Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 17.01.1961 – 1 StR 575/60

1. Strafsenat

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2117 014

Im nanzen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Hilfsarbeiter Rolf Gerhardt » EB: ohne festen

Wohnsitz, geboren am EB 1925 in PER zur

Zeit in Untersuchungshaft, negen schweren Raubes '

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Januar 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom

24. August 1960 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, en das Landgericht zurückverwiesen.

Von kechts wegen

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes (§ 249, 250 Abs. I Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrügen sind unzulässig. Soweit die Verietzung der Aufklärungspflicht gerügt wird, gibt der Beschwerdeführer nicht an, welches Beweismittel das Gericht uätte benutzen sollen. Im übrigen werden keine Tatsachen angegeben, in denen der Verfahrensmangel gesehen wird (8 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das gilt auch für die von Verteidiger erhobene Besetzungsrüge. Es ist unzulässig und mit den Pflichten eines Verteiäigers nichi vereinbar, aufs Geradewohl und ohne jede sachliche Grunälage ganz allgemein zu rügen, daß die Schöffen nicht in der richtigen Reihenfolge herangezogen worden seien.

Die Sachrüge ist dagegen begründet.

Was der Angeklagte selbst hierzu ausführt, erschöpft sich allerdings in Angriffen gegen die Beweiswürdigung und ist daher unbeachtlich (§ 337 StPO).

Die Nachprüfung auf Grund der allgemeinen Sachrüze ergibt: Der Tatbestand des Raubes (§ 249 StGB, ist bedenken-

Irsei festgestellt. Dagegen tragen die Urteilsfeststellungen nicht Gie Verurteilung wegen Straßenraubs.

Die Strafksmmer stellt fest, zur Tatzeit hätten sich der Angeklagte und der Verletzte VB etwa 100 m vom Bahnhof Zuffenhausen entfernt an einer einsamen Stelle lies anschließenden Güterbahnhofs befunden. Hieraus läßt

sich nicht ersehen, daß, wie die Strafkammer annimmt, ‘er Raub auf einem öffentlichen Platz ausgeführt wurde. Zu diesen Begriff gehört, daß der Platz dem Öffentlichen Verkehr zu dienen bestimmt ist (vgl. RGSt 33, 371, 374 (zu § 243

Nr. 4 StGB) BGHSt 14, 383). Das ist bei einem Güterbahnhof nicht in allen seinen Teilen, jedenfalls nicht an jeder "einsamen Stelle" der Fall.

Da zur Klarstellung weitere Feststellungen erforderlich sind, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und üntscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Dr. Geier Werner Seibert willms Fischer