicht (BGHSt 7, 3755 8, 399). Daran ändert nichts, daß er seine Schuld baldmöglichst ausgleichen wollte; es war ihm dies auch erst im Dezember 1958, also lange nach der Eidesleistung mögiich.

Die Verurteilung wegen Meineids wird wegen des Fehlers nicht hinfällig, da der Angeklagte, wie die Strafkammer zutreffend ausführt, in anderen Punkten unrichtige Angaben gemacht hat, Nach der Sachlage ist es auszuschliessen, daß die wegen des Meineids ausgesprochene Strafe von zwölf Monaten Gefängnis durch den Fehler beeinflußt ist.

2.) Nach den Feststellungen hat es der Angeklagte vorsätzlich unterlassen, Handelsbücher zu führen, die eine Übersicht über das Vermögen seines Geschäftes ermöglichten, und eine Eröffnungsbilanz zu erstellen, obwohl er als Voll-Kaufmann, wie die Strafkammer zu Recht annismt, hierzu verpflichtet war. Die Strafkammer hat den Angeklagten insoweit eines Vergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO für schuldig befunden. Sie hat hierbei übersehen, daß er auch gegen § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO verstossen hat, indem er keine Eröffnungsbilanz erstellte. Der Angeklagte ist jedoch nicht dadurch beschwert, daß er nur wegen eines Vergehens verurteilt worden ist.

3.) Die Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts in Tateinheit mit Unterschlagung kann keinen Bestand haben. Die Strafkammer gründet sie darauf, daß der Angeklagte die Lager in Obmm-St EEE und in der VaRD- straße in TED sowie die dort befindlichen Lagerbestände gegenüber dem Konkursverwalter und den Beauftragten der Bo@WiB-iInteressengemeinschaft leugnete.

—m—_ [nn

-4-

Bereits die Feststellungen hinsichtlich der Lagerbestände sind unklar und widerspruchsvoll. In dem Lager Ob-CD-St@EB sollen sich befunden haben: 1.954 Kisten Äpfel, geliefert von der Bezugs- und Absatzgenossenschaft Che; 85 Kisten Äpfel, geliefert von der Firma He, in dem Lager in der VEEEBstrasse: 54 Kisten Äpfel von der Firma PB, 52 Kisten Äpfel von der Firma He, 98 Kisten Äpfel von der Firma Ve»,

178 Kisten engefaulte Äpfel italienischer Herkunft und 400 Kisten Leergut.

Der angegebene Bestand in Obp- StB ist mit den vorhergehenden Feststellungen nicht vereinbar. Hiernach kaufte der Angeklagte von der Bezugs- und Absatzgenossenschaft Ob; nachdem er am 16. und 17. November 1958 mehrere tausend bä für vorausgegangene Lieferungen durch Scheck bezahlt hatte, eine Sendung Äpfel zum Preise von DM 8.0C0--, die ihm nach DB zugestellt wurden; er veräußerte sie mit weiteren Äpfeln, die er von den Firmen ra und VeEEB bezogen hatte, am 25. November 1958 für DM 14.000.-- an die frühere Mitangeklagte KigiiB, wobei er ihr 470 Kisten aushändigte, während der Rest, der ausschließlich aus der Lieferung PP stammte, in ihrem Einverständnis unmittelbar von der Lieferfirma nach Obi - Ste verbracht wurde. Demnach können aber die 1.954 Kisten Äpfel nicht aus der letzten Lieferung der Bezugs- und Absatzgenossenschaft Obc> sein, da diese nach Dep gegangen war, und die in das Lager in Oben Ste zeschafften Äpfel ausschließlich von PB kanen.

Aus welcher Lieferung die im Lager in der Vowiii>- straße befindlichen 98 Kisten Äpfel der Firma Ve stanmen, ist nicht angegeben.

Die Strafkammer geht zutreffend davon aus, daß nur Vermögensstücke, die im Falle des Konkurses in die Masse fallen,

-5-

Gegenstand eines Verbrechens nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO sein können, nicht aber solche Sachen, an denen einen Dritten ein Aussonderungsrecht nach § 43 KO zusteht (vgl. aGSst 72, 252, BGHSt 3, 32, 35). Sie sieht aber mit der Rechtsprechung als Vermögensstück die Anwartschaft an, aurch Zahlung des Kaufpreises Eigentum an Waren zu erlangen, die dem Gesamtschuldner unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden waren (BGHSt 3, 32, RG DJZ 1928, 597). Dem Urteil ist nun nicht zu entnehmen, ob die Strafkammer auch bei den an die frünere Mitangeklagte KB verkauften Äpfeln eire solche Anwartschaft für gegeben hält. Dem wäre nicht beizutreten. Die Lieferungen waren zwar von den Lieferiirmen unter Eigentumsvorbehalt getätigt worden, jedoch, wie das Urteil feststellt, zum Zwecke der weiteren Veräußerung. Daraus ergipt sich, daß dem Angeklagten gestattet war, die apfel auch vor Zahlung des Kaufpreises im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, zumal er ja auch durch sie Weiterveräußerung die Mittel zur Begleichung der Forderungen der Lieferanten gewann. Der Angeklagte durfte daher, trotz des Eigentumsvorbehalts, die Äpfel aus diesen Lieferungen von der Bezugs- und Absatzgenossenschaft Oregip-GEBE, den Firmen PB und VW an Frau vw verkaufen und übereignen, weii die Lieferfirmen als Eigentümer hierzu vorher nach § 185 Abs. 1 BGB ihre Einwilligung gegeben hatten (36GHZ 14, 114). Da die Strafkamner verneint, daß das Geschäft zwischen dem Angeklagten und Frau KOEEEEEEn ein:Scheingeschäft oder sittenwiädrig war, erlosch demnach mit der befugten Weiterveräußerung der Eigentumsvorbenalt und wurde Frau KiEB Eigentümerin.

Ein Anwartschaftsrecht konnte daher insoweit nicht mehr bestehen.

, Das Urteil läßt auch nicht ersehen, ob die früheren Lieferungen der Bezugs- und Absatzgenossenschaft in Obe@- GERD Surch die Zahlungen am 16. und 17. November 1958

voll oder nur teilweise bezahlt worden sind. Falls volle Zahlung geleistet worden ist, wäre der Eigentumsvorbehalt der Genossenschaft hinfällig geworden. Dies gilt auch für die in der WWWEEWstraße gelagerten Äpfel von der Firma VW, die aus früheren Lieferungen stammen.

Bei der Schilderung der Geschäftsverbindung mit der Firma Ho ist nicht gesagt, daß auch hier bei den Lieferungen stets ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde, so daß nicht zu beurteilen ist, ob die Firma noch Eigentum an den eingelagerten Äpfeln besaß. Die in dem Lager in der Vs traße weiter noch befindlichen 78 Kisten Äpfel italienischer Herkunft waren angefault. Es ist nicht ausgeführt, ob auch hier ein Eigentumsvorbehalt vereinbart worden war und welchen Wert die Äpfel noch hatten. Wäre dieser bei vereinbartem Eigentumsvorbehalt nur so hoch gewesen, wie der Wert der möglicherweise noch bestehenden Forderung der Lieferfirma, so wäre er für die Masse wertlos gewesen und würde ein Verbrechen nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO ausscheiden (BGHSt 3, 32, 36).

rar,

=]

Da wegen der unzureichenden Feststellungen nicht beurteilt werden kann, ob die Stirafkammer zu Recht den Tatbestand eines konkursverbrechens und der Unterschlagung be-Jaht hat, war daher das Urteil aufzuheben. Dies hat zur Folge, daß auch der Gesamtstrafausspruch nicht bestehen bleiben kann. Die wegen des einfachen Bankrotts und des Meineids ausgesprochenen Einzelstrafen sind nach der Sachlage durch die Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts und Unterschlagung nicht beeinflußt worden. Die Aufhebung var auf die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und der Eidesfähigkeit nicht zu erstrecken, da diese Folgen das Gesetz neben der Verurteilung wegen Meineids zwingend vorschreibt.

Busch Dotterwelch Scharpenssel

Dr. Schalscha Kirchhof